Frankonia - Falschberatung

21. Mai 2007 15:53 |
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Vertragsrecht


Wir haben in den Jahren 2001, bzw. 2003 jeweils eine Beteiligung bei der Frankonia abgeschlossen (über einen unabhängigen Makler).

Nachdem wir ein paar Probleme mit eben jenem Makler hatten, haben wir die über Ihn abgeschlossenen Verträge unter die Lupe genommen.

Dabei sind uns folgende Punkte aufgefallen:
1. Es gibt keine Möglichkeit den Vertrag vorzeitig zu kündigen - und das bei einer extrem langen Laufzeit.
2. Im Kleingedruckten wird erwähnt, dass wir verpflichtet sind, ggf. zusätzlich benötigter Kapital zu zahlen.
3. Es besteht das Risiko des Totalverlustes.

Diese Punkte wurden uns - ich denke bewusst - bei dem Verkaufsgespräch verschwiegen.

Dem Zeichnungsschein lag eine Erklärung bei, in der wir bestätigt haben, dass wir "über alle Risiken der Beteiligung informiert wurden" - ist dies ausreichend oder muss ich konkret auf die einzelnen Risiken hingewiesen werden?

Wir sind aus unserer Sicht falsch beraten worden und möchten nun die Verträge kündigen und unser Geld zurück bekommen, was können wir tun?
Sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich könnten Sie den Vertrag anfechten oder kündigen (sie hätten sogar evtl. weitere Schadensersatzansprüche), soweit eine Falschberatung vorgelegen hat.

So wie Sie den Sachverhalt schildern, käme in der Tat eine ungenügende Beratung in Betracht. Ob Sie über die einzelnen Risiken hätten aufgeklärt werden müssen, kann man so pauschal allerdings nicht sagen.

Das Problem in Ihrem Fall liegt an anderer Stelle: im Nachweis der evtl. Falschberatung. Denn Sie müssen im Streitfall beweisen, dass der Makler bzw. die Frankonia Sie nicht oder unzureichend aufgeklärt hat. Hier haben Sie die Erklärung unterschrieben, dass Sie über alle Risiken der Beteiligung informiert wurden. Durch diese Erklärung wird für einen Dritten (z.B. den Richter) augenscheinlich, dass Sie voll und ganz aufgeklärt wurden, und zwar über "alle!! Risiken" (also auch die einzelnen Risiken). Damit stehen Ihre Chancen schlecht, eine Falschberatung nachzuweisen, es sei denn Sie hätten weitere Zeugen für das Verkaufsgespräch.

Im Einzelfall, d.h. bei besonders komplexen Verträgen, ist es möglich, dass die Gerichte pauschale Erklärungen zur Aufklärung, wie die von Ihnen unterzeichnete, nicht genügen lassen. Dazu müsste man sich jedoch die Verträge im Einzelnen ansehen.

Soweit es sich um erhebliche Geldbeträge handelt, würde ich Ihnen raten, die Verträge einem Anwalt vor Ort vorzulegen. Denn es zeigt sich immer wieder, dass Verträge, die unter Falschberatung zu Stande kamen, auch aus anderen Gründen unwirksam sein können (z.B. wegen Verstoßes gegen den Verbraucherschutz). Insbesondere die von Ihnen gerügten Punkte 1 und 2 klingen "zweifelhaft", da Sie den Verbraucher doch sehr benachteiligen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einen ersten Eindruck vermitteln.

Soweit aus dem Bereich www.frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich persönlich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.

Mit freundlichen Grüßen

Schneider
Rechtsanwalt
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