Führerscheinanmeldung beim TÜV SÜD - muss ich Diabetes Typ-1 angeben?

11. August 2015 16:50 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Hallo,
ich will meinen Führerschein machen und muss dies beim TÜV (München) anmelden. Vor Ort wird nach 'gesundheitlichen Einschränkungen' gefragt, was auch unterschrieben werden muss.
In Bezug auf Gesundheit wird ansonsten nur noch nach der Sehfähigkeit gefragt, aber ansonsten keine direkten Fragen gestellt. Also auch nicht nach Diabetes.
Mein Diabetes ist mir zum Zeitpunkt der Führerscheinanmeldung bereits bekannt. Andere Typ-1-Diabetiker, die erst nach der Führerscheinanmeldung erkranken, müssen dies jedoch nicht im nachhinein angeben.
Meine Frage daher:

Wenn es mir zum Zeitpunkt der Führerscheinanmeldung bekannt ist, dass ich Typ 1-Diabetes habe, MUSS ich dies dann angeben, wenn nur nach 'gesundheitlichen Einschränkungen', aber nicht Diabetes explizit, gefragt wird?
Bzw mit welchen Folgen muss ich rechnen, wenn ich Diabetes nicht angebe und mir ein schwerer Unfall passiert (drohen dann strafrechtliche Konsequenzen, etc, weil ich Diabetes verschwiegen habe)?

Vielen Dank!
11. August 2015 | 18:20

Antwort

von


(143)
Mühltorstr. 9/1
71364 Winnenden
Tel: 07195/589260
Web: https://www.rems-murr-kanzlei.de
E-Mail: wendel@rems-murr-kanzlei.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Grundsätzlich gilt:

Bei Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis muss die Führerscheinstelle feststellen, ob der Bewerber körperlich und geistig zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist.

DIe Frage nach gesundheitlichen Einschränkungen ist dem Grunde nach also berechtigt. Antworten müssen Sie auf diese Frgae jedoch nicht! Sie dürften sogar Lügen, und gesundheitliche Einschränkungen auch verneinen, anstatt die Frage offen zu lassen.

Aber:
Antworten Sie wahrheitswidrig, laufen Sie Gefahr, dass es später unangenehm wird. Erfährt die Behörde nämlich später von der falschen Angabe – sei es durch einen unglücklichen Zufall, Unfall oder Denunzierung –, so kann sie die Fahrerlaubnis im Zweifel widerrufen oder zurücknehmen (vgl. » § 49 II, Nr. 3, 5 BVwVfG; » § 48 II Nr 1,2 BVwVfG bzw. die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen). Denn dann geht die Führerscheinstelle vielleicht davon aus, dass jemand, der vor einer Lüge nicht zurückschreckt, alles tun würde, um den Führerschein zu behalten – ohne Rücksicht auf die Belange der Allgemeinheit.

Ich empfehle Ihnen deshalb die Frage entweder wahrheitsgemäß zu beantworten oder aber explizit die Beantwortung verweigern, da hier kein ANspruch seitens der Behörde besteht.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 12. August 2015 | 16:23

Sehr geehrter Herr Wendel,

vielen Dank für Ihre schnelle und umfassende Antwort!
Um die hohen Kosten einer regelmäßigen verkehrsmedizinischen Untersuchung zu umgehen bleibt für mich also allein der Weg offen, die Diabetes-Erkrankung zu verschweigen, was per se nicht strafbar ist (wenn ich Sie richtig verstanden habe).
Wenn ich Diabetes nun nicht angebe beim TÜV, so muss kann mir, sollte diese Tatsache beim TÜV bekannt werden, der Führerschein entzogen werden. Ist dies jedoch die schlimmste denkbare Konsequenz, die sich hieraus für mich ergeben kann? Sollte ich also z.B. in einen Unfall mit Personenschaden verwickelt sein – muss ich dann mit weiteren Konsequenzen z.B. strafrechtlicher Natur (wegen Fahrlässigkeit o.Ä.) auf Grund meiner Diabetes-Diagnose rechnen?

Vielen Dank im Voraus!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. August 2015 | 18:58

Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:

Sie machen sich nicht strafbar, wenn Sie die Erkrankung nicht angeben. Es droht im schlimmsten Fall zur Rücknahme der Fahrerlaubnis.

Zu Ihrer Frage bei einem Verkehrsunfall:

Sie müssen gewährleisten, dass Ihre Erkrankung keine Gefährdung sämtlicher Verkehrsteilnehmer darstellt (z.B. Traubenzucker im Auto). Sie müssen Unterzuckerungen zuverlässig erkennen und behandeln können und Ihre Stoffwechseleinstellung regelmäßig beim Arzt kontrollieren lassen (Intervall ca. 8-12 Wochen).

In selbiger Form würden auch die Auflagen der Behörde aussehen, wenn Sie die Erkrankung angeben.

Natürlich kann es dennoch nach einem Verkehrsunfall mit Verletzten, für den sie verantwortlich sind zu einer möglichen Strafbarkeit kommen. Dies aber dann aufgrund der Umstände des Unfalls, und nicht weil Sie die Erkrankung nicht angegeben haben.

Mit freundlichen Grüßen
-Philipp Wendel-
Rechtsanwalt

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