Frist für Zustimmung zur Veräußerung eines Wohneigentums

15. August 2008 14:17 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,
unser bisheriger Nachbar hat von mich zur Veräußerung seines bisherigen Wohneigentums über einen lokal ansässigen Notar zur Unterzeichnung einer Zustimmungserklärung aufgefordert (Postweg).
Auf Grund eines auswärtigen Klinikaufenthalts war es mir nicht möglich, den angegebenen Notar aufzusuchen. Nach telefonischer Absprache mit dem Wohnungseigentümer und dem Notar wurde mir ein Notar in der Nähe der Klinik vorgeschlagen, der mit der Abwicklung der Zustimmungserklärung beauftragt wurde.
Aus medizinischen Gründen wurde ich jedoch in dieser Zeit für 2 Wochen in eine andere Klinik (Ortswechsel) verlegt, so daß ich diesen Notar nicht aufsuchen konnte.
Nach weiteren Versuchen konnte ich letztendlich die Zustimmungserklärung ca. 6 Wochen nach Erstaufforderung des Notars an meinem Heimatort bei einem Notar in der Nähe der Klinik unterzeichnen.
In der Zwischenzeit hat der bisherige Wohnungseigentümer bereits einen Anwalt eingeschaltet. Dieser Anwalt hat mir jetzt eine Kostenrechnung geschickt, mit dem Hinweis, daß dem bisherigen Wohnungseigentümer auch noch ein Zinsschaden entstanden wäre, der noch gesondert nachgewiesen wird.

Bin ich aus Ihrer Sicht zur Begleichung der Anwaltskosten verpflichtet ?
Kann ich unter den gegebenen Umständen für etwaige Zinsschäden haftbar gemacht werden ?
Welche weitere Vorgehensweise würden Sie mir empfehlen ?

Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,

ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.

Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.

Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Sie haben die Anwaltskosten und Zinsschäden dann als Verzugsschaden nach § 286 BGB zu erstatten, wenn Sie sich mit der Abgabe der Zustimmungserklärung in Verzug befunden haben, dass heißt, dass Sie nach Eintritt der Fälligkeit (gesetzte Frist durch Nachbar zur Abgabe der Zustimmungserklärung) diese Erklärung nicht abgegeben haben.

Ein Verzug setzt jedoch ein Verschulden Ihrerseits voraus.

Gemäß § 286 Abs. 4 BGB kommen Sie nicht in Verzug, solange die Leistung (Abgabe der Zustimmungserklärung) infolge eines Umstands unterbleibt, den Sie nicht zu vertreten haben.

So liegt der Fall, wenn Sie sich in einem stationären Klinikaufenthalt befinden und die Erklärung während dieser Zeit nicht abgeben konnten.

Gleiches gilt, dass sofern aus medizinischen Gründen ein anderweitiger Klinikaufenthalt erforderlich war, die Zustimmungserklärung nicht bei einem Notar in der Nähe der ersten Klinik erfolgen konnte.

Da auch davon auszugehen ist, dass dem Gläubiger dies bekannt war (infolge telefonischer Absprache) hatte dieser Kenntnis von Ihrem Klinikaufenthalt.

Da somit ein Umstand vorlag, den Sie nicht zu vertreten hatten, da Sie für die Verlegung aus medizinischen Gründen in eine andere Klinik keinen Einfluss haben, befanden Sie sich mit der Abgabe der Zustimmungserklärung nicht im Verzug. Auch eine endgültige Verweigerung der Zustimmung war zum Zeitpunkt der Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht zu erkennen.

Somit sind Sie NICHT verpflichtet, den möglicherweise entstandenen Zinsschaden sowie die Anwaltskosten als Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.

Ich empfehle Ihnen, die Anwaltskosten und den vermeintlichen Zinsschaden als unbegründet zurückzuweisen, unter dem Hinweis, dass Sie sich auf Grund des Klinikaufenthaltes nicht mit der Abgabe der Zustimmungserklärung in Verzug befanden.

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.

Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.

Mit freundlichen Grüßen

Marco Liebmann
Rechtsanwalt
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