Frage zu §7 Passversagung

| 10. Juni 2012 00:03 |
Preis: 65€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Strafrecht


Beantwortet von

Ich frage mich ob es etwaige Richtlinien gibt bei der Versagung des Reisepasses.Ich werde demnächst in einer Deutschen Botschaft einen vorläufigen Reisepass beantragen und habe in Deutschland seit 2 Jahren einen offenen Hauptverhandlungshaftbefehl wegen Betrug mit einem zu erwartendem Strafmass von einem Jahr.Es handelt sich um eine Schadenssumme von ca 10.000 Euro.
Mein Wohnsitz liegt in Spanien und die Adresse ist der Justiz bekannt.Ein Europäischer Haftbefehl liegt nicht vor auch keine Vermerke da ich desöftern Passkontrollen etc. ohne Probleme passieren konnte...
Sollte mir der Pass verweigert werden erhalte ich eine Ausreiseerlaubniss soviel ist mir bekannt.Kann mir vorgeschrieben werden auf welchem weg ich das Land verlassen muss(ich befinde mich in England)oder kann ich zwischen Land und Luftweg wählen ?
Eingrenzung vom Fragesteller
10. Juni 2012 | 01:50
10. Juni 2012 | 05:11

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail: info@kanzlei-hoffmeyer.de
Sehr geehrter Herr A.,

auch die Ausreiseerlaubnis ist in § 2 PassG geregelt, wobei hierbei die Passpflicht entfällt.

Allerdings wird auch hier geprüft, ob Haftbefehle gegen Sie vorliegen, um eine Ausreise und damit eine Flucht zu verhindern.

Sie sollten sich daher überlegen, ob es nicht sinnvoller wäre, sich zu stellen, zumal dies auch strafmildernd wirken würde, wenn Sie sich selbst stellen, als dass Sie gefasst werden.
Auch erscheint die Strafe im Hinblick auf die Unannehmlichkeiten in keinem Verhältnis zu stehen, zumal auch eine Bewährungsstrafe ausgehandelt werden kann und es auch die Möglichkeit einer Privatinsolvenz gibt, wenn Sie die Schadenssumme nicht bezahlen können.


Rückfrage vom Fragesteller 10. Juni 2012 | 11:44

Ich sehe meine Frage nbicht wirklich beantwortet...Ja ich bin mir durchaus bewusst das es sinnvoller wäre sich zu stellen aber ich habe eine Firma und verpflichtungen und zum jetzigen Zeitpunkt ist dies nicht möglich.Eine Ausreiseerlaubnis wird mir in jedem Fall ausgestellt werden egal ob Haftbefehl oder nicht.Kann ich den Reiseweg am Ende selbst bestimmen oder nicht?Und ist in meinem Fall überhaupt die Verhältnissmässigkeit gegeben dh. wird der Pass definitiv verweigert oder ist es von Fall zu Fall unterschiedlich....

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Juni 2012 | 11:59

Sehr geehrter Herr A.,

den Ausreiseweg können Sie grundsätzlich immer selbst bestimmen. Hierbei gibt es keine speziellen Vorschriften.

Bei einem Reisepass allerdings werden strafbare Handlungen bzw. Haftbefehle geprüft, da dies auch gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 7 PassG)

"sich einer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder der Anordnung oder der Vollstreckung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen ihn schweben, entziehen will;"

Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 10. Juni 2012 | 12:06

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Grundsätzlich hätte ich mir mehr erwarte dies liegt jedoch in keinster weise an dem Anwalt sondern alleine an der Frage.Ich wünsche ihnen alles Gute bei ihrer DoktorArbeit..Mfg"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M. »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 10. Juni 2012
4,4/5.0

Grundsätzlich hätte ich mir mehr erwarte dies liegt jedoch in keinster weise an dem Anwalt sondern alleine an der Frage.Ich wünsche ihnen alles Gute bei ihrer DoktorArbeit..Mfg


ANTWORT VON

(3567)

Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()

Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail: info@kanzlei-hoffmeyer.de
RECHTSGEBIETE
Strafrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht