Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit.
Preise können frei ausgehandelt werden.
Unzulässig sind lediglich Kartellbildungen oder Preisabsprachen; dies ist etwa der Fall, wenn mehrere Wettbewerber vereinbaren, Waren an ihre Kunden nur zum gleichen Preis oder zu Mindest- oder Höchstpreisen zu verkaufen.
Wettbewerb zeichnet sich hingegen durch die Freiheit der Preisgestaltung aus, wozu auch gehört, Preise von Mitbewerbern zu unterbieten oder vergünstigte Preise anzubieten, um neue Kunden zu gewinnen oder zu halten. Es gibt lediglich einige Sonderbereiche, wo es eine gesetzliche Preisbindung gibt, etwa im Buchhandel.
Es etwas anderes kann gelten, wenn Ihr kanadischer Lieferant eine sog. "marktbeherrschende Stellung" hat und die Gewährung günstigerer Entgelte an Ihr Unternehmen dazu führt, dass andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlichen Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt werden als gleichartige Unternehmen (§ 19 Absatz 2 Nr. 1 GWB). 19 Absatz Absatz 2 Nr. 1 gilt auch für Unternehmen, soweit von ihnen kleine oder mittlere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf andere Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen (relative Marktmacht). Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden (§ 20 Absatz 1 GWB). Hier ist es aber umgekehrt, nämlich dass Sie der Nachfrager und Ihr kanadischer Geschäftspartner der Anbieter ist.
Nach Art. 101 Absatz 1 Buchstabe c AEV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) dersind mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere
c) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden.
Dies wäre aber nur dann der Fall, wenn Ihnen von Ihrem Lieferanten (oder umgekehrt) vorgeschrieben würde (oder es zwischen Ihnen vereinbart wäre), die eigenen Handelspartner bei gleichwertigen Leistungen ungleich zu behandeln. Hierunter fällt nicht die Belieferung eines Handelspartner zu günstigeren Preisen.
Im Übrigen ergibt sich das Verbot der Wettbewerbsbenachteiligung mittels unterschiedlicher Bedingungen bei gleichartigen Leistungen durch missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung EU-weit aus Art. 102 AEV.
Ansonsten ist im Ausland das jeweils nationale Recht zu beachten.
Frage 2:
Unzulässig wäre eine vertragliche Vereinbarung, durch die Ihr kanadischer Lieferant sich verpflichtet, von allen anderen Unternehmen für gleichartige Leistungen höhere Preise zu verlangen. Im Einzelfall kann Ihr kanadischer Vertragspartner jedoch de facto niedrigere Preise vereinbaren als mit anderen Abnehmern. Dadurch bleibt Ihr Vertragspartner frei in seiner Preisgestaltung gegenüber anderen Unternehmen. Das heißt aber auch, dass Sie kein Recht haben zu verlangen, dass Ihr kanadischer Geschäftspartner anderen Unternehmen im EU-Binnenmarkt nicht ebenfalls vergleichbar günstige Preise anbietet.
Hat Ihr kanadischer Geschäftspartner günstige Preise mit Ihnen vereinbart, ist er hieran vertraglich gebunden und kann die Vertragserfüllung nicht mit der Begründung verweigern, er kontrahiere mit anderen Unternehmen zu höheren Preisen. Unzulässig wäre aber eine Vereibarung des Inhalts, dass die Preise für Ihr Unternehmen immer X% günstiger sind als für Mitbewerber im EU-Raum.
Frage 3:
Eine sog. vertikale Preisbindung, durch die sich ein Unternehmen gegenüber seinem Lieferanten verpflichtet, die Waren an seine eigenen Kunden zu einem bestimmten Preis weiterzuverkaufen, ist mach § 1 GWB wettbewerbswidrig und unzulässig.
Ein Anbieten von Waren und gewerblichen Leistungen unter Einstandspreis, das nicht nur gelegentlich erfolgt, iast unzulässig, wenn das anbietende Unternehmen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen eine überlegene Marktmacht hat (§ 20 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 GWB).
Frage 4:
Wenn Ihnen Ihr kanadischer Geschäftspartner Ausgleichszahlungen dafür gewährt, dass er sich an das GWB hält, erscheint dies bedenklich, weil es auf eine Gesetzesumgehung hinausläuft.
Mir sind derartige Konstrukte nicht bekannt, was nicht heißt, dass sie in der Praxis nicht dennoch praktiziert werden.
Frage 5:
Wie wahrscheinlich rechtliche Auseinandersetzungen sind, hängt von den Beteiligten ab und kann seriös nicht prognostiziert werden.
Nach § 82 GWB kann die Kartellbehörde bei Verstößen gegen das GWB ein Bußgeld verhängen.
Zivilrechtlich kann ein gegen das GWB verstoßendes Unternehmen von Wettbewerbwern auf Schadenseratz und Unterlassen in Anspruch genommen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit.
Preise können frei ausgehandelt werden.
Unzulässig sind lediglich Kartellbildungen oder Preisabsprachen; dies ist etwa der Fall, wenn mehrere Wettbewerber vereinbaren, Waren an ihre Kunden nur zum gleichen Preis oder zu Mindest- oder Höchstpreisen zu verkaufen.
Wettbewerb zeichnet sich hingegen durch die Freiheit der Preisgestaltung aus, wozu auch gehört, Preise von Mitbewerbern zu unterbieten oder vergünstigte Preise anzubieten, um neue Kunden zu gewinnen oder zu halten. Es gibt lediglich einige Sonderbereiche, wo es eine gesetzliche Preisbindung gibt, etwa im Buchhandel.
Es etwas anderes kann gelten, wenn Ihr kanadischer Lieferant eine sog. "marktbeherrschende Stellung" hat und die Gewährung günstigerer Entgelte an Ihr Unternehmen dazu führt, dass andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlichen Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt werden als gleichartige Unternehmen (§ 19 Absatz 2 Nr. 1 GWB). 19 Absatz Absatz 2 Nr. 1 gilt auch für Unternehmen, soweit von ihnen kleine oder mittlere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf andere Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen (relative Marktmacht). Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden (§ 20 Absatz 1 GWB). Hier ist es aber umgekehrt, nämlich dass Sie der Nachfrager und Ihr kanadischer Geschäftspartner der Anbieter ist.
Nach Art. 101 Absatz 1 Buchstabe c AEV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) dersind mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere
c) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden.
Dies wäre aber nur dann der Fall, wenn Ihnen von Ihrem Lieferanten (oder umgekehrt) vorgeschrieben würde (oder es zwischen Ihnen vereinbart wäre), die eigenen Handelspartner bei gleichwertigen Leistungen ungleich zu behandeln. Hierunter fällt nicht die Belieferung eines Handelspartner zu günstigeren Preisen.
Im Übrigen ergibt sich das Verbot der Wettbewerbsbenachteiligung mittels unterschiedlicher Bedingungen bei gleichartigen Leistungen durch missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung EU-weit aus Art. 102 AEV.
Ansonsten ist im Ausland das jeweils nationale Recht zu beachten.
Frage 2:
Unzulässig wäre eine vertragliche Vereinbarung, durch die Ihr kanadischer Lieferant sich verpflichtet, von allen anderen Unternehmen für gleichartige Leistungen höhere Preise zu verlangen. Im Einzelfall kann Ihr kanadischer Vertragspartner jedoch de facto niedrigere Preise vereinbaren als mit anderen Abnehmern. Dadurch bleibt Ihr Vertragspartner frei in seiner Preisgestaltung gegenüber anderen Unternehmen. Das heißt aber auch, dass Sie kein Recht haben zu verlangen, dass Ihr kanadischer Geschäftspartner anderen Unternehmen im EU-Binnenmarkt nicht ebenfalls vergleichbar günstige Preise anbietet.
Hat Ihr kanadischer Geschäftspartner günstige Preise mit Ihnen vereinbart, ist er hieran vertraglich gebunden und kann die Vertragserfüllung nicht mit der Begründung verweigern, er kontrahiere mit anderen Unternehmen zu höheren Preisen. Unzulässig wäre aber eine Vereibarung des Inhalts, dass die Preise für Ihr Unternehmen immer X% günstiger sind als für Mitbewerber im EU-Raum.
Frage 3:
Eine sog. vertikale Preisbindung, durch die sich ein Unternehmen gegenüber seinem Lieferanten verpflichtet, die Waren an seine eigenen Kunden zu einem bestimmten Preis weiterzuverkaufen, ist mach § 1 GWB wettbewerbswidrig und unzulässig.
Ein Anbieten von Waren und gewerblichen Leistungen unter Einstandspreis, das nicht nur gelegentlich erfolgt, iast unzulässig, wenn das anbietende Unternehmen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen eine überlegene Marktmacht hat (§ 20 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 GWB).
Frage 4:
Wenn Ihnen Ihr kanadischer Geschäftspartner Ausgleichszahlungen dafür gewährt, dass er sich an das GWB hält, erscheint dies bedenklich, weil es auf eine Gesetzesumgehung hinausläuft.
Mir sind derartige Konstrukte nicht bekannt, was nicht heißt, dass sie in der Praxis nicht dennoch praktiziert werden.
Frage 5:
Wie wahrscheinlich rechtliche Auseinandersetzungen sind, hängt von den Beteiligten ab und kann seriös nicht prognostiziert werden.
Nach § 82 GWB kann die Kartellbehörde bei Verstößen gegen das GWB ein Bußgeld verhängen.
Zivilrechtlich kann ein gegen das GWB verstoßendes Unternehmen von Wettbewerbwern auf Schadenseratz und Unterlassen in Anspruch genommen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen