Sehr geehrte Mandantin,
gerne möchte ich Ihnen die folgenden Informationen zu Ihrem Fall an die Hand geben, um Ihnen die Einschätzung der Sach- und Rechtslage zu erleichtern.
Ich gehe davon aus, dass Sie sich nicht rechtswirksam dazu bereit erklärt haben, die Gartenarbeit auf dem Grundstück zu übernehmen.
Ohne die Vorgeschichte zu kennen, geht Ihr "Bauchgefühl" bereits in die richtige Richtung: Wenn dies tatsächlich der Fall wäre, würde die Grundlage Ihres bisherigen Mietvertrages berührt, dieser also ergänzt, bzw. abgeändert.
Verträge - auch lediglich einzelne Bedingungen darin - entstehen durch die Abgabe eines Angebots und die Annahme desselben durch die Gegenseite. Ihre Bereiterklärung aus dem Sommer stellt ein solches Amgebot dar, ich kann aber keine Annahmeerklärung durch die Gegenseite erkennen, da Sie auch vier Monate später noch nichts von der Hausverwaltung gehört haben.
Wer schweigt, gibt keine wirksame Willenserklärung ab.
Um Sie noch ein wenig weitergehend zu beruhigen, empfehle ich Ihnen einen Blick in Ihren Mietvertrag. Meist findet sich dort gegen Ende eine Klausel, dass keine Nebenabreden zum Vertrag geschlossen wurden und diese anderenfalls ohnehin der Schriftform bedürften. Sollte sich eine solche Klausel auch bei Ihnen im Vertrag finden, wären Sie auf der sicheren Seite.
Außerdem kommt hinzu, dass die vorgeschlagene Änderung die Tätigkeit der Hausverwaltung eventuell kompetenzmäßig überschreitet. Hier würde ja keine alltägliche Verwaltungstätigkeit mehr ausgeübt, sondern in bestehende Mietverträge eingegriffen. Dies können aber nur die Vertragsparteien, also Sie und Ihr Vermieter, wirksam tun.
Wenn Sie ganz sicher gehen möchten, können Sie einen Brief an die Verwaltung richten, in dem Sie klarstellen, dass Sie Ihr Angebot aus Juli zurückziehen möchten. Um diesmal sicher zu gehen, dass der Brief auch ankommt, empfiehlt sich eine Versendung als Einwurfeinschreiben, oder - falls die Verwaltung bei Ihnen in der Nàhe ist - ein Einwurf im Briefkasten selbst. Sinnvollerweise können Sie einen Zeugen mitnehmen.
Sollten Sie bei einem weiteren Vorgehen ergänzenden Beratungs- oder Vertretungsbedarf haben, können Sie sich gerne per E-Mail oder Telefon an meine Kanzlei wenden. Da Sie eine "Vorgeschichte" erwähnen, mögen Sie eventuell auch einmal zu einem späteren Zeitpunkt im Bedarfsfall darauf zurückkommen.
Für Rückfragen zu dieser Antwort nutzen Sie bitte gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
gerne möchte ich Ihnen die folgenden Informationen zu Ihrem Fall an die Hand geben, um Ihnen die Einschätzung der Sach- und Rechtslage zu erleichtern.
Ich gehe davon aus, dass Sie sich nicht rechtswirksam dazu bereit erklärt haben, die Gartenarbeit auf dem Grundstück zu übernehmen.
Ohne die Vorgeschichte zu kennen, geht Ihr "Bauchgefühl" bereits in die richtige Richtung: Wenn dies tatsächlich der Fall wäre, würde die Grundlage Ihres bisherigen Mietvertrages berührt, dieser also ergänzt, bzw. abgeändert.
Verträge - auch lediglich einzelne Bedingungen darin - entstehen durch die Abgabe eines Angebots und die Annahme desselben durch die Gegenseite. Ihre Bereiterklärung aus dem Sommer stellt ein solches Amgebot dar, ich kann aber keine Annahmeerklärung durch die Gegenseite erkennen, da Sie auch vier Monate später noch nichts von der Hausverwaltung gehört haben.
Wer schweigt, gibt keine wirksame Willenserklärung ab.
Um Sie noch ein wenig weitergehend zu beruhigen, empfehle ich Ihnen einen Blick in Ihren Mietvertrag. Meist findet sich dort gegen Ende eine Klausel, dass keine Nebenabreden zum Vertrag geschlossen wurden und diese anderenfalls ohnehin der Schriftform bedürften. Sollte sich eine solche Klausel auch bei Ihnen im Vertrag finden, wären Sie auf der sicheren Seite.
Außerdem kommt hinzu, dass die vorgeschlagene Änderung die Tätigkeit der Hausverwaltung eventuell kompetenzmäßig überschreitet. Hier würde ja keine alltägliche Verwaltungstätigkeit mehr ausgeübt, sondern in bestehende Mietverträge eingegriffen. Dies können aber nur die Vertragsparteien, also Sie und Ihr Vermieter, wirksam tun.
Wenn Sie ganz sicher gehen möchten, können Sie einen Brief an die Verwaltung richten, in dem Sie klarstellen, dass Sie Ihr Angebot aus Juli zurückziehen möchten. Um diesmal sicher zu gehen, dass der Brief auch ankommt, empfiehlt sich eine Versendung als Einwurfeinschreiben, oder - falls die Verwaltung bei Ihnen in der Nàhe ist - ein Einwurf im Briefkasten selbst. Sinnvollerweise können Sie einen Zeugen mitnehmen.
Sollten Sie bei einem weiteren Vorgehen ergänzenden Beratungs- oder Vertretungsbedarf haben, können Sie sich gerne per E-Mail oder Telefon an meine Kanzlei wenden. Da Sie eine "Vorgeschichte" erwähnen, mögen Sie eventuell auch einmal zu einem späteren Zeitpunkt im Bedarfsfall darauf zurückkommen.
Für Rückfragen zu dieser Antwort nutzen Sie bitte gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen