2. Dezember 2010
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16:34
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Über die Voraussetzungen einer Ausschliessung eines Gesellschafters hat der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 2003 eine Entscheidung getroffen. Danach gilt folgendes:
Nach § 737 Satz 1 BGB kann ein Gesellschafter aus der GbR ausgeschlossen werden, wenn im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll und in dessen Person ein die übrigen Gesellschafter nach § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Kündigung berechtigender Umstand, mithin ein wichtiger Grund eintritt. Dies ist dann der Fall, wenn die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Auszuschließenden für die übrigen Gesellschafter unzumutbar ist. Eine Entscheidung hierüber erfordert eine umfassende Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer beiden Seiten gerecht werdenden Gesamtabwägung. Dabei sind vor allem Art und Schwere des Fehlverhaltens des Auszuschließenden sowie auch ein etwaiges Fehlverhalten des den Ausschluss betreibenden Gesellschafters zu berücksichtigen. Die Ausschließung kommt nur als "ultima ratio" in Betracht, nämlich wenn die Unzumutbarkeit nicht durch mildere Mittel - etwa durch vertragliche Änderungen oder Entzug der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis - beseitigt werden kann.
Ist das Verhalten der den Ausschluss eines Mitgesellschafters betreibenden Gesellschafter neben dem Verhalten des Auszuschließenden für die Zerstörung des gesellschaftsinternen Vertrauensverhältnisses ursächlich, kommt eine Ausschließung nur bei überwiegender Verursachung des Zerwürfnisses durch den Auszuschließenden in Betracht.
Damit ist zunächst einmal festzuhalten, dass im Gesellschaftsvertrag geregelt sein muss, das die Gesellschaft bei Kündigung eines Gesellschafters fortbestehen soll. Beinhaltet Ihr Gesellschaftsvertrag eine solche Regelung nicht, dann kommt auch ein einseitiger Ausschluß nicht in Betracht. Vielmehr bliebe dann nur eine Kündigung der Gesellschaft durch Ihren Partner, die grundsätzlich - d.h. vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in Ihrem Gesellschaftsvertrag - jederzeit möglich ist, § 723 BGB.
Wenn die Ausschliessung möglich ist, wird der andere Gesellschafter im Rahmen einer Ausschlußklage zu beweisen haben, dass die oben genannten Kriterien des BGH - Unzumutbarkeit einer Fortsetzung wegen Art und Schwere des Fehlverhaltens usw. - tatsächlich vorliegen. Dies ist in der Regel nur sehr schwer möglich.
Sie werden sich zu fragen haben, ob es sinnvoll ist, weitere Geschäftsbeziehungn mit dem anderen Gesellschafter zu unterhalten oder ob es ggf. vorteilhafter wäre, eine Auflösung der Gesellschaft zu betreiben und das Gesellschaftsvermögen auseinanderzusetzen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben weitergeholfen zu haben.
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht