Geänderte Teilungserklärung

| 3. November 2006 13:22 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


23:03
Ich habe im Dez. 2005 eine neue Eigentumswohnung erworben und inzwischen auch bezogen. Kürzlich lud der Bauträger, der derzeit auch gleichzeitig die Hausverwaltung hat, zu einer WEG-Versammlung ein und stellte dort mit dem Notar eine geänderte Teilungserklärung vor, bei der es im Wesentlichen um zwei Änderungen des Gemeinschaftseigentums und dem Wegerecht eines Gemeinschaftsspielplatzes ging.
Diese wurde vor Ort direkt von 23 der 24 Parteien unterschrieben, eine Partei verweigert die Unterschrift.
1. Ist die Änderung nun gültig?
2. Der Notar hat jedem Eigentümer eine Rechnung von ca. 250,-- € ausgestellt, obwohl der Auftrag nicht durch die WEG, sondern durch die Verwaltung bestellt wurde. Ist das in Ordnung, oder muus der Verwalter diese Kosten bezahlen=

Vielen Dank für die Unterstützung.
3. November 2006 | 13:40

Antwort

von


(481)
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Sehr geehrter Fragesteller,

die Änderung ist dann gültig, wenn die alte Teilungserklärung eine Öffnungsklausel enthalten hat, die besagt, dass über die Änderung nach dem Mehrheitsprinzip entschieden werden. Ist dies nicht der Fall, ist Einstimmigkeit erforderlich. Da ein Eigentümer nicht zugestimmt hat, wäre die Änderung in diesem Fall unwirksam.

Die Kosten des Notars werden Sie zahlen müssen, sofern der WEG-Verwalter diesen im Namen der Eigentümer beauftragt hat. Dies ist bei einer Änderung der Teilungserklärung die Regel. Ich gehe davon aus, dass diese Beauftragung zuvor beschlossen wurde.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 3. November 2006 | 14:44

Was ist, wenn der Verwalter eigenmächtig den Notar beauftragt hat. ohne Beschluß der Eigentümer? Dies ist nämlich der Fall.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. November 2006 | 23:03

In diesem Fall wären die Kosten m.E. zu tragen, wenn die Änderung der Teilungserklärung im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich geworden ist. Hierzu wären die weiteren Umstände zu erörtern, die die Änderung erforderlich gemacht haben.

Mit freundlichen Grüßen

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