die Anfechtungsfrist dürfte hier das kleinere Problem sein:
Nach § 1600b Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die Zwei-Jahres-Frist nämlich nicht vor der Geburt des Kindes und auch nicht, bevor die Anerkennung der Vaterschaft wirksam geworden ist.
Möglicherweise fehlt es hier aber an der Anfechtungsberechtigung. Sie ist für den leiblichen Vater nur gegeben, wenn zwischen dem Kind und dem Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, keine sozial-familiäre Beziehung besteht (§ 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB).
Eine sozial-familiäre Beziehung in diesem Sinne besteht gemäß § 1600 Abs. 3 BGB, wenn der "soziale Vater" für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt (oder im Zeitpunkt seines Todes getragen hat). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn er mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
Ich hoffe, ich konnte bei Ihrem Rechtsproblem weiterhelfen.
Für Rückfragen zum Verständnis stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Hallo,
mir ist noch nicht ganz klar, ob die Zwei-Jahres-Interventions-Frist fuer den biologischen Vater ab dem Zeitpunkt der Anerkennung durch den "sozialen" Vater laeuft, oder ob die Zwei-Jahres-Frist beginnt, sobald der biologische Vater irgend wann einmal Kenntnis davon erhaelt, dass ein anderer die Vaterschaft anerkannt hat, was ja theoretisch noch nach vielen Jahren der Fall sein kann.
Auch der Begriff der "tatsaechlichen Verantwortung" ist fuer mich nicht wirklich greifbar. Muss der soziale Vater mit dem Kind unbedingt in haeuslicher Gemeinschaft leben/gelebt haben und wenn ja, wie lange? Ist mit "tatsaechlicher Verantwortung" nicht auch die Uebernahme von Verantwortung in finanzieller Sicht, also Unterhaltszahlungen/finanzielle Unterstuetzung, zu verstehen? Und was ist, wenn aus beruflichen Gruenden kein Zusammenleben im engeren Sinn moeglich ist, sondern sich die "haeusliche Gemeinschaft" auf die Wochenenden beschraenkt? Hat dann der "soziale Vater" das Nachsehen und wird abserviert?
Vielen Dank fuer eine Konkretisierung!
Sehr geehrte Ratsuchende,
die Zwei-Jahres-Frist für die Anfechtung beginnt - in Ihrem Fall - in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem alle Wirksamkeitsvoraussetzungen der Anerkennung erfüllt sind. Auf die eventuell später liegende Kenntnis des biologischen Vaters von der Anerkennung kommt es nicht an. Die Anerkennung wird wirksam, sobald sie und auch die erforderliche Zustimmung der Mutter in öffentlich beglaubigter Form dem anerkennenden Vater, der Mutter, dem Kind und dem zuständigen Standesbeamten übersandt worden sind (§§ 1595, 1597 BGB).
Ein ständiges Zusammenleben des rechtlichen Vaters mit dem Kind ist nicht unbedingt erforderlich, so dass auch eine auf die Wochenenden beschränkte häusliche Gemeinschaft als schutzwürdig anzusehen sein kann. Entscheidend ist insofern eher die Dauer und die Kontinuität der Beziehung. Daneben spricht natürlich auch die finanzielle Unterstützung des Kindes für die Übernahme tatsächlicher Verantwortung - wenn also zugleich Unterhalt kontinuierlich über längere Zeit hinweg geleistet wird, wird eine „sozial-familäre Beziehung“ im Sinne des § 1600 Abs. 2 BGB insgesamt zu bejahen sein. Der von Ihnen angegebene Zeitraum des „Kontakts“ mit dem Kind von drei Jahren dürfte, bei entsprechender Intensität, leicht ausreichen.
Eine genauere Auskunft ist nur anhand einer Analyse aller Details des konkreten Falles möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt