vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:
Ist diese Vereinbarung rechtmäßig?
Ihre Frage ist recht einfach zu beantworten, nämlich mit ja, die Vereinbarung ist so, wie vorgelegt, zulässig.
Als Arbeitgeber-AGB unterliegen Rückzahlungsklauseln einer rechtlichen Kontrolle auf der Grundlage der §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das Gesetz enthält eine Reihe von Vorschriften, die die Einbeziehung von AGB in den Vertrag begrenzen und eine inhaltliche Kontrolle von AGB - und damit auch von Rückzahlungsklauseln - durch die Gerichte ermöglichen.
Rückzahlungsklauseln können demzufolge zwar in den vom Arbeitgeber vorformulierten AGB enthalten sein. Voraussetzung ihrer Wirksamkeit ist allerdings,
• dass sie nicht an versteckter Stelle auftauchen (sonst werden sie als „überraschende Klauseln" gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht in den Vertrag einbezogen),
• dass sie klar und verständlich formuliert sind (sonst sind sie aufgrund ihrer Unklarheit gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam) und
• dass sie dem Arbeitnehmer im Verhältnis zu der empfangenen Vergünstigung keine übermäßig lange Bindung auferlegen, da ansonsten die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers (Art. 12 Grundgesetz - GG) verletzt ist und daher eine „unangemessene Benachteiligung" im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB vorliegt, womit die Klausel unwirksam ist.
Die Klauseln tauchen nicht versteckt auf, sind klar und verständlich formuliert und binden Sie nicht über eine übermäßig lange Zeit, da nur 3 Jahre im Verhältnis zu einer dreijährigen Ausbildungszeit. Daher ist die Vereinbarung so auch zulässig.
Ich möchte abschießend zudem darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden. Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.
Mit freundlichen Grüßen
N. Schulze
Wie sieht es im Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge aus, hier gibt es eine Regelung in § 32 SGB I? Diese müsste meiner Rechtsauffassung nach die gesamte Vereinbarung nichtig machen.
Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
laut § 32 SGB I sind Vereinbarungen nichtig, die nachteilig von den Vorschriften des SGB I abweichen. Die Vereinbarung in der Rückzahlungsvereinbarung weicht insofern nicht von den Vorschriften des SGB I ab, als mit den Sozialversicherungsbeiträgen nur der Arbeitnehmeranteil gemeint ist, der jedoch zurückgefordert werden kann. Selbst wenn die Vereinbarung über die Rückzahlung der Sozialversicherungsbeiträge unwirksam gewesen wäre, würde nicht die gesamte Vereinbarung, sondern nur der Passus betreffend die Sozialversicherungsbeiträge unwirksam sein.
Insofern führt § 32 SGB I hier nicht zur Nichtigkeit der Vereinbarung.
Mit freundlichen Grüßen
N. Schulze