ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichgtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Grundsätzlich muss die Verwalterin dass Urteil nicht automatisch umsetzen, da ein Urteil nur unmittelbar zwischen den am Prozess beteiligten Parteien Rechtskraft entfaltet und nicht für jedermann.
Da es sich hier jedoch um eine höherinstanzliche Entscheidung handelt, wäre die Verwalterin gut beraten, eine entsprechende Umsetzung des Urteils in der Praxis vorzunehmen.
Das Urteil stärkt die Rechtsposition dahingehend, dass zwischen den Eigentümern von Wohnungen und Garagen entsprechend der Teilungsvereinbarung keine weiteren Unterschiede zulässt, und Wohungseigentümer sich an den Kosten für die Garagen und umgekehrt Garageneigentümer sich an den Kosten der Wohungseigentümer mit zu beteiligen haben und es nicht zulässig ist, weitere Untergruppen zu bilden.
Ein Beschluss der Eigentümerversammlung ist hier jedoch sinnvoll, um auch für Ihren Einzelfall eine verbindliche Regelung derart zu schaffen, die den Gründen des Urteils folgt, der dann im Einklag mit der Rechtsprechung der Instanzgerichte steht.
Sofern widererwartend, die Eigentümerversammlung nicht der Entscheidung des OLG Hamm folgen sollte, besteht für den durch den ablehnenden Beschluss der Eigentümerversammlung beeinträchtigten Eigentümer die Möglichkeit, einen solchen Beschluss gerichtlich anzufechten, § 46 Abs. 1 WEG.
Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung erhoben werden und spätestens 2 Monate nach Beschlussfassung begründet werden.
Für die Erfolgsaussichten des anfechtungsberechtigten Eigentümers sprechen dann zumindest die Gründe des OLG Hamm. Sollte das zuständige Gericht ebenfalls die Auffassung des OLG Hamm vertreten und zu einer entsprechenden Entscheidung kommen, wäre auch eine Umsetzung in Ihrem Fall entsprechend der Gründe des OLG Hamm, bzw. dann des in Ihrem Fall entscheidenden Gerichts bindend und müssten in der Praxis umgesetzt werden.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage verschaffen und Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Falls noch Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Hallo Herr Liebmann,
Dank für prompte und klare Anwort. - Zusatzfrage: Verwalterin, die ich mit Ihrer Interpretation konfrontiert habe, scheint - wahrscheinlich mit Zustimmung beider ihr geneigten Verwaltungsbeiräten - geneigt zu sein, jetzt hier zu einem Anwalt zu rennen um Rat einzuholen. Falls ja, wer zahlt die Zeche ? - Verwalterin oder WEG ( zu der ich gehöre ) ?
Merci + Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Nachfrage auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt beantworten:
Sofern sich die Verwalterin einen Rechtsrat auf Grund einer für die Verwalterin unklaren Rechtslage einholt, so hat diese auch die Kosten für die anwatliche Tätigkeit zu tragen.
Kosten zu Lasten der Eigentümer können hierfür nicht auferlegt werden, da es hier über die erforderliche ordnungsgemäße Verwaltung der Wohnanlage hinaus geht.
Kurzum, Weiterbildungskosten der Verwalterin können ja auch nicht auf die Wohnungseigentümer umgelegt werden.
Ich hoffe ich konnte Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt