Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Mietsache wird vom Vermieter an den Mieter so überlassen, wie dies vertraglich zwischen den Parteien vereinbart ist, vgl. u. a. § 535 Abs. 1 S. 1 BGB.
Gleichlaufend ist die Mietsache so zurückzugeben, wie Sie der Vermieter übergaben hat. D. h. der Vermieter kann verlangen, dass jegliche Veränderungen an der Mietsache wieder beseitigt und/oder zurückgebaut werden.
Hierfür müssen nicht unbedingt bauliche Veränderungen im rechtlichen Sinne vorliegen. Von dieser Pflicht zur ordnungsgemäßen Übergabe sind auch Aufstellungen, Lagerungen etc. umfasst.
Der Vermieter kann daher aus rechtlicher Sicht bei Ende des Mietverhältnisses ein Abbau/Rückbau des Gartenhauses auf der Dachterrasse verlangen. Diesen Anspruch kann der Vermieter im Streitfall sogar gerichtlich durchsetzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Sofern meine Ausführungen hilfreich waren, würde ich mich über die Abgabe einer vollen 5-Sterne-Bewertung freuen. Vielen Dank bereits vorab hierfür.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Vielen Dank für Ihre ausführliche und verständliche Antwort.
Tatsächlich habe ich vergessen zu erwähnen, dass der Mietvertrag noch bis mindestens zum Februar 2022 läuft und der Vermieter fordert, wir sollen das Gartengerätehaus jetzt schon wieder abbauen.
Mit freundlichem Gruß,
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
gerne will ich Ihre Nachfrage beantworten.
Zunächst einmal sind Sie mit dem Abschluss des Mietverhältnisses zur uneingeschränkten Nutzung der angemieteten Flächen berechtigt.
Das Nutzungsrecht findet seine Grenzen darin, wenn andere Rechtsnormen entgegen stehen.
Problematisch in Ihrem Fall dürfte sein, dass es sich nicht um einen "herkömmlichen" Garten handelt, sondern eine Fläche auf dem Dach einer WEG. Diese Fläche ist Teil der WEG-Einheit und ggf. sogar Gemeinschaftseigentum mit Sondernutzungsrecht.
Da in einer WEG jede bauliche Veränderung (wozu im WEG-technischen Sinne auch das Aufstellen eines Gartenhauses gehören kann), der Genehmigung der übrigen Miteigentümer bedarf, stellt ein nicht genehmiges Aufstellen ein Verstoß gegen WEG-Recht dar.
Die übrigen Eigentümer könnten von dem vermietenden Eigentümer die Beseitigung verlangen und könnten dies sogar einklagen.
Zur Vermeidung dieses rechtswiderigen Zustandes kann daher der Vermieter die Beseitigung des Gartenhauses auf dem Dach des komplexes verlangen.
Ich bedaure Ihnen keine positive Einschätzung übermitteln zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Steuerrecht