Freigabe Vorausvermächtnis

2. Juni 2023 01:00 |
Preis: 52,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


08:10
Sehr geehrte Damen und Herren,
folgender Sachverhalt:

Im Zuge der Erbauseinandersetzung verweigert mir der Miterbe die schriftliche Freigabe meines Vorausvermächtnis (Pkw und Schmuck), obwohl ich bereits vor dem Erbfall bis zum heutigen Tag im Besitz des Pkws, der Schlüssel, aller Fahrzeugpapiere und der Schmuckgegenstände bin.
Die Annahme meines Vorausvermächtnis habe dem Miterben bereits per Mail zukommen lassen.

Frage:
Ist eine schriftliche Freigabe des Vorausvermächtnis durch den Miterben erforderlich, wenn ich bereits im Besitz der o.g. Gegenstände bin bzw. muss ich die Freigabe des Vorausvermächtnis einklagen um rechtlich Eigentümer der bereits in meinem Besitz befindlichen Gegenstände zu werden?
Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen
2. Juni 2023 | 01:23

Antwort

von


(1656)
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail: verwaltungsrecht@rkm-goettingen.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Gegen Sie davon aus, dass das Vorausvermächtnis mit dem Erbfall vollzogen ist und Sie Eigentümer der Gegenstände geworden sind. Eine etwaigen Herausgabeanspruch des Miterben können Sie jederzeit begegnen mit dem testamentarischen Vorausvermächtnis. Der Miterbe hat die Verpflichtung, das Vorausvermächtnis zu erfüllen. Jedenfalls bedarf es dafür auch keiner schriftlichen Erklärung.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 2. Juni 2023 | 02:02

Vielen Dank.

Also ist eine Klage zur Erfüllung des Vorausvermächtnis gegen den Miterben nicht notwendig?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Juni 2023 | 08:10

Nein, das ist nicht erforderlich.

Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt

ANTWORT VON

(1656)

Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail: verwaltungsrecht@rkm-goettingen.de
RECHTSGEBIETE
Öffentliches Baurecht, Erbrecht, Ausländerrecht, Fachanwalt Verwaltungsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...