3. Mai 2012
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11:10
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Aljoscha Winkelmann
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48163 Münster
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Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre
Frage geschrieben am 03.05.2012 10:22:42
Gebrauchsmusterschutz
Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € 25,00 beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Grds gilt:
„Nur konkrete Gestaltungen sind schutzfähig, keine (abstrakten) Ideen, Grundgedanken oder gemeinfreie, naheliegende Motive. Das Aufgreifen neuer Produktideen für eigene Gestaltungen ist auch zulässig, wenn ein Wettbewerber durch Werbung für sein Produkt den Boden für eine leichtere Vermarktung einer bestimmten Produktart bereitet hat.34 Insoweit gilt nichts anderes als bei den Sonderschutzrechten. Ideen, Stile, allgemeine Gedanken und Moden sind freihaltebedürftig" (Quelle: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2. Auflage 2009, § 4 Nr. 9, Rn 29).
„ Ideen oder abstrakte Gedanken sind noch keine Schöpfungen (d.h. nicht nach dem Urheberrecht schutzfähige Werke, eigene Anm.), mögen sie auch noch so einzigartig sein. Zwar ist die Äußerung solcher Ideen und Gedanken bereits eine Objektivierung. Ein so weit gefaßter Schöpfungsbegriff würde aber zu einer unzulässigen Einschränkung der Meinungsfreiheit und der Freiheit der Gedanken führen. Im Interesse dieser Freiheit ist daher zu verlangen, daß die Ideen konkret ausgestaltet werden (BGH GRUR 1981, 520, 521 – Fragensammlung; 1987, 704, 706 – Warenzeichenlexika mit Anm. von Loewenheim; 1995, 47, 48 – Rosaroter Elefant)(...)"
[Quelle: UrhG § 2. Geschützte Werke Ahlberg Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz
2. Auflage 2000 Rn 46 aa) Ideen.)
.
Ich hoffe, Ihnen bereits jetzt eine erste Einschätzung gegeben zu haben.
Weitere Ausführungen folgen im Rahmen einer ERgänzung.
Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)
Ergänzung vom Anwalt
5. Mai 2012 | 11:09
Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Meine Antwort auf Ihre
Frage geschrieben am 03.05.2012 10:22:42
Gebrauchsmusterschutz
Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € 25,00 ERGÄNZE ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
I.
Ergänzend möchte ich zunächst ausführen, dass der Schutz von Ideen, allgemeinen Gedanken oder Lehren auch dem GESCHMACKSMUSTERRECHT fremd ist. Vielmehr wird der Inhalt des Schutzrechts durch die im niedergelegten Muster konkret zum Ausdruck kommende gestalterische Leistung bestimmt (BGH GRUR 1965, 198, 199 - Küchenmaschine; GRUR 1974, 406, 409 - Elektroschalter; GRUR 1977, 547, 550 - Kettenkerzen).
Ergänzend möchte ich weiter ausführen, dass der Urheberschutz einer Idee voraus setzt, dass solche Anregungen bereits IRGENDEINE KONKRETE GESTALT angenommen hat (BGH GRUR 1963, 40, 41 - Straßen - gestern und morgen; 1987, 704, 706 - Warenzeichenlexika; BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR%201995,%2047" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 19.10.1994 - I ZR 156/92: "Rosaroter Elefant"; Erneute Vernehmung eines Zeugen im Berufung...">GRUR 1995, 47</a>, 48 [BGH 19.10.1994 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20156/92" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 19.10.1994 - I ZR 156/92: "Rosaroter Elefant"; Erneute Vernehmung eines Zeugen im Berufung...">I ZR 156/92</a>] - Rosaroter Elefant). Insofern scheidet der GENERELLE Schutz einer Idee regelmäßig aus.
Nur konkrete Gestaltungen sind also schutzfähig, keine (abstrakten) Ideen, Grundgedanken oder gemeinfreie, naheliegende Motive. Das Aufgreifen neuer Produktideen für eigene Gestaltungen ist auch zulässig, wenn ein Wettbewerber durch Werbung für sein Produkt den Boden für eine leichtere Vermarktung einer bestimmten Produktart bereitet hat. Insoweit gilt nichts anderes als bei den Sonderschutzrechten. Ideen, Stile, allgemeine Gedanken und Moden sind freihaltebedürftig.
[vgl. Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2. Auflage 2009, § 4 Nr. 9 , Rn 29]
II. In Betracht käme allerhöchstens eine Vertraulichkeits-Verpflichtungs-Verinbarung bzw. "Kunden- und Quellenschutzvereinbarung" oder "Non Disclosure Agreement" (NDA) mit dem Unternehmen (U) [siehe dazu auch unter http://www.akademie.de/wissen/ideen-schuetzen-freilassen]
Dabei sollte es sich also um eine Erklärung/Vereinbarung handeln, mit der sich das Unternehmen rechtlich Ihnen gegenüber verpflichtet, unter Androhung einer Vertragsstrafe, die Idee nicht selber umzusetzen, evtl. ausgehändigte Unterlagen darüber auf Wunsch vollständig zurückgeben oder zu vernichten und die erworbenen Kenntnisse nicht anderweitig zu verwerten. Diese Erklärung sollte von einem Fachanwalt, dem die Idee im Einzelnen berichtet wird (dieser ist zur Verschwiegenheit VERPFLICHTET) ausformuliert werden. Die von dem U zu unterzeichnenden Erklärung müsste klar ausgeführt haben, worin genau die Idee besteht und welche Formen der Umsetzung unterlassen werden müssen sowie dass die (Geschäfts-)Idee keinem Dritten in irgendeiner Form berichtet werden darf.
Sicherheitshalber sollte die Vereinbarung von SÄMTLICHEN Verantwortlichen unterschrieben werden.
III.
Wo das Urheberrecht nicht greift, kann im Zweifel auch – jedoch nur in eingeschränktem Maße – das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) helfen. Geschützt wird, was Merkmale und qualitative Zeichen besitzt, die eindeutig auf die tatsächliche Herkunft hinweisen. Unter die allgemeine NachahmungsFREIHEIT fällt allerdings eine Art der Nachahmung, die nicht als verwerflich gewertet werden.
Von § 4 UWG geschützt ist:
Das Anbieten von ...
"Waren oder Dienstleistungen [...], die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er [= der "Imitator"] die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat."
[vgl. http://www.leitz.de/deDE/KnowHow/Schutz_vor_Ideenklau.html]
Auch hier muss aber die Idee bereit eine gewisse Form angenommen haben (s. bereits oben).
Ich hoffe Ihnen mit meinen (ergänzten) Ausführungen nunmehr einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Ich weise abschließend erneut darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer (ergänzten) Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Letztlich weise ich erneut darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)
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