Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein fristloser Kündigungsgrund ohne Abmahnung ist nur gegeben, wenn Ihre Arbeitnehmerin sich ihren Urlaub vorsätzlich gegen ihren ausdrücklichen Willen eigenmächtig verlängert (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. November 1996 - 2 AZR 357/95). Die eigenmächtige Urlaubsverlängerung steht insoweit dem eigenmächtigen Urlaubsantritt gleich ( (AtbG Frankfurt/M., Urteil vom 2.12.2002 - 15 Ca 7998/02). Dies dürfte vorliegend zwar auch der Fall sein, aber nur schwer nachzuweisen, da Ihre Arbeitnehmerin "Missgeschicke" vorschiebt, wie angebliches "Verpassen" des Rückfluges oder angeblich "zu hohe" Flugpreise. (Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hält auch in Fällen eines eigenmächtigen Urlaubsantritts eine fristlose Kündigung nur nach vorausgegangener Abmahnung für zulässig, Urteil vom 26.11.2010 - Az.: 10 Sa 1823/10).
Ich empfehle Ihnen daher, Ihrer Arbeitnehmerin vor einer fristlosen Kündigung per SMS eine Abmahnung zuzusenden, in der Sie ihr eine fristlose Kündigung für den Fall androhen, dass sie nicht innerhalb einer von Ihnen zu setzenden kurzen, aber einhaltbaren, Frist die Arbeit wieder antritt. Erscheint Ihre Arbeitnehmerin dann nicht, können Sie ihr fristlos wegen Arbeitsverweigerung kündigen; hilfsweise und vorsorglich sollten Sie zugleich eine ordentliche Kündigung mit der während der Probezeit zulässigen Kündigungsfrist aussprechen. (Die bloße Mitteilung an Ihre Arbeitnehmerin, "dass es so nicht ginge", stellt noch keine wirksame Abmahnung dar; in ihr muss die fristlose Kündigung für den Fall der Fortsetzung des Fehlverhaltens ausdrücklich angedroht werden.)
Selbst wenn die von Ihrer Arbeitnehmerin angegebenen Gründe wahr sein sollten: Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass sie nach beendetem Urlaub pünktlich die Arbeit wieder antritt. Sie muss sich pünktlich zum Rückflug einchecken. Ferner hat sie natürlich auch genug Geld mitzunehmen bzw. verfügbar zu halten, damit sie die Kosten der Heimreise bezahlen kann. Gfs. muss sie sich dann eben Geld leihen - dies ist im Ausland auch bei einem deutschen Konsulat möglich - oder ihr Konto überziehen, um die Heimreise bezahlen zu können. Wenn Ihre Arbeitnehmerin keine zumutbaren Anstalten unternimmt, um die Heimreise zum Zweck des Arbeitsantritts zu finanzieren, steht dies einer vorsätzlichen Arbeitsverweigerung gleich.
Für den Zeitraum der eigenmächtigen Urlaubsverlängerung müssen Sie Ihrer Arbeitnehmerin
selbstverständlich auch keinen Lohn zahlen.
Beachten sollten Sie noch, dass die fristlose, schriftliche Kündigung Ihrer Arbeitnehmerin nach § 626 Abs. 2 BGB innerhalb einer Frist von 14 Tagen zugeghen muss, ab der Sie vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt haben. Dies wäre im Fall des vorherigen Ausspruchs einer Abmahnung die Zeit ab Ablauf der Ihrer Arbeitnehmerin zu setzenden Frist zum Arbeitsantritt (s.o.). Die fristlose Kündigung können Sie - am besten per Einschreiben oder Boten - an die Heimatanschrift Iher Arbeitnehmerin übersenden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Neumann, Rechtsanwalt
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein fristloser Kündigungsgrund ohne Abmahnung ist nur gegeben, wenn Ihre Arbeitnehmerin sich ihren Urlaub vorsätzlich gegen ihren ausdrücklichen Willen eigenmächtig verlängert (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. November 1996 - 2 AZR 357/95). Die eigenmächtige Urlaubsverlängerung steht insoweit dem eigenmächtigen Urlaubsantritt gleich ( (AtbG Frankfurt/M., Urteil vom 2.12.2002 - 15 Ca 7998/02). Dies dürfte vorliegend zwar auch der Fall sein, aber nur schwer nachzuweisen, da Ihre Arbeitnehmerin "Missgeschicke" vorschiebt, wie angebliches "Verpassen" des Rückfluges oder angeblich "zu hohe" Flugpreise. (Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hält auch in Fällen eines eigenmächtigen Urlaubsantritts eine fristlose Kündigung nur nach vorausgegangener Abmahnung für zulässig, Urteil vom 26.11.2010 - Az.: 10 Sa 1823/10).
Ich empfehle Ihnen daher, Ihrer Arbeitnehmerin vor einer fristlosen Kündigung per SMS eine Abmahnung zuzusenden, in der Sie ihr eine fristlose Kündigung für den Fall androhen, dass sie nicht innerhalb einer von Ihnen zu setzenden kurzen, aber einhaltbaren, Frist die Arbeit wieder antritt. Erscheint Ihre Arbeitnehmerin dann nicht, können Sie ihr fristlos wegen Arbeitsverweigerung kündigen; hilfsweise und vorsorglich sollten Sie zugleich eine ordentliche Kündigung mit der während der Probezeit zulässigen Kündigungsfrist aussprechen. (Die bloße Mitteilung an Ihre Arbeitnehmerin, "dass es so nicht ginge", stellt noch keine wirksame Abmahnung dar; in ihr muss die fristlose Kündigung für den Fall der Fortsetzung des Fehlverhaltens ausdrücklich angedroht werden.)
Selbst wenn die von Ihrer Arbeitnehmerin angegebenen Gründe wahr sein sollten: Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass sie nach beendetem Urlaub pünktlich die Arbeit wieder antritt. Sie muss sich pünktlich zum Rückflug einchecken. Ferner hat sie natürlich auch genug Geld mitzunehmen bzw. verfügbar zu halten, damit sie die Kosten der Heimreise bezahlen kann. Gfs. muss sie sich dann eben Geld leihen - dies ist im Ausland auch bei einem deutschen Konsulat möglich - oder ihr Konto überziehen, um die Heimreise bezahlen zu können. Wenn Ihre Arbeitnehmerin keine zumutbaren Anstalten unternimmt, um die Heimreise zum Zweck des Arbeitsantritts zu finanzieren, steht dies einer vorsätzlichen Arbeitsverweigerung gleich.
Für den Zeitraum der eigenmächtigen Urlaubsverlängerung müssen Sie Ihrer Arbeitnehmerin
selbstverständlich auch keinen Lohn zahlen.
Beachten sollten Sie noch, dass die fristlose, schriftliche Kündigung Ihrer Arbeitnehmerin nach § 626 Abs. 2 BGB innerhalb einer Frist von 14 Tagen zugeghen muss, ab der Sie vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt haben. Dies wäre im Fall des vorherigen Ausspruchs einer Abmahnung die Zeit ab Ablauf der Ihrer Arbeitnehmerin zu setzenden Frist zum Arbeitsantritt (s.o.). Die fristlose Kündigung können Sie - am besten per Einschreiben oder Boten - an die Heimatanschrift Iher Arbeitnehmerin übersenden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Neumann, Rechtsanwalt