30. November 2006
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19:34
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a
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auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Die Vorschrift des § 550b ist im zur Zeit geltenden BGB nicht enthalten.
Die Kaution darf maximal drei Monatsmieten abzüglich Betriebskostenvorauszahlung oder - pauschale betragen. Es sind verschiedene Formen der Erbringung der Kaution denkbar. Die üblichsten Formen der Mietkaution sind wohl die Verpfändung eines Mietkautionssparbuches durch den Mieter zu Gunsten des Vermieters, die Zahlung des Kautionsbetrages an den Vermieter und die Bürgschaft.
Hinsichtlich der Zahlung der Kaution an den Vermieter ist von einem solchen zu beachten, dass er verpflichtet ist, die Kaution zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen.
Die Mietkaution durch Bankbürgschaft sollte eine solche auf erstes Anfordern sein.
Die Mietkaution ist grundsätzlich von der Mietzinszahlung unabhängig, dies kann aber vertraglich auch abweichend geregelt werden.
Ob und inwiefern der Bürge Ihrer Mieter vorliegend auch für die Erbringung der Kaution haften soll, kann anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht beurteilt werden. Dahingehend kommt es auf die jeweilige vertragliche Regelung an.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
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Fax 089/ 22843356
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