Freelancer-Vertrag über HAYS AG

| 27. April 2020 21:36 |
Preis: 60,00 € |

Vertragsrecht


Zusammenfassung

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Freelancer-Vertrag mit meinem Vermittler HAYS vorzeitig beendet werden und welche Ansprüche habe ich als Freelancer in diesem Fall?

Grundsätzlich sind Freelancer-Verträge mit kurzen Kündigungsfristen und ohne garantierte Mindestauslastung zulässig, da der gesetzliche Schutz für Freelancer in solchen Konstellationen gering ist. Möglicherweise bestehen auch noch Ansprüche auf Beschäftigung und Bezahlung für eine kurze Übergangsfrist, dies müsste jedoch im Einzelfall geprüft werden.

Die Frage ist bevorzugt von einem Anwalt zu beantworten, der Rahmen- und Einzelverträge der Firma HAYS AG kennt.

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Sachlage:
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Ich habe mit HAYS AG einen Rahmenvertrag und einen Projekt-Einzelvertrag abgeschlossen über 80 PT(Personentage) für eine Tätigkeit als Softwareentwickler bei einer Versicherung. Von den 80 PT habe ich bereits die Hälfte abgeleistet (es wurde auch bezahlt) und wurde dann aufgrund der Corona-Pandemie nach Hause geschickt, weil die Versicherung (also das Gebäude, wo ich gearbeitet habe) geschlossen wurde. HomeOffice wurde mir nicht angeboten, da es bei dieser Versicherung nicht vorgesehen ist, dass Freelancer vom HomeOffice aus arbeiten. Danach passierte erstmal nichts.

Nach ca. zwei Wochen kam ein Anruf von meinem HAYS - Betreuer wo mir mitgeteilt wurde, dass der Vorstand der Versicherung aufgrund interner Entscheidungen nicht länger mit Freelancern arbeiten möchte. Ich habe zwei Tage später auch eine E-Mail bekommen direkt von der Versicherung, in der sich mein dortiger Vorgesetzter dafür entschuldigt und die Sache mit der Anweisung des Vorstands bestätigt.

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Fragen:
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1. Im Projekt-Einzelvertrag von HAYS AG steht: "Der Leistungsumfang beträgt für das Projekt MAXIMAL 80 Tage"
1.1. Verständnisfrage: warum ist der Projektumfang überhaupt nach oben hin gedeckelt (also "max. 80PT"), wenn es vom Kunden sowieso jederzeit beendet werden kann ohne Konsequenzen? (Es ist ja keine Mindest-Auslastung garantiert im Vertrag).

2. Im HAYS-Rahmenvertrag steht:
"...Hays ist berechtigt, den Projekteinzelvertrag mit einer Frist von 7 Tagen zu kündigen, soweit der Kunde von Hays die eingesetzte Person nicht oder nicht mehr akzeptiert oder das Projekt aus nicht von Hays zu vertretenden Gründen suspendiert oder nicht mehr in dem geplanten Umfang (z.B. Inhalt oder Zahl der eingesetzten Personen) durchgeführt wird..."
2.1. Warum muss der Vertrag überhaupt gekündigt werden von HAYS, wenn HAYS eigentlich zu gar nichts verpflichtet ist, denn die Formulierung "Maximal 80 PT" verpflichtet einen zu nichts, nach meinem Verständnis.
2.1. Ich wurde von HAYS lediglich angerufen und mir wurde die Situation beim Kunden geschildert. Zwei Tage später bekam ich noch die E-Mail vom Kunden, wo sich dieser bei mir entschuldigt. Schriftlich gab es keine Kündigung. Reicht der Anruf / die E-Mail trotz dem als Kündigung?
2.2. Wenn 2.1. als Kündigung reicht, bedeutet das, dass man mich noch sieben Tage hätte beschäftigen / bezahlen müssen?
3. Gibt es für mich bei solchen Konstrukten wie HAYS überhaupt irgendeinen gesetzlichen Schutz oder bin ich HAYS komplett ausgeliefert?

Vielen Dank!

Einsatz editiert am 27.04.2020 22:10:59

Einsatz editiert am 28.04.2020 11:56:04
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Frage 1.) Wenn in Ihrem Projekt-Einzelvertrag der HAYS AG der Leistungsumfang für das Projekt auf maximal 80 Tage beschränkt ist, beinhaltet das eine Aufwandsbestimmung, d.h. einen eigenen Beendigungstatbestand, ohne dass eine Kündigung erforderlich wäre.

Befristungen haben auch im Arbeitsrecht eine wichtige Bedeutung, weil neben § 163 BGB und 620 Abs. I BGB das TzBfG zu beachten ist. Ihr Arbeitsvertrag ist aber nicht auf eine bestimmte Zeit befristet sondern hängt von einer auflösenden Bedingung ab.

Im Falle des Bedingungseintritts bedarf der Arbeitsvertrag keiner eigenständigen Kündigung.

Bei einer wirksam vereinbarten auflösenden Bedingung in Ihrem Arbeitsvertrag ist es für mich fraglich, ob eine vorzeitige Kündigung als eigenständiger Beendigungstatbestand überhaupt zulässig wäre.

Frage 2.) Die Kündigung des Projekteinzelvertrags mit einer 7-Tage-Frist ist an den von
Ihnen geschilderten Voraussetzungen geknüpft und nur aus diesem Grund zulässig:

a.) Fehlende Akzeptanz des Kunden von Hays gegenüber Ihnen
(m.E. wäre hier eine Abmahnung oder ein triftiger Grund erforderlich)
b.) Suspendierung des Projekts aus Gründen, die nicht von Hays zu vertreten sind,
oder vorzeitige Beschränkung des ursprünglich geplanten Umfangs

Das könnten Sie gegenüber HAYS reklamieren und aufklären lassen.

2.1.) Nirgendwo steht, dass HAYS nicht verpflichtet ist, Ihre Arbeitsleistung abzurufen.
Die Aufwandsbestimmung mit max. 80 Tagen wird vom Kunden vorgegeben, nicht von HAYS.
Sie müssten also klären, ob der Kunde das Projekt abgeschlossen oder aufgegeben hat.

2.2.) Eine wirksame Kündigung ist bisher gar nicht erfolgt, diese bedarf arbeitsrechtlich der Schriftform (§ 623 BGB), zumindest in Bezug auf HAYS.

Im Rahmen des § 12 TzBfG ist eine Abrufarbeit mit oder ohne Befolgungspflicht geregelt.

a.) Bei Abrufarbeit ohne Befolgungspflicht erfolgen Arbeitseinsätze auf Veranlassung von Arbeitgebern ohne Verpflichtung von Arbeitnehmern zu Annahme und Leistung.
Das sind rechtlich gesehen Angebote, bei denen für jeden Arbeitseinsatz aufgrund der Annahme ein neuer Arbeitsvertrag zustande gekommen ist.
b.) Bei Abrufarbeit mit Befolgungspflicht erfolgen Arbeitseinsätze auf Veranlassung von Arbeitgebern bei vertraglicher Verpflichtung von Arbeitnehmer, dem Abruf Folge zu leisten. Gem. § 13 Abs. III TzBfG löst nur eine 4-Tage Frist die Verpflichtung aus.
Arbeitsrechtlich wäre das ein Teilzeitarbeitsverhältnis.
c.) Freie Mitarbeiter oder Freelancer leisten keine Arbeit auf Abruf i.S.d. § 12 TzBfG,
da sie im Unternehmen arbeiten, ohne aber als Arbeitnehmer eingegliedert zu sein.

In Ihrem Falle könnte ein Teilzeitarbeitsverhältnis vorliegen, so dass HAYS verpflichtet wäre,
eine Kündigung auszusprechen und zumindest 7 Tage zu bezahlen.
Frage 3.) Ihr Vertrag mit HAYS als größere Personalvermittlungsagentur könnte wegen der kurzen Kündigungsfrist, der unbestimmten (weil maximalen) Einsatzdauer und der bloß einseitigen Erfüllungspflicht als Knebelungsvertrag arbeitsrechtlich angreifbar sein.

Ob die Arbeitsgerichte Ihr Anliegen aufnehmen werden, hängt von diversen Faktoren ab.

Ich bin zuvesichtlich, Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Bei rechtlichen Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller 1. Mai 2020 | 15:28

Sehr geehrter Herr Müller-Roden,
zunächst man vielen lieben Dank für die Beantwortung meiner Fragen!
Für mich war Ihre Antwort leider nicht spezifisch genug- ich bin mir nicht sicher, ob Sie die HAYS - Verträge kennen (das hatte ich am Anfang gleich vermerkt, dass das erwünscht ist).
Insbesondere hat mir der Bezug zu Corona gefehlt: ich bin zwar kein Anwalt aber ich kann es mir vorstellen, dass Epidemien in der Rechtsprechung als "höhere Gewalt" gelten und die Verträge / Kündigungen maßgeblich beeinflussen können.
Ihr Angebot mit dem Mandat hätte ich gerne nochmal genauer beschrieben, was das 250,- EUR - Paket genau beinhaltet. Vorher kann ich das nicht annehmen.
Die Sachen mit der Scheinselbständigkeit usw. bitte nicht weiter berücksichtigen - ich gehe stark davon aus, dass HAYS, als vermutlich größte Personalvermittlungsagentur, sich diesbezüglich an allen Ecken und Enden rechtlich abgesichert hat.

Bevor wir vom Hundertsten ins Tausendste kommen, habe ich mir folgendes überlegt: ich kopiere Ihnen einfach einige Teile des Vertrages, die sich während unserer Kommunikation als wichtig herauskristallisiert haben und Sie sagen mir einfach, ob wir etwas herausholen können Ihrem Gefühl nach und wenn ja, wie viel (also die ganze Restsumme, einen Teil, sieben Tage oder gar nichts):
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Zu Ziffer 2.1.
Der Verrechnungssatz beträgt xxx EUR / Tag zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Ein Manntag beinhaltet mindestens xxx Arbeitsstunden. Mehrstunden dürfen mit Minderstunden innerhalb des Kalendermonats verrechnet werden. Es darf jedoch maximal die Anzahl Tage abgerechnet werden, die der Auftragnehmer tatsächlich Leistungen für den Kunden erbracht hat.
Das maximale Auftragsvolumen für die vereinbarte Projektlaufzeit beträgt xxx EUR (Tagessatz xxx EUR x 80 Tage). Ein Vergütungsanspruch des Auftragnehmers über dieses Auftragsvolumen hinaus besteht nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und Hays.
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Zu Ziffer 4.1.
Die Ausführung des Auftrages beginnt am xx.xx.xxxx und endet voraussichtlich am 15.06.2020. (!!!)
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4.2. Der Projekteinzelvertrag ist in seinem Zustandekommen (aufschiebende Bedingung) und seinem Fortbestand von dem Bestehen des Vertrages zwischen Hays und dem Kunden abhängig (auflösende Bedingung).
4.3. Hays ist berechtigt, den Projekteinzelvertrag mit einer Frist von 7 Tagen zu kündigen, soweit der Kunde von Hays die eingesetzte Person nicht oder nicht mehr akzeptiert oder das Projekt aus nicht von Hays zu vertretenden Gründen suspendiert oder nicht mehr in dem geplanten Umfang (z.B. Inhalt oder Zahl der eingesetzten Personen) durchgeführt wird.
4.4. Der Auftragnehmer hat nur dann Anspruch auf Vergütung bereits erbrachter Leistungen, wenn und soweit Hays vom Kunden eine Vergütung für die Leistungen des Auftragnehmers erhalten hat, es sei denn dem Vergütungsausfall liegt eine Insolvenz des Kunden zugrunde. Hays ist in jedem Fall verpflichtet, Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden geltend zu machen und, soweit zumutbar, durchzusetzen, es sei denn der Auftragnehmer hat die Gründe für die Unzumutbarkeit der Durchsetzung von Zahlungsansprüchen schuldhaft selbst verursacht. Hays wird sich bemühen, dem Auftragnehmer andere vergleichbare und angemessene Aufträge anzubieten.
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Sonstiges
...Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich bei der vertragsgegenständlichen Leistung um eine selbständige Dienstleistung handelt, die weisungsunabhängig erbracht werden kann....
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Stand heute:
- die Hälfte des Auftrags wurde abgearbeitet und an mich bereits bezahlt.
- Anruf von Hays und EMail vom Endkunden an mich, dass es eine Anweisung vom Vorstand (also des Endkunden) gibt, ab sofort auf externe Mitarbeiter zu verzichten und alle Arbeiten von internen Mitarbeitern erledigt werden müssen und dass es ihnen Leid tut. Keine schriftliche Kündigung bis heute!
- ich habe an HAYS geschrieben, was jetzt damit ist, ob mir noch etwas zusteht - bis heute keine Antwort.

Vielen Dank im Voraus!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Mai 2020 | 16:25

Der Bezug zu Corona ist insoweit vorhanden, weil dies zwar eine denkbare Ursache dafür sein könnte, dass der Auftraggeber an seinen früheren Plänen nicht mehr festhält und deshalb eine Kündigung möglich wäre. Aber das wäre reine Speulation, an der ich mich hier nicht beteiligen möchte.

Auch wenn die Epidemie als "höhere Gewalt" gelten sollte, beeinfluß das eben nicht den Vertrage und dessen mögliche Kündigung maßgeblich, da die bloße Aufgabe der Pläne zur Kündigung ausreicht.
Der Grund ist nicht erforderlich, da es sich nicht um eine Fristlose kündigung handeln muß.

Eine Prüfung Ihres spezifischen Vertrags sprengt aber den Rahmen einer "Verständnisnachfrage",
nutzen Sie daher mein Angebot, um heute eine Antwort zu erhalten.

Bewertung des Fragestellers 3. Mai 2020 | 02:37

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"Meine Frage, ob mir noch Geld zusteht oder nicht, wurde nicht einmal tendenziell beantwortet.
Ich dachte es wäre eine Plattform, wo man für das eingesetzte Geld eine konkrete Antwort bekommt und nicht eine, wo man für das eingesetzte Geld ein Angebot für ein Mandat bekommt, wo die Frage dann beantwortet wird. Scheinbar habe ich es falsch verstanden."
Stellungnahme vom Anwalt:
Der Fragesteller hat meine Antwort offenbar nicht verstanden oder will die rechtliche Situation nicht akzeptieren

Dann wollte er seinen Fall nachschieben, um diesen „klären" zu können.

Konkrete Berechnungen können aber ohne Vertragsunterlagen nicht erfolgen.