22. Januar 2008
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15:24
Antwort
vonRechtsanwalt Björn Cziersky-Reis
Alt-Moabit 62-63
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Ihre Fragen beantworte ich Ihnen wie folgt:
1. Zu § 153a StPO: Eine Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a StPO ist bis zum Ende der Hauptverhandlung in der Berufungsinstanz(!) möglich. Dies ist geregelt in § 153a Abs. 2 StPO. Der Ablauf ist gesetzlich nicht geregelt. Da gemäß § 153a Abs. 2 StPO das Gericht, die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte mit der Einstellung einverstanden sein müssen, kann die Initiative von allen dreien ausgehen. Meist geht die Initiative von dem Verteidiger aus, der entweder schon vorher in einem Schriftsatz oder in einem mündlichen Gespräch mit Gericht/StA über eine Einstellung „verhandelt“ hat. Insb. wenn in der Hauptverhandlung absehbar wird, dass eine Beweisaufnahme sich noch einige Zeit hinziehen wird und ein Tatnachweis nur schwer zu führen ist, erfolgt manchmal eine Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO. Nicht selten geht die Initiative auch von dem Gericht aus, dass dann meist zunächst die Staatsanwaltschaft fragt, ob nicht eine Einstellung denkbar ist.
2. Zum Auskunftsanspruch gegenüber ausländischen Banken: Dies geht nur über ein zwischenstaatliches Amtshilfeersuchen, da das deutsche Strafprozessrecht der Staatsanwaltschaft/Polizei keine Machtbefugnisse außerhalb Deutschlands einräumt.
3. Zu der § 217 – Frist: Eine Woche hat sieben Tage. Bei der Berechnung der Wochenfrist sind der Zustellungstag und der für die Hauptverhandlung vorgesehene Tag nicht mitzurechnen (allgemeine Meinung). § 43 Abs. 2 StPO gilt nicht. Zu Ihrem Beispiel: Wenn die Zustellung der Ladung an einem Mittwoch geschieht, dann beginnt die Wochenfrist zu laufen am Donnerstag um 0.00 Uhr (§ 42 StPO analog). Dabei ist egal, um wie viel Uhr die Ladung am Mittwoch zugestellt worden ist. Fristende ist dann der folgende Mittwoch um 24.00 Uhr, so dass die Hauptverhandlung frühestens irgendwann am Donnerstag stattfinden kann. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass der Beschuldigte immer mind. 7 volle Tage (24 h) zur Verfügung hat und dieser Zeitraum nicht von Zufälligkeiten abhängt (wie in Ihrem Beispiel).
4. Zur „Anklageschrift-Frist“: Geregelt grds. In § 201 StPO. Diese Frist ist keine Ausschlussfrist, d.h. Anträge die nach Fristanlauf bei Gericht eingehen, werden trotzdem vom Gericht beachtet. Die Anträge müssen nur vor dem Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung des Gerichts nach §§ 203, 204 eingehen. Sie müssen dann aber nicht mehr im Sinne von Abs. 2 S. 1 beschieden werden.
In der Praxis wird eine Verlängerung der Frist meist völlig unproblematisch bejaht. Wichtigstes Beispiel: Der Angeschuldigte kommt mit der Anklageschrift zum Verteidiger. Hier wird der Verteidiger zunächst Akteneinsicht beim Gericht beantragen und gleichzeitig darum bitten, die Frist zur Stellungnahme auf einen Zeitpunkt nach Erhalt der Akteneinsicht zu verlängern. Dieser Antrag hat in der Praxis fast immer Erfolg. Gleiches gilt, falls der Anwalt im Urlaub war.
Über die Fristverlängerung entscheidet das Gericht, weil dieses ja auch die Frist gesetzt hat.
5. Zur letzen Frist-Frage: Zuständig für die Ladung und damit für die Frist ist das Gericht. Der jeweils zuständige Richter notiert sich Beginn und Ende der gesetzten Frist und bittet die Geschäftsstelle um Wiedervorlage nach Fristablauf. Die Frist wird in der Praxis immer eingehalten. Meist erfolgt die Ladung auch erst Tage oder sogar Wochen nach Fristablauf.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte und wünsche viel Erfolg bei dem Referat. Bei Bedarf nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragemöglichkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt