in einer Bruchteilseigentum besteht ein Miteigentum nach Bruchteilen, d.h. dass das Recht an dem Gebäude in gedachte Bruchteile aufgeteilt wird.
Die Immobilie selbst wird nicht geteilt.
Jeder Teilhaber kann gem. §747 BGB über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.
Bei der GbR handelt es sich hingegen um eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft, also eine Personengemeinschaft, die z.B. über Immobilie nur gemeinschaftlich verfügen kann.
Daher sind die beiden Gesellschafter auch nicht zu einem bestimmten Anteil an der Immobilie beteiligt.
Wichtig ist: Ein einzelnes Mitglied der Gesamthandsgemeinschaft kann nicht - anders als bei der Bruchteilsgemeinschaft - über seinen Anteil frei verfügen.
Bei Entscheidungen müssen alle zusammen handeln.
Dies sei allgemein angeführt. Was nun genau Ihren Fall betrifft, so ist die Einsichtnahme in den GbR-Vertrag erforderlich.
Ich habe Ihnen eine Mail geschrieben und komme dann unaufgefordert hierauf zurück.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
Sehr geehrte Frau Dr. Seiter,
nach der von Ihnen erbetenen Zusendung weiterer Informationen würde ich mich über die zugesagte konkretere Beantwortung meiner Frage freuen.
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragender,
Da - wie Sie schreiben - kein schriftlicher GbR-Vertrag geschlossen wurde, gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen der §§ 705 ff. BGB. Hierbei sind insbesondere die §§ 709, 714 sowie 727 BGB zu beachten:
1.) nach §§ 709, 714 BGB besteht für die Gesellschafter der GbR grds. gemeinschaftliche Geschäftsführungs- bzw. Vertretungsbefugnis, sodass ein Gesellschafter alleine keine eigenmächtigen Entscheidungen für die GbR treffen darf;
2.) ferner wird gemäß § 727 BGB die GbR durch den Tod des zweiten Gesellschafters zwingend aufgelöst, sodass der Erbe die Gesellschaft nicht anstelle des verstorbenen Gesellschafters fortführt bzw. in diese eintritt, sondern lediglich
Rechtsnachfolger hinsichtlich der (im Zuge der Liquidation der Gesellschaft entstehenden) Abfindungsansprüche des Erblassers wird.
Das bedeutet, der verbliebene Gesellschafter durfte und darf keine eigenmächtigen und rechtsverbindlichen Entscheidungen für die GbR treffen, die nunmehr (siehe 2. ) auch gar nicht mehr existent ist.
Im Übrigen war/ist nicht die GbR im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks eingetragen, sondern jeweils die beiden Gesellschafter persönlich zu je 1/2. Somit stellt(e) das Grundstück kein Betriebsvermögen (ggf. nur Sonderbetriebsvermögen) der GbR dar, sondern es liegt eine (private) Bruchteilsgemeinschaft vor, an der nunmehr Sie - als Erbe - einen Anteil von 1/2 besitzen.
Für Ihren Grundstücksanteil kann der andere Miteigentümer selbstverständlich keine Entscheidungen treffen, sodass - sofern es um Sachverhalte geht, die das ganze Grundstück betreffen - zwingend einheitliche/gemeinschaftliche Entscheidungen getroffen werden müssen. Im Umkehrschluss können aber Sie (und zwar: nur Sie) für Ihren Grundstücksanteil eigene Entscheidungen treffen, z. B. auch Ihren Anteil veräußern.
Da ich davon ausgehe, dass sich Ihr Problem mit dem anderen Miteigentümer nicht so einfach klären lassen wird, ggf. auch bereits Schadensersatzansprüche zu Ihren Gunsten bestehen, biete ich Ihnen - wie bereits gesagt - gerne meine Hilfe für ein weiteres rechtliches Vorgehen in dieser Sache an.
Im Übrigen weise ich auf meine zeitgleich an Sie übersandte Email hin.
Ich hoffe, Ihnen zumindest für´s Erste weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen,
Dr. C. Seiter