26. Mai 2011
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21:39
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Entscheidend ist nicht, ob die doppelte Haushaltsführung noch vorliegt, sondern welchem Veranlagungszeitraum die Nebenkosten zuzuordnen sind.
Hier anwendbar ist § 11 Abs. 2 S. 1 EStG:
"Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind".
Nachzahlungen sind grundsätzlich erst im Zuflusszeitpunkt zu erfassen. Die schon zugeflossenen Vorauszahlung sind entsprechend in dem Jahr des Zuflusses abzusetzen.
Fazit: Sie sollten die Vorauszahlungen schon in diesem Jahr geltend machen. Etwaige Nachzahlungen bzw. Gutschriften im Jahr des Zu- bzw. Abflusses.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.
Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht