15. November 2018
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17:39
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Für Ihren Fall ausschlaggebend ist § 6 BauO Bln. In Abs. 8 heißt es:
"In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig
1. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gebäudelänge einschließlich Dachüberstand je Grundstücksgrenze von 9 m; die Dachneigung darf 45 Grad nicht überschreiten"
Letztendlich werden Sie argumentieren müssen, dass ein Gebäude ohne Aufenthaltsraum vorliegt, dessen Wandhöhe weniger als 3 m betrifft und deren Länge kürzer als 9 m ist.
Da auch die Dachneigung kein Problem darstellt, sehe ich hier keine Veranlassung davon auszugehen, dass Ihr Nachbar hier gegen Sie aus Sicht des Baurechts vorgehen könnte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen