5. Mai 2007
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17:38
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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zunächst müsste VOB/B überhaupt vereinbart worden sein, da nur dann diese Regeln Anwendung finden. Sofern dieses nicht AUSDRÜCKLICH geschehen ist, werd man sich gar nicht auf VOB/B berufen können.
Aber auch, wenn hier -widererwartend - VOB/B tatsächlich vereinbart worden wäre, ist der Anspruch auf die volle Summe bei Nichterbringung der Leistung nicht durchzusetzen, so dass die Forderung abzuweisen wäre.
Denn der Unternehmer muss sich auch nach der genannten Vorschrift das anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung/Kündigung des Vertrages erspart hat.
In welcher Höhe diese nun konkret der Fall ist, läßt sich so kaum feststellen, wobei SIE die Beweislast für die Höhe haben. Hier wird es wesentlich darauf ankommen, wie schnell die die Kündigung erfolgt ist, ob der Gegner schon Vorarbeiten geleistet hat, ob der aufgrund der Kündigung dafür andere Aufträge erhalten hat.
Derzeit behauptet die Glaserei mit ihrem Vortrag, dass es keine Ersparnisse gegeben hätte, so dass Sie nun diese darlegen müssten.
Gleichwohl ist der Mahnbescheid in voller Höhe hier nicht hinzunehmen. Hier sollten Sie Widerspruch innerhalb 14 Tagen einlegen und dann auch ggfs. mit der Gegenseite über eine vernünftige Höhe verhandeln; denn ganz ohne Zahlung werden Sie vermutlich nicht aus der Sache kommen, da das Zuschicken der à-Konto-Rechnung kein Grund für eine fristlose Kündigung gewesen ist.
Gerne können wir aber auch ab Montag nochmals miteinander telefonieren.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle