Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nun zu Ihren Fragen im Einzelnen:
1)
Haben mehrere Personen den Mietvertrag unterschrieben, zum Beispiel eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, können sie das Mietverhältnis auch nur zusammen kündigen. Die Kündigung muss dem jeweiligen Vertragspartner gegenüber ausgesprochen werden, das heißt, gegebenenfalls muss die Kündigung auch an mehrere oder alle Vermieter bzw. Mieter gerichtet werden.
Die Kündigung Ihres Vermieters wäre daher nur wirksam, wenn diese gegenüber Ihnen und der Ex-Lebenspartenerin ausgesprochen wurde.
Darüberhinaus, müsste eine wichtiger Grund vorgelegen haben, um die fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
Ich kann Ihrer Schilderung einen derartigen Grund nicht entnehmen, so dass evt. schon die Kündigung des Vermieters unwirksam war.
Da Sie nun aber "freiwillig" ausgezogen sind, wird es wenig Sinn machen, noch gegen die Kündigung vorzugehen.
Sie sollten nun zumindest durchsetzen, dass Sie wieder in den Besitz Ihrer Hausratsgegenstände kommen.
Dazu haben Sie Anspruch auf Herausgabe aller Gegenstände gegenüber der jetzigen Besitzern, Ihrer Ex-Freundin, welche in Ihrem Alleineigentum stehen. Die Herausgabe können Sie ggfl. gerichtlich durchsetzen.
Es wäre auch daran zu denken, dass sich Ihre Ex-Freundin wegen einer Unterschlagung zu verantworten hat, soweit Sie in Ihrem Eigentum befindliche Gegenstände sich zueignet.
Die einschlägige Vorschrift aus dem StGB möchte ich zur Verdeutlichung hier zitieren:
"§ 246
Unterschlagung
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar."
Sie sollten daher schriftlich eine Frist zur Herausgabe setzen und gleichzeitig mitteilen, dass Sie für den Fall der nicht fristgerechten Herausgabe, Strafanzeige erstatten.
2)
Schmerzensgeld ist die Entschädigung in Geld, die der Geschädigte bei einer unerlaubten Handlung, vertraglichen Ansprüchen und der Gefährdungshaftung wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, des Persönlichkeitsrechts, der sexuellen Selbstbestimmung oder einer Freiheitsentziehung von dem Schädiger für Schäden, die nicht Vermögensschäden sind, verlangen kann.
Ich vermag nach Ihrer Schilderung leider keinen Anspruch auf Schmerzensgeld zu erkennen, da es an einer vorsätzlichen Schädigung (z.B. Verletzung des Körpers oder eines Persönlichkeitsrechts) fehlt.
Schadenersatzansprüche allerdings könnten gegen die Ex-Freundin bestehen, soweit diese Ihr Eigentum nicht herausgibt und Sie deshalb Aufwendungen und Ausgaben haben, um sich z.B. Ersatz zu beschaffen.
3)
Der Vermieter hat hier womöglich gegen mietvertragliche Regelungen nach BGB verstoßen und nicht wirksam gekündigt.
Da Sie aber ausgezogen sind und bereits ein neues Mietverhältnis besteht, sehe ich keine Chance, hier noch wirksam zu intervenieren.
4)
Bzgl. des Vermieters käme es zur Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften.
Bei der Ex-Freundin dagegen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass deren Verhalten auch gegen strafrechtliche Normen verstößt, wie ich oben bereits dargelegt habe.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
-Rechtsanwalt-
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nun zu Ihren Fragen im Einzelnen:
1)
Haben mehrere Personen den Mietvertrag unterschrieben, zum Beispiel eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, können sie das Mietverhältnis auch nur zusammen kündigen. Die Kündigung muss dem jeweiligen Vertragspartner gegenüber ausgesprochen werden, das heißt, gegebenenfalls muss die Kündigung auch an mehrere oder alle Vermieter bzw. Mieter gerichtet werden.
Die Kündigung Ihres Vermieters wäre daher nur wirksam, wenn diese gegenüber Ihnen und der Ex-Lebenspartenerin ausgesprochen wurde.
Darüberhinaus, müsste eine wichtiger Grund vorgelegen haben, um die fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
Ich kann Ihrer Schilderung einen derartigen Grund nicht entnehmen, so dass evt. schon die Kündigung des Vermieters unwirksam war.
Da Sie nun aber "freiwillig" ausgezogen sind, wird es wenig Sinn machen, noch gegen die Kündigung vorzugehen.
Sie sollten nun zumindest durchsetzen, dass Sie wieder in den Besitz Ihrer Hausratsgegenstände kommen.
Dazu haben Sie Anspruch auf Herausgabe aller Gegenstände gegenüber der jetzigen Besitzern, Ihrer Ex-Freundin, welche in Ihrem Alleineigentum stehen. Die Herausgabe können Sie ggfl. gerichtlich durchsetzen.
Es wäre auch daran zu denken, dass sich Ihre Ex-Freundin wegen einer Unterschlagung zu verantworten hat, soweit Sie in Ihrem Eigentum befindliche Gegenstände sich zueignet.
Die einschlägige Vorschrift aus dem StGB möchte ich zur Verdeutlichung hier zitieren:
"§ 246
Unterschlagung
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar."
Sie sollten daher schriftlich eine Frist zur Herausgabe setzen und gleichzeitig mitteilen, dass Sie für den Fall der nicht fristgerechten Herausgabe, Strafanzeige erstatten.
2)
Schmerzensgeld ist die Entschädigung in Geld, die der Geschädigte bei einer unerlaubten Handlung, vertraglichen Ansprüchen und der Gefährdungshaftung wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, des Persönlichkeitsrechts, der sexuellen Selbstbestimmung oder einer Freiheitsentziehung von dem Schädiger für Schäden, die nicht Vermögensschäden sind, verlangen kann.
Ich vermag nach Ihrer Schilderung leider keinen Anspruch auf Schmerzensgeld zu erkennen, da es an einer vorsätzlichen Schädigung (z.B. Verletzung des Körpers oder eines Persönlichkeitsrechts) fehlt.
Schadenersatzansprüche allerdings könnten gegen die Ex-Freundin bestehen, soweit diese Ihr Eigentum nicht herausgibt und Sie deshalb Aufwendungen und Ausgaben haben, um sich z.B. Ersatz zu beschaffen.
3)
Der Vermieter hat hier womöglich gegen mietvertragliche Regelungen nach BGB verstoßen und nicht wirksam gekündigt.
Da Sie aber ausgezogen sind und bereits ein neues Mietverhältnis besteht, sehe ich keine Chance, hier noch wirksam zu intervenieren.
4)
Bzgl. des Vermieters käme es zur Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften.
Bei der Ex-Freundin dagegen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass deren Verhalten auch gegen strafrechtliche Normen verstößt, wie ich oben bereits dargelegt habe.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
-Rechtsanwalt-
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