auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Fragen hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Da Sie als Betroffener der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht haben, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Dabei wurden Sie als Betroffener bei der Anordnung der Beibringung auf die Rechtsfolge hingewiesen.
Die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis wird dann versagt, wenn kein Gutachten beigebracht wird. Diese Versagung ergeht als Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung und wird zugestellt. Wird kein Rechtsmittel eingelegt, wird der Bescheid bestandskräftig.
Nach den von Ihnen gemachten Angaben wird es sich um einen solchen Fall handeln. Sie haben die Frist zur Abgabe/Ableistung der MPU verstreichen lassen, so dass die Behörde von einer Nichteignung ausgehen musste.
Dies hat zur Folge, dass die bestandskräftige Versagung der Fahrerlaubnis in das Verkehrszentralregister eingetragen wird, § 28 Abs. 4 S. 3 FeV und erst nach zehn Jahren (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG) gelöscht, wobei die Frist erst fünf Jahre nach der Versagung zu laufen beginnt (§ 29 Abs. 5 S. 1 StVG), soweit nicht vorher bereits eine Neuerteilung beantragt wurde, das heißt auch jene Entscheidung wird erst nach 15 Jahren gelöscht.
Nach dem Entzug des Führerscheins ist es nunmehr notwendig, dass Sie einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stellen. Diesen Antrag müssen Sie bei der zuständigen Verkehrsbehörde stellen.
Folgende Unterlagen sind für den Antrag auf Wiedererteilung Ihrer Fahrerlaubnis notwendig, wobei die vorzulegenden Unterlagen auch von der zu beantragten Fahrerlaubnisklasse abhängen.
Erforderlich für die Antragstellung sind in jedem Fall:
-Ausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
-Sehtest oder augenärztliche Bescheinigung / Gutachten
-Passbild
- Nachweis über "Sofortmaßnahmen am Unfallort" oder Nachweis über "Erste Hilfe"
-Fachärztliches Gutachten oder Medizinisch-Psychologisches Gutachten
Sie müssen demzufolge einen Antrag stellen und die soeben aufgelisteten Unterlagen vorlegen. Ein MPU- Test ist zwingend erforderlich, da Sie zum damaligen Zeitpunkt die Frist zur Ableistung des Tests haben verstreichen lassen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben. Sollten Sie im weiteren Fortgang der Angelegenheit einen Rechtsanwalt beauftragen wollen, können Sie sich gern an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Judith Hiller
Rechtsanwältin
Vielen dank für die schnelle Antwort.Das heißt also ich müßste einen Antrag auf neuerteilung stellen,dann zur MPU und dann würde ich meinen Führerschein wieder bekommen? Oder muss ich noch etwas machen wie zur Fahrschule gehen oder ähnliches?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Bis zum 31.10.2008 galt verwaltungsrechtlich die so genannte "Zwei-Jahres-Frist", nach der Sie nach einem Fahrerlaubnis-Entzug zwei Jahre Zeit hatten, um eine neue Fahrerlaubnis ohne theoretische und praktische Prüfung zu erlangen. Diese gesetzliche Regelung wurde mit der Neu-Fassung der Fahrerlaubnis-Verordnung inzwischen gestrichen, so dass eine theoretische und praktische Führerscheinprüfung auch nach einem längeren Zeitraum bei Wiedererteilung/Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht mehr vorgeschrieben ist.
Sie müssen somit keine Fahrschule aufsuchen und auch keine theoretische und praktische Prüfung ablegen.
Sollten Sie die Neuerteilung der Fahrerlaubnis anstreben, wäre es sinnvoll, die MPU bereits absolviert zu haben, da Sie ansonsten von der Verkehrsbehörde erstmal nur darauf hingewiesen werden würden, dass Sie einen Test zu absolvieren haben.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage umfassend beantworten und Ihnen auf dem Weg zur Wiederlangung der Fahrerlaubnis behilflich sein.
Judith Hiller
Rechtsanwältin