Freiberuflerin/Einkommensteuer 2005

6. April 2006 22:49 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,
seit 2003 bin ich als freiberufliche Dipl.Tanzpädagogin tätig und wurde für das Jahr 2005 zum zweiten Mal zur Einkommensteuererklärung veranlaßt.Ich habe bereits Anfang Februar 2006 meine EkSt.-Erklärung 2005 abgegeben.Ich habe sie mit Hilfe eines Bekannten (seit Jahren selbst.Künstler)und Literatur ect. erstellt.Ich habe noch keinen Steuerberater.
Ich habe meinen Bescheid erhalten und sofort schriftlichen Einspruch eingelegt und gleichzeitig um Stundung gebeten.Bis zum 10.April 2006 muß ich meinen Rechtsbehelf begründen.
Folgender Sachverhalt liegt vor:
1.Von meiner Arbeitsbekleidung/Trainingsbedarfin Höhe von 632,66€ wurden nur 319,65€ angerechnet, da "es sich nicht um spezielle Arbeitskleidung" handelt.Natürlich kaufe ich Trainingsbedarf,Strumpfhosen ect.auch in "normalen" Geschäften bzw.in anderen Sportbekleid.Geschäften und nicht nur im Ballettggeschäft.Wie kann ich dies dem Finanzamt begreiflich machen?
2.Tonträger in Höhe von 204,08€ wurden gar nicht anerkannt,da "die ausschließlich berufliche Veranlassung der Anschaffung nicht ersichtlich ist".Ich benötige immer wieder DVD´s und CD´s zu Unterrichts-und Vorstellungsvorbereitungen.Bei diesen Tonträgern handelt es sich zum großen Teil um spezielle Klassik-CD´s,um Ballettmusik,um Kindermusik und spezielle Trainings CD´s/DVD´s.Aber selbstverständlich benötige ich auch "aktuelle" Musik zum Unterricht(z.B.:JazzDance,HipHop,ect.)
3.Fachliteratur wurde nur in Höhe von 89,23 € (Ausgaben:202,57€) anerkannt.Natürlich benötige ich auch allgemeine Literatur und sogar Kinderbücher,da ich viel Inspiration für meine Arbeit benötige und die nuneinmal nicht in Fachbüchern zu finden ist!
Ich bin mittlerweile in den Dt.Berufsverband für Tanzpädagogik eingetreten , um eine GENAUE Tätigkeitsfeldbeschreibung meines Berufsfeldes beim Finanzamt vorzulegen;nur leider zieht sich dieses länger hin als es meine Frist erlaubt.
Meine Fragen:
Kann ich die mir gestellte Frist nocheinmal verlängern,damit ich meinem Sachbearbeiter die Tätigkeitsf.Beschr. vorlegen kann und dieser somit überhaupt auch erstmal weiß, WAS ich eigtl.arbeite?
Wie soll ich meinen Einspruch juristisch und fachlich korrekt formulieren, damit ich den Gesamtbetrag von 606,32€ korrekterweise noch zu meinen Werbungkosten zählen kann?
Ich hoffe,Sie können mein Anliegen nachvollziehen.
Über eine schnelle Antwort wäre ich sehr dankbar,
Mit freundlichem Gruß-eine Ratsuchende

7. April 2006 | 01:11

Antwort

von


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E-Mail: rweber@rechtsanwalt-weber.eu
Sehr geehrte Ratsuchende,

Sie können beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen. Diese muß aber unbedingt vor Ablauf der bereits gesetzten Frist erfolgen. Rufen Sie am besten heute (also Freitag, den 7.4.2006) im Finanzamt an unter Angabe Ihrer Steuernummer und des Aktenzeichens der Fristsetzung und bitten den zuständigen Beamten um Fristverlängerung. Sie können die Verlängerung ruhig damit begründen, daß Sie noch Material von dem Verband erwarten. Über die Erfolgsaussichten kann ich aus der Distanz leider nichts sagen.

Bezüglich der Berufskleidung haben Sie - soweit ich das aus der Distanz beurteilen kann - leider nur wenig Chancen, da das Finanzamt den Begriff "Berufskleidung" stets sehr eng auslegt und nur das gelten läßt, was man auf keinen Fall privat in der Öffentlichkeit tragen kann.

Ähnliches gilt für die beiden anderen Gruppen. Sie müßten konkret für jeden einzelnen Posten nachweisen, daß Sie dies ausschließlich für die Berufsausübung benötigen. Im Umkehrschluß müßten Sie also stets beweisen, daß Sie die Sachen jeweils keinesfalls im Privatleben einsetzen. Dies zu beweisen wird mit zunehmender Finanznot des Staates immer schwieriger, da die Finanzbehörden immer "renitenter" werden.

Hierbei kommt es stets extrem auf den Einzelfall an, eine solche Abwägung bzw. Beurteilung ist mir leider distanzbedingt nicht möglich.

Daher kann ich Ihnen nur raten, einen Kollegen (auch Rechtsanwälte sind zur Steuerberatung berechtigt) vor Ort aufzusuchen, er kann sich die einzelnen Posten genau anschauen und dann auch die entsprechenden Formulierungen verfassen.
Seine Kosten, wenn er die Rechnung richtig verfaßt und Sie ausschließlich in der Frage der Werbungskosten berät, können Sie überigens problemlos als Werbungskosten geltend machen.

Die Eingangsbemerkung "...und wurde für das Jahr 2005 zum zweiten Mal zur Einkommensteuererklärung veranlaßt." habe ich nicht ganz verstanden. Bitte erläutern Sie diese.

Bitte benutzen Sie auch bei sonstigen Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber


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