31. Januar 2005
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23:06
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Antwort auf Ihre beiden ersten Fragen lautet kurz und knapp: Nein.
Im Einzelnen:
Sie haben selbstverständlich einen Anspruch darauf, daß die Wohnung ordnungsgemäß beheizbar ist und Sie die sogenannte "Behaglichkeitstemperatur" von 22 Grad Celsius erreichen können. Das können Sie offenbar mit den vorhandenen Heizkörpern nicht. Gerade bei den derzeitigen Außentemperaturen ist es, gelinde gesagt, ein Unding, daß der Vermieter Ihnen die Fußbodenheizung abgestellt hat.
Sie sollten Ihn nun schriftlich darauf hinweisen, daß Sie derzeit keine ausreichende Temperatur mehr erzielen können und ihm die tatsächliche Temperatur mitteilen. Außerdem sollten Sie ihn unter Hinweis auf die mangelnde Beheizbarkeit darauf hinweisen, daß Sie sich eine Mietminderung vorbehalten und deshalb die Miete ab sofort, bis zur Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands, die Miete unter Vorbehalt zahlen. Die Höhe der möglichen Minderung wird davon abhängen, welche Temperatur Sie tatsächlich erzielen können. Dies sollten Sie anwaltlich abklären lassen. Ich stehe Ihnen hierzu gerne auch telefonisch zur Verfügung. Abhängig von den Temperaturen kann, wenn Ihr Schreiben nichts fruchtet, eine einstweilige Verfügung in Betracht gezogen werden, denn es ist Ihnen nicht zuzumuten, im Extremfall die nächsten Wochen in einer kalten Wohnung zu leben. Diese Möglichkeit hängt aber stark von den tatsächlichen Temperaturen ab und sollte anwaltlich konkret geprüft werden.
Die Kosten für die Installation des Wärmemengenzählers gehen nicht zu Ihren Lasten, da der Vermieter damit eine gesetzliche Pflicht, die in seinen Verantwortungsbereich fällt, erfüllt.
Die Installation des Wärmemengenzählers haben Sie deshalb grundsätzlich zu dulden. Allerdings ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Heizung deshalb für mehr als kurze Zeit abgestellt werden muß. Der Betrieb der Heizung ist auch ohne Zähler möglich. Lediglich die Verteilung der Heizkosten wird dadurch betroffen, mit der Folge, daß nicht, wie nach der Heizkostenverordnung anteilmäßig nach Verbrauchs- und Grundkosten abgerechnet werden kann. Der Vermieter sollte daher schnellstmöglich einen Zähler einbauen lassen - aber er hat nicht das Recht, deshalb die Heizung solange stillzulegen, bis der Zähler installiert ist.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht