Antwort
vonRechtsanwalt Christian Lenz
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unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen möchte ich nachfolgend gerne die von Ihnen gestellte Anfrage beantworten.
[i]Beachten Sie jedoch bitte, dass im Einzelfall weitergehende Informationen für eine fundiertere Einschätzung der Rechtslage erforderlich sein können und dass das Fehlen relevanter Informationen dazu führen kann, dass die Einschätzung unter Berücksichtigung solcher Informationen eine andere sein könnte. Auch kann diese Einschätzung in vielen Fällen ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen.[/i]
Grundsätzlich müssen Sie hier nicht anders vorgehen, als wenn es sich ausschließlich um deutsche Gesellschafter handeln würde. D.h. u.a., Sie erstellen und schließen einen Gesellschaftsvertrag. [b]Hierbei wäre es allerdings wichtig, dass Sie ausdrücklich vereinbaren, dass es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach deutschem Recht handelt und auch sonst deutsches Recht Anwendung findet[/b]. Eine Gerichtsstandsvereinbarung wird hingegen nicht wirksam möglich sein.
Da es sich um eine GbR handelt, die nicht als solche steuerpflichtig ist, dürfte der Auslandssachverhalt insoweit keine unmittelbare Rolle spielen. Natürlich wird der Mitgesellschafter zu prüfen haben, wo und wie er sein Einkommen zu versteuern hat und ob das türkische Recht ihm bestimmte Pflichten oder Einschränkungen auferlegt.
Je nach Tätigkeitsfeld der GbR kann es auch in Deutschland Erlaubnispflichten geben oder jedenfalls ein Gewerbe anzuzeigen sein. Insofern unterscheidet sich dies aber nicht maßgeblich von einem reinen Inlandssachverhalt.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen bestmöglich geholfen zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Lenz
-Rechtsanwalt-
Rechtsanwalt Christian Lenz
Danke für die Antwort.
Ist es denn so das ich nach Gründung der gbr mit meinem Partner der in der Türkei sitz für ihn dann einen Aufenthalt bekomme hier in Deutschland? Wie bekomme ich ihn dann rüber das ist das wichtigste für mich? Wenn sie mir das noch detailliert erklären können wäre ich Ihnen sehr dankbar
Liebe Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Aus Ihrer Anfrage ging leider nicht klar hervor, dass es um die Frage einer Aufenthaltsgenehmigung geht. Die Gründung einer GbR führt für sich nicht zu einem Aufenthaltsrecht. Vielmehr ist über die üblichen Wege ein Aufenthaltstitel zu erlangen, vgl. § 4 AufenthG. Im Gegenteil darf im Inland eine Erwerbstätigkeit nur ausgeübt werden, wenn ein Aufenthaltstitel vorliegt, nicht umgekehrt. Die Voraussetzungen sind in den §§ 5 ff. AufenthG geregelt.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine detaillierte Beratung hierzu schon aufgrund fehlender weiterer Informationen nicht möglich ist und zudem den Rahmen der Anfrage bei weitem sprengen würde. Hierzu sollte sich Ihr Geschäftspartner an die zuständigen Behörden oder einen spezialisierten Anwalt wenden.
Ich hoffe dennoch, Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Lenz