25. März 2007
|
19:51
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail: petry-berger@t-online.de
vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Bei Antragshäufungen ist der Anfechtungszeitraum gem. § 139 Abs. 2 InsO nach dem ersten zulässigen und begründeten Antrag zu berechnen. Dabei ist nicht erforderlich, dass das Verfahren aufgrund dieses Antrags eröffnet worden ist (vgl. Heidelberger Kommentar zur InsO, 2006 § 139 Anm.4). Nicht nötig ist ferner, dass dieser Antrag schon von Anfang an zulässig und begründet war, es genügt, wenn Zulässigkeit und Begründetheit im Zeitpunkt des - später rechtskräftig werdenden - Eröffnungsbeschlusses vorliegen (Hamburger Kommentar zur InsO § 139 Anm. 11).
Der Gläubigerantrag ist nach § 14 InsO zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Hat der Gläubiger in seinem Antrag die Fälligkeit wesentlicher Zahlungsverpflichtungen des Schuldners schlüssig dargelegt und die Zahlungsunfähigkeit etwa durch Vorlage von Urkunden bzw. einer eidesstattlichen Erklärung des Gläubigers dargelegt oder die Zahlungseinstellung des Schuldners nachgewiesen, ist der Antrag zulässig. Weiterhin muss der Antragsteller im Antrag nicht angeben, ob das Insolvenzverfahren als Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt werden soll.
Da Sie mitteilen, dass Sie das Gericht nach Eingang des Gläubigerantrags zur Stellungnahme auffordern wird und die Anhörung des Schuldners regelmäßig dann erfolgt, wenn der Gläubigerantrag zulässig ist (vgl. § 14 Abs. 2 InsO), unterstelle die Zulässigkeit des Antrags vom 01.04.2007. Weiterhin wird sich die Begründetheit des Gläubigerantrags jedenfalls aufgrund des auf Ihrem Antrag beruhenden Eröffnungsbeschlusses ergeben. Somit wird gem. § 139 Abs. 2 InsO die Dreimonatsfrist von dem am 02.04.2007 bei Gericht eingegangenen Insolvenzantrag her zurückgerechnet werden müssen, so dass die Rechtshandlung vom 08.03.2007 der Anfechtung unterliegen wird.
Ich hoffe Ihnen, eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin