Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Für die Ehefrau wird nur bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres die Möglichkeit zum Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung bestehen. Nur in dem Falle wird sie auch die Möglichkeit haben, im Rentenalter Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sein zu können.
Das folgt zum einen aus der Regelung des § 6 Abs. 3 a SGB V. Danach sind Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder wegen einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig waren.
Aufgrund der dadurch eintretenden Versicherungsfreiheit folgt zum anderen, dass ein Beitritt zur Krankenversicherung im Rahmen der freiwilligen Versicherung nur unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 SGB V bestehen würde, die nur schwerlich zu erfüllen sein werden. Gestatten Sie mir, den Wortlaut dieser Regelung nachfolgend zu zitieren:
"Der Versicherung können beitreten
1. Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 werden nicht berücksichtigt,
2. Personen, deren Versicherung nach § 10 erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 vorliegen, wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde, die in Nummer 1 genannte Vorversicherungszeit erfüllen,
3. Personen, die erstmals eine Beschäftigung aufnehmen und nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind; Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung bleiben unberücksichtigt,
4. schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzungen nicht erfüllen; die Satzung kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen,
5. Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland wieder eine Beschäftigung aufnehmen,
6. innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Versicherungspflicht Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand, die aber nicht die Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und die deswegen bis zum 31. März 2002 freiwillige Mitglieder waren,
7. innerhalb von sechs Monaten nach ständiger Aufenthaltnahme im Inland oder innerhalb von drei Monaten nach Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld II Spätaussiedler sowie deren gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes leistungsberechtigte Ehegatten und Abkömmlinge, die bis zum Verlassen ihres früheren Versicherungsbereichs bei einem dortigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren,
8. innerhalb von sechs Monaten ab dem 1. Januar 2005 Personen, die in der Vergangenheit laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen haben und davor zu keinem Zeitpunkt gesetzlich oder privat krankenversichert waren.
Für die Berechnung der Vorversicherungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 gelten 360 Tage eines Bezugs von Leistungen, die nach § 339 des Dritten Buches berechnet werden, als zwölf Monate."
Bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres kann aber durch Aufnahme einer sozialvesicherungspflichtigen Tätigkeit, wie Sie Ihnen wohl auch vorschwebt, die Voraussetzung für den Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung durch Begründung einer Pflichtmitgliedschaft erfüllt werden. Gegebenenfalls wird dazu die Aufgabe der Tätigkeit als Geschäftsführerin erforderlich sein, wenn sonst die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 46.800 € für das Jahr 2005 mit der dann eintretenden Folge des Wegfalls der Versicherungspflicht überschritten wird.
Zur Bemessung der Beiträge für die Krankenversicherung werden gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bei versicherungspflichtig Beschäftigten das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung zugrunde gelegt. Dafür ist dann also nur das sozialversicherungspflichtige Angestelltengehalt relevant.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Ausführungen geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Für die Ehefrau wird nur bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres die Möglichkeit zum Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung bestehen. Nur in dem Falle wird sie auch die Möglichkeit haben, im Rentenalter Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sein zu können.
Das folgt zum einen aus der Regelung des § 6 Abs. 3 a SGB V. Danach sind Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder wegen einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig waren.
Aufgrund der dadurch eintretenden Versicherungsfreiheit folgt zum anderen, dass ein Beitritt zur Krankenversicherung im Rahmen der freiwilligen Versicherung nur unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 SGB V bestehen würde, die nur schwerlich zu erfüllen sein werden. Gestatten Sie mir, den Wortlaut dieser Regelung nachfolgend zu zitieren:
"Der Versicherung können beitreten
1. Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 werden nicht berücksichtigt,
2. Personen, deren Versicherung nach § 10 erlischt oder nur deswegen nicht besteht, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 vorliegen, wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet wurde, die in Nummer 1 genannte Vorversicherungszeit erfüllen,
3. Personen, die erstmals eine Beschäftigung aufnehmen und nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind; Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung bleiben unberücksichtigt,
4. schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches, wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzungen nicht erfüllen; die Satzung kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen,
5. Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland wieder eine Beschäftigung aufnehmen,
6. innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Versicherungspflicht Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand, die aber nicht die Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und die deswegen bis zum 31. März 2002 freiwillige Mitglieder waren,
7. innerhalb von sechs Monaten nach ständiger Aufenthaltnahme im Inland oder innerhalb von drei Monaten nach Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld II Spätaussiedler sowie deren gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes leistungsberechtigte Ehegatten und Abkömmlinge, die bis zum Verlassen ihres früheren Versicherungsbereichs bei einem dortigen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren,
8. innerhalb von sechs Monaten ab dem 1. Januar 2005 Personen, die in der Vergangenheit laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen haben und davor zu keinem Zeitpunkt gesetzlich oder privat krankenversichert waren.
Für die Berechnung der Vorversicherungszeiten nach Satz 1 Nr. 1 gelten 360 Tage eines Bezugs von Leistungen, die nach § 339 des Dritten Buches berechnet werden, als zwölf Monate."
Bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres kann aber durch Aufnahme einer sozialvesicherungspflichtigen Tätigkeit, wie Sie Ihnen wohl auch vorschwebt, die Voraussetzung für den Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung durch Begründung einer Pflichtmitgliedschaft erfüllt werden. Gegebenenfalls wird dazu die Aufgabe der Tätigkeit als Geschäftsführerin erforderlich sein, wenn sonst die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 46.800 € für das Jahr 2005 mit der dann eintretenden Folge des Wegfalls der Versicherungspflicht überschritten wird.
Zur Bemessung der Beiträge für die Krankenversicherung werden gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bei versicherungspflichtig Beschäftigten das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung zugrunde gelegt. Dafür ist dann also nur das sozialversicherungspflichtige Angestelltengehalt relevant.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Ausführungen geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de