Gebrauchtes Getriebe bei Ebayhaendler gekauft

| 14. Januar 2019 18:26 |
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Schadensersatz


Hallo, ich habe Anfang September letzten Jahres bei einem Ebay Händler ein gebrauchtes Getriebe gekauft. Das Getriebe habe ich dann bei meiner Jeep Vertragswerkstatt einbauen lassen. Kurz vor Weihnachten musste ich dann mit meinem Auto wieder in die Werkstatt weil das Getriebe nicht mehr schaltete, Diagnose der Werkstatt "Das Getriebeöl war verbrannt und enthält Metallspäne" also wieder Getriebeschaden nach gerade mal 5000km.
Muss der Verkäufer hier Gewährleistung oder so etwas in der Art geben?
Der Verkäufer sitzt allerdings in Polen.
Ich versuch seit ein paar Tagen mit dem Verkäufer in Kontakt zu treten leider ignoriert dieser mich.
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sofern der Verkäufer ein gewerblicher Händler ist, hat dieser für einen Mangel, der bei Kaufvertragsabschluß schon vorhanden war, einzustehen und Sie können Mangelbeseitig bzw. Schadensersatz geltend machen.

Voraussetzung ist allerdings, dass der Mangel bei Kaufvertragsabschluß bereits vorhanden war. Bei Mängeln, die innerhalb von 6 Monaten nach Kaufvertragsabschluß auftreten, geht man davon aus, dass Sie bereits vorhanden waren, aber der Verkäufer könnte auch das Gegenteil beweisen. Sie müssten sich daher sicher sein oder von der Werkstatt bestätigen lassen, dass der Mangel bereits bei Einbau vorlag.

Lag der Mangel bereits bei Kaufvertragsabschluß vor, haben Sie einen Anspruch auf Mangelbeseitigung bzw. Schadensersatz gegenüber dem Verkäufer. Schwieriger dürfte die Realisierung Ihres Schadensersatzanspruch sein, wenn der Verkäufer in Polen sitzt.
Sie können den Verkäufer zwar in Deutschland verklagen, aber eine Vollstreckung in Polen ist nur schwer zu realisieren.

Sollten Sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, würde ich Ihnen von der Verfolgung des Anspruchs wegen der entstehenden Kosten und der schlechten Aussicht zur Verwirklichung des Anspruchs in der Zwangsvollstreckung abraten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Bewertung des Fragestellers 16. Januar 2019 | 04:12

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