Forst BW verpachtet ohne Ausschreibung Vorrangsflächen für Windkraftanlagen

13. Januar 2025 13:30 |
Preis: 53,00 € |

Verwaltungsrecht


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Zusammenfassung

Jede Person hat nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetz Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen.

Forst BW verpachtet ohne Ausschreibung Vorrangsflächen für Windkraftanlagen an privatrechtlich organisiertes Unternehmen, an dem eine Bank und Stadtwerke beteiligt sind und schließt damit Wettbewerber von diesen Projekten aus.

Ist diese Willkür Zulässig, schließlich ist die Erschließung von Windparks ja sehr lukrativ?

"Da es sich bei den geplanten Windenergieanlagen im ... um ein Leuchtturmprojekt mit besonderer wirtschaftspolitischer Bedeutung und Vorbildfunktion für die Erreichung der Klimaschutzziele und die Energiewende handelt, hat ForstBW von einer Ausschreibung der Flächen abgesehen. ForstBW hat Anfang März der Stadt ... gemäß Ziffer 6 der vereinfachten Verfahren für die Verpachtung von Standorten seine grundsätzliche Zustimmung für die Verpachtung der Flächen gegeben. "

Falls diese Vergabe rechtlich Fragwürdig erscheint welche Mittel stehen zur Verfügung?

13. Januar 2025 | 14:28

Antwort

von


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Gerne zu Ihrer Frage:

Die von ForstBW vorgenommene Vergabe von Vorrangflächen für Windkraftanlagen ohne Ausschreibung erscheint rechtlich fragwürdig, insbesondere in Bezug auf die Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz. Es hängt jedoch von den spezifischen Umständen und der rechtlichen Einordnung der Vorgänge ab, ob diese Praxis zulässig ist. Im Einzelnen:

1. Rechtliche Grundlage für die Vergabe
Die Zulässigkeit der Vergabe hängt davon ab:

- Ob ForstBW als juristische Person des öffentlichen Rechts oder als privatrechtlich organisierter Akteur handelt.
- Ob die Flächenvergabe als eine ausschreibungspflichtige Vergabe nach den Regeln des öffentlichen Vergaberechts (z. B. GWB-Vergaberecht) einzustufen ist.

[quote]§ 1 Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.[/quote]

Ob Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht bestehen, z. B. wegen der genannten wirtschaftspolitischen oder umweltpolitischen Zielsetzungen.

Die Begründung von ForstBW mit der „wirtschaftspolitischen Bedeutung und Vorbildfunktion" könnte als Ausnahme herangezogen werden. Es ist jedoch per Akteneinsicht o.ä. zu hinterfragen, ob diese [b]plakative Begründung [/b]die Anforderungen des Vergaberechts erfüllt, insbesondere hinsichtlich der Notwendigkeit einer fairen Wettbewerbschance.

[b]2. Wettbewerbsrechtliche Aspekte[/b]
Falls durch die Vergabe Wettbewerber ausgeschlossen werden, wäre ein Verstoß gegen das Kartellrecht oder das allgemeine Wettbewerbsrecht denkbar. ForstBW könnte sich möglicherweise wettbewerbswidrig verhalten, wenn es bestimmte Marktteilnehmer ohne sachliche Rechtfertigung bevorzugt.

[b]3. Mittel zur Überprüfung der Vergabe[/b]
Falls die Vergabe als rechtswidrig erscheint, stehen folgende Schritte zur Verfügung:

[b]a) Antrag auf Akteneinsicht[/b]
Nach den Regeln des Umweltinformationsgesetzes (UIG)....

[quote]Umweltinformationsgesetz (UIG)
§ 3 Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen
[b](1) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, [/b]über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Absatz 1 verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt.
(2) Der Zugang kann durch [b]Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht[/b] oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so darf dieser nur aus gewichtigen Gründen auf andere Art eröffnet werden. Als gewichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Soweit Umweltinformationen der antragstellenden Person bereits auf andere, leicht zugängliche Art, insbesondere durch Verbreitung nach § 10, zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die Person auf diese Art des Informationszugangs verweisen.
(3) Soweit ein Anspruch nach Absatz 1 besteht, sind die Umweltinformationen der antragstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte, spätestens jedoch mit Ablauf der Frist nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 zugänglich zu machen. Die Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle, die über die Informationen verfügt, und endet
1.
mit Ablauf eines Monats oder
2.
soweit Umweltinformationen derart umfangreich und komplex sind, dass die in Nummer 1 genannte Frist nicht eingehalten werden kann, mit Ablauf von zwei Monaten.[/quote]

könnten Sie Einsicht in die Vergabeunterlagen verlangen, um die Entscheidungsgrundlage und Rechtfertigung von ForstBW besser zu verstehen.

[b]b) Beschwerde bei der Vergabekammer[/b]
Falls die Vergabe dem öffentlichen Vergaberecht unterliegt, könnten betroffene Wettbewerber eine Rüge einlegen und gegebenenfalls bei der zuständigen Vergabekammer die Überprüfung beantragen.

[b]c) Wettbewerbsklage[/b]
Bei einem möglichen Verstoß gegen das Kartellrecht kann eine Klage bei den zuständigen Gerichten eingereicht werden. Die Klage könnte darauf abzielen, die Vergabe zu stoppen oder für unwirksam zu erklären.

[b]d) Überprüfung durch die Aufsichtsbehörden[/b]
ForstBW unterliegt als landeseigenes Unternehmen möglicherweise der Fachaufsicht durch eine zuständige Landesbehörde. Eine Beschwerde dort könnte eine Prüfung der Vergabeentscheidung auslösen.

[b]e) Öffentlichkeitsarbeit
Falls die rechtlichen Mittel ausgeschöpft sind, kann auch öffentlicher Druck (z. B. über Medien, Petitionen oder politische Vertreter) gerechtfertigt ausgeübt werden, um Transparenz und Fairness bei der Vergabe zu fordern.
[/b]

4. Erfolgsaussichten
Die Erfolgsaussichten hängen von den folgenden Faktoren ab:

Ob eine klare Ausschreibungspflicht besteht.
Ob die Ausnahmebegründung von ForstBW haltbar ist.
Ob betroffene Wettbewerber rechtzeitig gegen die Vergabe vorgehen.

[b]Fazit und meine Empfehlung:[/b] Lassen Sie die Vergabeentscheidung von einem spezialisierten Anwalt für Vergabe- und Wettbewerbsrecht vertieft prüfen, denn das kann eine Ferndiagnose ohne Orts- und vollständige Aktenkenntnis nicht gewährleisten. Insbesondere um festzustellen, ob ForstBW hier die geltenden Regeln verletzt hat. Ein schnelles Handeln ist wichtig, da Vergabeentscheidungen je nach Kategorie nur in [b]engen Fristen[/b] angreifbar sind.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

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