2. Juni 2023
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01:23
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail: verwaltungsrecht@rkm-goettingen.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gegen Sie davon aus, dass das Vorausvermächtnis mit dem Erbfall vollzogen ist und Sie Eigentümer der Gegenstände geworden sind. Eine etwaigen Herausgabeanspruch des Miterben können Sie jederzeit begegnen mit dem testamentarischen Vorausvermächtnis. Der Miterbe hat die Verpflichtung, das Vorausvermächtnis zu erfüllen. Jedenfalls bedarf es dafür auch keiner schriftlichen Erklärung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Rückfrage vom Fragesteller
2. Juni 2023 | 02:02
Vielen Dank.
Also ist eine Klage zur Erfüllung des Vorausvermächtnis gegen den Miterben nicht notwendig?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
2. Juni 2023 | 08:10
Nein, das ist nicht erforderlich.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt