Gebäudeeinmessung

2. April 2008 12:29 |
Preis: 40€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe als Bauträger in Hessen im Aug 2005 ein Haus verkauft.
Gebäudeeinmessung des Katateramtes im Feb 2008.
Besitzerwechsel laut Grundbucheintragung im Januar 2006.
Auszug aus dem Notarkaufvertrag: der Kaufpreis ist ein Festpreis, er enthält die anteiligen Grundstückskosten und die Bau-und Baunebenkosten( Architekten- und Statikergebühren,Bauleitungskosten,Genehmigungsgebühren sowie etwaige Vermessungskosten).
Besitzübergang erfogt mit Bezugsfertigkeit ( Nov. 2005 ) .
Von diesem Zeitpunkt an gehen Nutzen und Gefahr, die Verkehrssicherungspflichten sowie die mit dem Eigentum verbundenen Abgaben und Lasten auf den Käufer über.
Nun wurde die Rechnung des Kastasteramtes im Februar 2008 an den Käufer gestellt, der diese von mir beglichen haben möchte.
Der Käufer sagt die Einmessung hätte bereits nach Fertigstellung des Rohbaus (Sep.2005)stattfinden müssen, welches das Katasteramtes versämt hätte.
Wer hat nun die Kosten zu tragen ?
2. April 2008 | 12:55

Antwort

von


(1189)
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail: info@kanzlei-roth.de
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Nach der Vereinbarung im Kaufvertrag enthält der Kaufpreis u.a. etwaige Vermessungskosten.
Müsste nunmehr der Käufer die vom Katasteramt festgesetzten Kosten begleichen, hätte dieser praktisch die Vermessungskosten zweimal bezahlt. Das widerspräche der kaufvertraglichen Regelung.

Vor diesem Hintergrund haben Sie die Vermessungskosten auch zu übernehmen bzw. den festgesetzten Betrag an den Käufer zu überweisen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

Hamburg 2008
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de
Tel. 040/317 97 380
Fax: 040/31 27 84
Johannisbollwerk 20
20459 Hamburg


Rechtsanwalt Karlheinz Roth

ANTWORT VON

(1189)

Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail: info@kanzlei-roth.de
RECHTSGEBIETE
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet- und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Strafrecht, Baurecht, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht, Familienrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...