Geblitzt worden ohne Führerschein

13. April 2020 14:35 |
Preis: 47,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Ich wurde beim Fahren ohne Führerschein geblitzt. Wie gehe ich am besten vor?

Grundsätzlich ist das Fahren ohne Führerschein eine Straftat. Auch wenn Sie das Bußgeld nun schnell bezahlen, kann die Behörde den Verstoß aufgrund der fehlenden Fahrerlaubnis weiterleiten, so dass ein Strafverfahren droht. In erster Linie sollten Sie hier zunächst schweigen und einen Strafverteidiger beauftragen, der Akteneinsicht nehmen kann, mit dem Ziel, die Strafe zu mildern.

Hallo,

ich wurde mit 23 Km/h Außerorts geblitzt und besitze keinen Führerschein habe ihn verloren. Schreiben kam schon an, mit natürlich einem Blitzerfoto auf dem man ganz klar sieht das ich der Fahrer bin. Nun meine Frage wie kann ich am besten vorgehen um nur eine Geldstrafe zu bezahlen?
Mache derzeit eine MPU damit ich meinen Führerschein wieder bekomme.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian
13. April 2020 | 15:27

Antwort

von


(731)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich ist das Fahren ohne Führerschein eine Straftat nach § 21 StVG, die mit Haftstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet wird. Wie man im einzelnen Vorgehen sollte lässt sich in dieser Pauschalität nicht sagen, dies ist immer eine Frage des Einzelfalls.

Auch wenn Sie das Bußgeld nun schnell bezahlen, kann die Behörde den verstoß aufgrund der fehlenden Fahrerlaubnis weiterleiten, so dass ein Strafverfahren droht. Dies ist auch fast immer und zwangsläufig der Fall. Es bleibt also nie bei der Zahlung nur des Bußgeldes sondern daneben wird auch immer die Strafe für das Fahren ohne Fahrerlaubnis fällig. Dies sind zwei getrennte Delikte, die gesondert verfolgt werden.

In erster Linie sollten Sie hier zunächst schweigen und einen Strafverteidiger beauftragen, der Akteneinsicht nehmen kann und mit Ihnen auch vor dem Hintergrund , warum der Führerschein entzogen wurde und eine MPU zu absolvieren ist - eine Taktik erarbeiten kann. Denn beim Fahren ohne Fahrerlaubnis geht es selten darum einen Freispruch zu erzielen ( dieser wäre möglich, wenn bestimmte Fahrzeugklassen von einem Fahrverbot ausgenommen sind) sondern zu meist wird es darum gehen durch den Vortrag von Gründen zum Fahren und Tatsachen, die die Existenzgrundlage oder Wichtigkeit der Fahrerlaubnis darstellen, die Strafe zu mildern.

Sicherlich ist in Anbetracht des Fotos die Tat kaum zu leugnen, aber eventuell können sich aus der Akte noch Anhaltspunkte ergeben, warum doch Zweifel bestehen.

Zumeist werden Sie, wenn Sie nicht einschlägig wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis vorbestraft sind, zu einer Geldstrafe verurteilt. Eine Haftstrafe wird bei erstmaligem Verstoß gegen das Fahren ohne Fahrerlaubnis und ohne sonstige Bewährungsauflagen aus anderen Delikten eher nicht in Betracht kommen. Daher sollten Sie sich in erster Linie beruhigen, denn es droht in erster Linie die Geldstrafe.

Nach einer Akteneinsicht kann auch ermittelt werden, ob gewichtige Gründe für eine Fahrt vorliegen, der Grund muss jedoch sehr schwerwiegend sein, um eine Strafmilderung zu erreichen.

Daneben kann das Auto, mit dem die Tat begangen wurde auch eingezogen das heißt endgültig einbehalten) werden, wenn es sich um ihr eigenes Fahrzeug handelt oder der Verleiher wußte, dass Sie nicht fahren dürfen ( § 21 Abs. 3 StVG). In diesem Fall muss zwingend die Verhältnismäßigkeit geprüft werden, so dass Fahrzeugwert und Renitenz des Verhaltens eine Rolle spielen werden. Auch hierfür sollte unbedingt nach erfolgter Akteneinsicht mit einem Strafverteidiger einzelne Umstände ermittelt werden, die zu einer Unverhältnismäßigkeit führen könnten.

Fazit: In erster Linie müssen alle Umstände des Einzelfalls und vor allem entlastende Tatsachen ( Vorsatz, Grund der Fahrt, Bisherige Straffreiheit bzw. Dauer der Straffreiheit, erstmaliger Verstoß in Bezug auf das Fahren ohne Fahrerlaubnis) herausgearbeitet werden. Dies wird meist nur nach einer Akteneinsicht umfassend gelingen, um auch das Ermittlungsergebnis der Behörde zu kennen und eventuelle Angriffspunkte zu finden. Bei erstmaligen vertoß gegen das Fahrverbot droht zumeist nur die Geld- und keine Haftstrafe. Auch wird bei erstmaligem Verstoß oftmals nicht von der Einziehungsmöglichkeit Gebrauch gemacht.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Doreen Prochnow
(Rechtsanwältin)


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