Antwort
vonRechtsanwalt Hussein Madani
Ahrberger Weg 12
31157 Sarstedt
Tel: 050668659717
Web: https://www.rhm-rechtsanwalt.de
E-Mail: info@rhm-rechtsanwalt.de
vielen Dank für Ihre ausführliche Darstellung des Sachverhalts. Nach Prüfung Ihrer Situation und unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage, insbesondere im Hinblick auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und die seit dem 1. Januar 2024 geltenden Änderungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), möchte ich Ihnen folgende rechtliche Einschätzung geben:
1. Korrektur der Rechnungsadressierung
Die korrekte Adressierung Ihrer Rechnungen ist von zentraler Bedeutung, insbesondere wenn ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet werden soll. Gemäß den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) müssen Rechnungen den vollständigen Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers enthalten. In Ihrem Fall bedeutet dies, dass die GbR als solche eindeutig identifizierbar sein muss.
Da in Ihrem Dienstleistungsvertrag die GbR mit der Bezeichnung "A & B GbR" aufgeführt ist, sollten auch Ihre Rechnungen diese genaue Bezeichnung enthalten. Die bisherige Adressierung ohne die Nennung der GbR könnte im Rahmen eines Mahnverfahrens zu formellen Beanstandungen führen.
Empfehlung: Stellen Sie die betreffenden Rechnungen neu aus, indem Sie die vollständige Bezeichnung der GbR gemäß dem Dienstleistungsvertrag verwenden. Fügen Sie einen Hinweis hinzu, dass die neuen Rechnungen die vorherigen ersetzen. Dies stellt sicher, dass im Falle eines Mahnverfahrens keine formellen Mängel hinsichtlich der Rechnungsadressierung geltend gemacht werden können.
2. Haftung der Gesellschafter und Zwangsvollstreckung
Gemäß § 721 BGB haften die Gesellschafter einer GbR persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Dies bedeutet, dass Sie Ihre Forderung sowohl gegen die GbR als auch gegen die einzelnen Gesellschafter geltend machen können.
Für die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist ein Vollstreckungstitel erforderlich, der sich gegen die GbR richtet. Möchten Sie jedoch in das Privatvermögen der Gesellschafter vollstrecken, benötigen Sie einen Titel, der sich explizit gegen die einzelnen Gesellschafter richtet. Ein gegen die GbR ergangener Titel berechtigt nicht automatisch zur Vollstreckung in das Privatvermögen der Gesellschafter.
Empfehlung: Beantragen Sie im Mahnverfahren einen Titel, der sowohl die GbR als auch die einzelnen Gesellschafter umfasst. Dies ermöglicht Ihnen, bei Bedarf sowohl in das Gesellschaftsvermögen als auch in das Privatvermögen der Gesellschafter zu vollstrecken. Sollten Sie bereits einen Titel gegen die GbR erwirkt haben und eine Vollstreckung gegen die Gesellschafter anstreben, ist eine Titelumschreibung gemäß § 727 ZPO erforderlich.
3. Ermittlung der Privatadressen der Gesellschafter
Für die Zustellung von Mahnbescheiden und Vollstreckungstiteln an die Gesellschafter ist die Kenntnis ihrer aktuellen Privatadressen notwendig. Ohne diese können gerichtliche Schreiben nicht ordnungsgemäß zugestellt werden, was das Verfahren verzögern oder sogar unmöglich machen kann.
Empfehlung: Recherchieren Sie die aktuellen Privatadressen der Gesellschafter. Dies kann durch Anfragen beim Einwohnermeldeamt oder durch Beauftragung eines Detektivbüros erfolgen. Sollte es Ihnen nicht gelingen, die Adressen zu ermitteln, können Sie beim Gericht beantragen, dass die Gesellschafter zur Angabe ihrer aktuellen Anschriften verpflichtet werden.
4. Einleitung des Mahnverfahrens
Bevor Sie ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten, sollten Sie die säumige GbR und deren Gesellschafter schriftlich mahnen. In der Mahnung sollten Sie eine angemessene Zahlungsfrist setzen und darauf hinweisen, dass bei Nichtzahlung ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet wird.
Empfehlung: Versenden Sie die Mahnungen per Einschreiben mit Rückschein, um den Zugang nachweisen zu können. Sollte die Zahlung ausbleiben, können Sie beim zuständigen Mahngericht einen Mahnbescheid beantragen. Achten Sie darauf, im Mahnantrag sowohl die GbR als auch die einzelnen Gesellschafter als Antragsgegner aufzuführen.
5. Einschaltung eines Inkassounternehmens
Die Beauftragung eines Inkassounternehmens kann eine sinnvolle Maßnahme sein, um offene Forderungen einzutreiben, insbesondere wenn die außergerichtlichen Mahnungen erfolglos bleiben. Inkassounternehmen verfügen über spezialisierte Kenntnisse und Ressourcen, um Forderungen effektiv durchzusetzen.
Empfehlung: Wägen Sie die Kosten und den Nutzen der Beauftragung eines Inkassounternehmens sorgfältig ab. In einigen Fällen kann die direkte Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens kosteneffizienter und schneller zum Erfolg führen.
Fazit
Ihre Forderung gegenüber der GbR und deren Gesellschaftern ist grundsätzlich durchsetzbar. Wichtig ist, dass Sie formale Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Rechnungsadressierung und der korrekten Bezeichnung der Antragsgegner im Mahnverfahren, einhalten. Die Ermittlung der Privatadressen der Gesellschafter ist für eine effektive Durchsetzung Ihrer Forderung unerlässlich.
Mit freundlichen Grüßen
Hussein Madani
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Madani,
hiermit möchte ich mich nochmal für die schlüssige Beantwortung meiner Frage herzlich bedanken.
Dabei bitte ich um Entschuldigung für zwei Fehler, die mir bei der Fragestellung unterlaufen sind, und zwar:
- die inkorrekte Schreibung von Gesellschafter als "GesellschaftLer"
- die inkorrekte Datierung der Verabschiedung vom MoPeG, und zwar 01.01.2025 statt 01.01.2024.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Rückmeldung und weiterhin alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Hussein Madani.