Führungszeugniss Eintrag

7. September 2018 14:56 |
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Strafrecht


Hallo ich habe eine Frage,
wann wird der Eintrag vom normalen Führungszeugnis gelöscht oder getilgt?
180a § Abs. 2, §56a, § 56, § 53 8 Monate Freiheitsstrafe?
Wenn 3 Jahre zählt es ab dem Zeitpunkt wo es rechtskräftig ist?
Danke
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Antwort für das Führungszeugnis gibt § 34 BZRG:
§ 34 Länge der Frist
(1) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt
1.drei Jahre bei
a)Verurteilungen zu
aa)Geldstrafe und
bb)Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten,
wenn die Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 nicht vorliegen,
b)Verurteilungen zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt, diese Entscheidung nicht widerrufen worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)Verurteilungen zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, wenn die Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 nicht vorliegen,
d)Verurteilungen zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,

2.zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,

3.fünf Jahre in den übrigen Fällen.

(2) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i, 184j, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nicht mehr in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt zehn Jahre.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 2, Nr. 3 und des Absatzes 2 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrests oder der Jugendstrafe. Bei Erlaß des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe verlängert sich die Frist um den zwischen dem Tag des ersten Urteils und dem Ende der Bewährungszeit liegenden Zeitraum, mindestens jedoch um zwanzig Jahre.


Ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft wird gezählt.

Die Tilgungsfrist für das BZR ist natürlich länger.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller 7. September 2018 | 18:27

Hallo, nein hat mir nicht geholfen. Das hatte ich auch schon raus bekommen.

Ich will nur wissen für den Arbeitgeber wenn ich arbeiten will, sieht er den Eintrag nach 3Jahren nicht mehr oder nach 10 Jahre nicht mehr im normalen Führungszeugnis?

Danke

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. September 2018 | 19:56

Sehr geehrter Fragesteller,

Die Frage die Sie jetzt gestellt haben deckt sich nicht mit Ihrer ersten Frage, obgleich es bei derselben Antwort bleibt.
sie haben gefragt:
wann wird der Eintrag vom normalen Führungszeugnis gelöscht oder getilgt?
180a § Abs. 2, §56a, § 56, § 53 8 Monate Freiheitsstrafe?
Wenn 3 Jahre zählt es ab dem Zeitpunkt wo es rechtskräftig ist?

Ich habe Ihnen die "Tilgungsfrist" genannt von 3 Jahren ab Rechtskraft des Urteils. Ich kann Ihnen keine andere Antwort auf diese Frage geben. Wenn ein Führungszeugnis nach Ablauf der Tilgungsfrist angefordert wird ist die Eintragung nicht mehr enthalten, das ist am Ende ja auch der Sinn einer Tilgungsfrist. Folglich ist da FZ dann ohne Eintragung.

Sollte noch etwas unklar sein, dann können Sie gern die hier hinterlegte Mailadresse nutzen.

MfG

Neubert

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