18. September 2011
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13:49
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Düllberg
Grabenstraße 38
44787 Bochum
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts. Erlauben Sie mir zuvor jedoch den Hinweis, dass es sich hier um eine Ersteinschätzung handelt, die eine persönliche Beratung in der Regel nicht zu Ersetzen vermag.
Ganz auszuschließen sind Ihre Bedenken bei einer Mitteilung durch Ihre Frau leider nicht.
Gemäß § 46 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) kann eine MPU unter den Voraussetzungen des § 13 FeV angeordnet werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen generieren. Gemäß des angesprochenen § 13 FeV ist dies u.a. möglich, wenn „sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch, oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht".
Eine hierauf gestützte Mitteilung könnte, sofern sie nachvollziehbar und auf behauptete Tatsachen gestützt erfolgt, einen sonstigen Grund im Rahmen der Vorschrift durchaus begründen.
Jedoch gilt es zu beachten, dass ein Entzug der Fahrerlaubnis, bzw. die Anordnung einer erneuten MPU nicht ohne Ihr Wissen erfolgen würde.
Regelmäßig wären Sie zuvor anzuhören und hätten damit die Möglichkeit, sich entsprechend zu äußern. Auch der Umstand, dass Sie vor längerer Zeit eine erfolgreiche MPU hinter sich gebracht haben und seitdem nichts weiter vorgefallen ist, spricht natürlich für Sie. Letztlich dürfte es wohl auch möglich sein, eine potentielle Mitteilung mit dem Hinweis auf bei Ihrer Frau vorliegende Belastungstendenzen, bei gleichzeitigem Fehlen anderer tatsächlicher Anhaltspunkte, anzugehen.
All diese Aspekte erscheinen geeignet, eine erneute MPU zu verhindern und die Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Anordnung eher gering erscheinen zu lassen. Zudem wäre, je nach Behauptung Ihrer Frau, eine „normale" ärztliche Untersuchung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vorzuziehen.
Sollte es dennoch zu einer MPU-Anordnung kommen, haben Sie selbstverständlich die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen und über diesen die wesentlichen Aspekte vortragen zu lassen und dagegen vorzugehen.
Diese Möglichkeit sollten Sie meines Erachtens auch dringend in Anspruch nehmen. Sofern ein entsprechendes Gutachten nämlich vorliegt, wäre ein solches selbst bei rechtswidriger Anordnung der MPU verwertbar, von den für die Untersuchung entstehenden Kosten einmal ganz abgesehen.
In einem weiteren Schritt wäre dann zu erörtern, ob die Kosten im Wege des Schadensersatzes von Ihrer Frau zurückgefordert werden könnten.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen der hier bestehenden Möglichkeiten einen ersten Einblick in die Situation verschafft zu haben. Sollten sich diesbezüglich noch Nachfragen ergeben haben, nutzen Sie die für Sie kostenlose Nachfragefunktion, oder kontaktieren Sie mich gern direkt.
Mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt Matthias Düllberg
Fachanwalt für Strafrecht