Freibetrag Grundsicherung

| 3. Juli 2025 16:23 |
Preis: 35,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Hallo, mein Mann und ich bekommen seit 01.2025 Grundsicherung. Meine Grundrentenzeiten sind erfüllt, die meines Mannes nicht. Die erste Zahlung haben wir im Mai 2025 , ab Januar 2025 erhalten, jedoch wurde mein Freibetrag nicht berücksichtigt Die zuständige Sachbearbeiterin hat mit der ersten Zahlung im Mai einen Nachweis über meine Grundrentenzeiten gefordert. Mein Rentenerstbescheid ist leider verloren gegangen jedoch habe ich eine Zeitschrift angefordert die ich auch im Februar vorgelegt habe. Aus meinen Bescheiden von der Rentenkasse geht klar hervor, dass meine Grundrentenzeiten erfüllt sind, da ich den Grundrentenzuschlag bekomme. Im Mai forderte die Sachbearbeiterin einen Nachweis, über die Grundrentenzeiten, die ich von der Rentenkasse angefordert habe und diese dann vorgelegt habe. Nun wird mir der Freibetrag erst ab Mai 2025 gewährt, mit der Begründung, dass der Nachweis auch erst im Mai vorgelegt wurde. Wie bereits erwähnt, ist aus den Rentenbescheiden klar ersichtlich, dass ich den Grundrentenzuschlag ab Beginn der Rente 01.2023 erhalte. Diesen bekommt man ja wohl nur, wenn die Grundrentenzeiten auch erfüllt sind. Ist es rechtens, dass mir der Freibetrag erst ab Mai 2025 zusteht?
Vielen Dank für Ihre Antwort
3. Juli 2025 | 18:32

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:




Frage 1:
"Ist es rechtens, dass mir der Freibetrag erst ab Mai 2025 zusteht?"

Nach Ihrer Schilderung wohl eher nicht, es sei denn Sie wären gerade erst im Monat Mai 2025 auf die erforderlichen 396 Monate gekommen.

Allerdings ist auch schon Ihre Schilderung etwas unklar und damit meine ich nicht die Zeitschrift, die Sie dort zum Nachweis vorgelegt haben, da aus dem Zusammenhang klar wird, dass Sie eine Zweitschrift meinen.

Denn Sie schildern auch: "Im Mai forderte die Sachbearbeiterin einen Nachweis, über die Grundrentenzeiten, die ich von der Rentenkasse angefordert habe und diese dann vorgelegt habe." und dies kann bei normalem Ablauf eigentlich nicht sein, da diese Forderung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits zu Beginn Ihres Antrags - und dieser muss ja zwingend spätestens im Januar 2025 bei dem zuständigen Sozialamt eingegangen sein - vom Sozialamt angefordert worden ist.

Dafür spricht auch, dass Sie die Zweitschrift des verlorengegangenen Erstrentenbescheids, welcher den Grundrentenzuschlag mit Beginn 01/2023 bei Ihnen ausgewiesen haben sollte, bereits in 02/2025 eingereicht haben. Und genau hier dürfte der Hase im Pfeffer liegen, denn offensichtlich geht aus dieser Zweitschrift nicht eindeutig hervor, dass Sie zum Termin Januar 2025 bereits grundrentenberechtigt gewesen sind - jedenfalls aus Sicht des beteiligten Sozialamts.

Ist dies der Fall, so kann das Sozialamt tatsächlich darauf abstellen, der Nachweis sei ja erst im Mai eingereicht worden, wenn aus dem Nachweis von Februar 2025 nicht klar und deutlich ersichtlich ist, dass Sie ab 01/2023 grundrentenberechtigt sind.

Muss das Sozialamt nämlich erst noch kryptisch errätseln, wann genau die Grundrentenberechtigung erstmals bestanden hat, dann wäre die Vorgehensweise - zumindest bis zum definitiven Nachweis durch die DRV, dass Grundrentenberechtigung bereits zum Januar 2025 bestand - grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Lange Rede, kurzer Sinn:

Geht aus dem Schreiben der DRV hinreichend genau hervor, dass Sie gerade zum Termin Januar 2025 grundrentenberechtigt waren, ist das Vorgehen des Sozialamts rechtswidrig. Ein Widerspruch wäre hier erfolgreich. Es reicht allerdings nicht aus, dass das Sozialamt das erst aus Ihren Rentenbescheiden schlussfolgern muss/kann.

Bei Unklarheit/Zweideutigkeit der DRV klar aufgeben "Sozialamt hat eigenen Bedarf meine Grundrentenberechtigung zum Termin Januar 2025 gerade von Ihnen in Erfahrung zu bringen wegen § 143 SGB XII. Offenbar war Ihre bisherige Erklärung diesbezüglich aus Sicht des Sozialamts XXX ungenügend, weshalb ich höflich um Bestätigung von Ihnen gegenüber dem Sozialamt xxx bitte, inwieweit ich bereits zum Zeitpunkt Januar 2025 die Voraussetzungen der Grundrente erfüllt hatte."

Sollte dieser Nachweis tatsächlich noch ausstehen, hätten Sie allerdings auch gute Chancen dies rückwirkend zum Termin Januar 2025 anerkannt zu bekommen, solange zwischenzeitlich keine Verjährung/Verwirkung eintritt. Bei Bedarf wäre ich Ihnen dabei auch ohne Kostenrisiko behilflich.


Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt Raphael Fork

Rückfrage vom Fragesteller 3. Juli 2025 | 19:14

Vielen Dank für Ihre Antwort. Auf der, von der DRV Reproduktion meines Erstrentenbescheides, der 5 Seite umfasst, steht auf Seite 2, dass die Anspruchsvoraussetzung ab dem 11.12.2022, erfüllt sind. Auch ist dort aufgeführt, das die Rente unter Berücksichtigung der Regelungen für einen Zuschlag für langjährige Versicherung, der auch Grundrentenzuschlag genannt wird, berechnet wurde. Ein akribisches Suchen ist m.Em nicht gegeben. Ich erhalte zwar Rente ab 01.01.2023 habe aber noch bis 12.2024 gearbeitet. Angefordert wurde von der Sachbearbeiterin ein Nachweis über Grundrentenzeiten explizit erst Ende April 2025. Sie hat von mir alles mögliche gefordert, auch Nachweise die auf uns gar nicht zutreffen und nie angegeben wurden z.B. Grad der Behinderung oder Nachweis der Erwerbsminderungsrente, aber einen namentlich geforderten Nachweise der GRZeiten wurde erst im April gefordert. MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. Juli 2025 | 20:43

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:



Nachfrage 1:
"Ist es rechtens, dass mir der Freibetrag erst ab Mai 2025 zusteht?"

Nein, nach Ihrer Schilderung in der Nachfrage dürfte das dann unter keinem rechtlichen Aspekt rechtmäßig sein, wenn bereits auf Seite 2 derart deutlich ablesbar ist, wie sich für sie die Situation bezüglich der Grundrente für den Zeitpunkt Januar 2025 gestaltet. Es gibt m.E. keinen Anspruch, der dies für das entscheidende Sozialamt prominent auf Seite 1 garantiert.

Es wundert mich ehrlich gesagt auch, dass sich das entscheidende Sozialamt derart ignorant verhalten soll, insbesondere wenn man sozialamtsseitig sogar fehlerhaft verspätet den Grundrentennachweis anfordert.

Bitte schicken Sie mir daher der Einfachheit halber die "DVR-Reproduktion" über meine Kontaktdaten bis spätestens zum 07.07.2025 über meine Kontaktdaten, die Sie z.B. über einen Klick auf mein Profilbild erhalten. Danach werde ich Ihnen noch eindeutiger den weiteren Weg wie auch die Erfolgsaussichten im Rahmen dieser Fragestellung aufzeigen können.


Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-

Ergänzung vom Anwalt 4. Juli 2025 | 13:31
Sehr geehrter Fragesteller,


die "DVR-Reproduktion" können Sie mir bei Bedarf gerne bequem per E-Mail oder ggf. Fax zusenden. Das ginge am schnellsten.

Wenn es sich dabei um die ganz normale Mitteilung der DRV zu Beginn Ihres Rentenbeginns auf Seite 2 Ihres Rentenbescheids handelt ("Anlage Seite 01 Grundrentenzeiten... In dieser Anlage informieren wir Sie ...") sehe ich Sie vollkommen im Recht, da daraus sowohl Ihr Rentenbeginn als auch der Stand Ihrer Grundrentenzeiten eindeutig genug hervorgeht.

Auf das "verspätete Zusenden" kommt es dabei dann natürlich nicht an, wenn die 396 Monate bereits zu diesem Zeitpunkt auch für Januar 2025 klar erkennbar erfüllt waren.

Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Bewertung des Fragestellers 6. Juli 2025 | 16:01

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