27. Februar 2022
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22:38
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Der Zaun gehört, auch wenn er im Mietvertrag nicht explizit aufgeführt ist, zur Mietsache.
Tritt ein Schaden an der Mietsache ein, müssen Sie als Vermieter den Schaden beseitigen.
Das folgt aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB.
2.
Der Mieter hat also Recht, wenn er einen neuen Zaun bzw. eine Reparatur des beschädigten Zauns verlangt.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt