Führungszeugnis an den Arbeitgeber

28. Juli 2020 18:45 |
Preis: 50,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


20:10
Ich habe Mitte März als „Regalauffüller" in einem Supermarkt angefangen.

Nun hätte ich wohl innerhalb 3 Monate ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen sollen.
Ich habe einen Eintrag bei Einstellung verneint, da ich keinen Bezug zur Tätigkeit sehe, kann man mir hieraus einen Vorwurf machen?

Ich habe jetzt an 31.07. bereits meinen letzte Arbeitstag und der Vertrag endet.

Da ich wegen Insolvenzverschleppung und Gewerblichem Betrug, das wurde mir so ausgelegt, vorbestraft bin, möchte ich ungern das Führungszeugnis nachreichen.

Muss ich dies tatsächlich nachreichen, ich sehe den Bezug zum Regale einräumen hier auch nicht.

Da das Arbeitsverhältnis ja auch am Freitag endet, ist dies zwingend noch nötig?

Einsatz editiert am 28.07.2020 19:03:25
28. Juli 2020 | 19:41

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

ich sehe auch keinen Zusammenhang zwischen den Eintragungen, dem Interesse des Arbeitgebers an einem Führungszeugnis und Ihrer Tätigkeit.

Daher besteht schon deshalb keine Veranlassung, dass Sie das Führungszeugnis vorlegen müssen.

Erst recht nicht, wenn am 31.07.der letzte Arbeitstag ist.

Denn damit ist das Arbeitsverhältnis beendet, sodass dann überhaupt kein Interesse des Arbeitgebers mehr gesehen werden kann, so ein Führungszeugnis zu verlangen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 28. Juli 2020 | 19:50

Vielen Dank, das klingt super.
Dass im Vertrag steht ich hätte es innerhalb 3 Monate abgeben müssen und dass ich gesagt hatte es gibt keinen Eintrag, könnte dies Konsequenzen nach sich ziehen, oder kann der Arbeitgeber hier nichts mehr machen und ich kann beruhigt sein?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Juli 2020 | 20:10

Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie können beruhigt sein.

Der Arbeitgeber kann nicht nachträglich irgendwelche Konsequenzen gegen Sie erheben.

Aufgrund der Vertragsbeendigung ist da nichts zu befürchten .

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

ANTWORT VON

(2984)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Sozialrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...