Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Ob für die Wirksamkeit der Gaspreiserhöhung der Zugang einer entsprechenden schriftlichen Erklärung bei dem Kunden Voraussetzung ist, wird sich maßgeblich nach den dem Energielieferungsvertrag mit der flexstrom zugrunde liegenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen beurteilen. Für den Grundversorger ist in § 5 Abs. 2 GVV geregelt, dass Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Diese schriftliche Mitteilung ist hier aber nicht Vorraussetzung für eine wirksame Preisänderung.
Für den Vertrag mit Flexstrom findet § 5 Abs. 2 GVV jedoch keine unmittelbare Anwendung. Enthalten die Versorgungsbestimmungen der Flexstrom eine Klausel, wonach der Zugang der schriftlichen Preiserhöhungserklärung Wirksamkeitsvoraussetzung ist, dann hat Flexstrom den Zugang zu beweisen. Nachdem das Schreiben offenkundig nicht per Einschreiben versandt wurde, wird der Zugangsbeweis praktisch nicht gelingen. Ist in den Bedingungen hingegen festgehalten, dass der Zugang der brieflichen Preiserhöhungserklärung bei dem jeweiligen Kunden nicht Wirksamkeitsvoraussetzung ist, dann werden die bedingungegemäßen Erhöhungsvoraussetzungen zwar ggf. erfüllt sein. Die Vertragsbedingungen dürfen den Kunden jedoch nicht unangemessen benachteiligen, so dass die Preiserhöhungsklausel je nach konkreter Ausgestaltung gemäß § 307 I 1, 2 BGB unwirksam sein kann. Abschließend weise ich darauf hin, dass aktuell eine Entscheidung des EUGH im Vorlageverfahren des BGH zu dem Aktenzeichen VIII ZR 162/09 ausssteht, die für Ihren Fall dann bedeutsam sein wird, wenn die Preiserhöhungsklausel mit § 5 GVV wortgleich ist.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Petry-Berger,
vielen Dank für die erste Orientierung. Leider haben Sie mir keine Verhaltensempfehlung geben,denn Flexgas wird mit Sicherheit mahnen und am Ende ein Inkassounternehmen einschalten, wie in vielen Fällen bereits geschehen. Kann ich es im Zweifel ruhig auf einen Gerichtsprozess ankommen lassen?
Flexgas schreibt in ihren AGB: FlexGas wird Sie über die Preisänderung schriftlich mindestens 6 Wochen vor deren Wirksamwerden informieren. Die Preisänderung gilt als genehmigt, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung den Vertrag schriftlich kündigen; auf diese Folge wird FlexGas Sie besonders hinweisen.
Somit ist für das Wirksamwerden der Preiserhöhung eine schriftliche Mitteilung erforderlich, wenn ich Ihre Ausführungen recht verstehe. Da kein Schreiben bei mir ankam und die Zustellung nicht bewiesen werden kann, wie Sie ausführen, ist diese Anforderung nicht erfüllt.
Bin ich also auf der sicheren Seite?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Sehr geehrter Fragesteller,
soweit nach der von Ihnen zitierten Klausel der Kunde schriftlich informiert werden muss, wird Flexgas im Bestreitensfall den Zugang des Schreibens beweisen müssen, so dass für diesen Fall das Prozessrisiko gering sein dürfte. Allerdings weise ich darauf hin, dass Ihr Zitat mit der Klausel unter Ziffer 10.2. der auf der Seite http://www.flexgas.de/agb_spezial.php abgedruckten Klausel identisch ist und diese Klausel für Geschäftskunden gilt. Für Kunden, die keine Geschäftskunden sind, besteht nach 10.1. nicht das Erfordernis der schriftlichen Mitteilung. Da Ziffer 10.1. jedoch überhaupt keine bestimmte Form der Mitteilung vorsieht und somit allein die Veröffentlichung im Internet ausreichend sein könnte, spricht einiges für die Unwirksamkeit der dieser Klausel. Weiterhin weise ich darauf hin, dass für den Verbraucher die Möglichkeit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens vor der Schlichtungsstelle Energie besteht. Das Verfahren ist für den Verbraucher kostenfrei - die Verfahrensvoraussetzungen können Sie der Seite http://www.schlichtungsstelle-energie.de/index.php?id=23 entnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger