Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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Er ist darauf zu richten, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners begehrt wird.
Zuständig ist das jeweilige Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat bzw. das Unternehmen seinen Geschäftssitz hat.
Der Antrag kann grundsätzlich vom Träger des betroffenen Vermögens – Schuldner – selbst (Eigenantrag) und von jedem Gläubiger (Gläubigerantrag) gestellt werden.
Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn er ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und er seine Forderung und den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit und/oder der Überschuldung glaubhaft macht (§ 14 InsO). So darf die Forderung nicht völiig unbedeutend sein (dies könnte hier der Fall sein), es dürfen keine insolvenzfremden Zwecke erfüllt werden und der Antrag darf nicht als unlauteres Druckmittel verwandt werden.
Auf drohende Zahlungsunfähigkeit kann ein Gläubiger seinen Antrag grds. nicht stützen. Zur Glaubhaftmachung reicht regelmäßig die eigene eidesstattliche Versicherung des Antragstellers nicht.
Regelmäßig hat der Gläubiger nachzuweisen, dass der Schuldner außer Stande ist, seine fälligen und eingeforderen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Die Forderung kann durch Vorlage eines Vollstreckungstitels (Urteil, Vollstreckungsbescheid u.a.) und die Zahlungsunfähigkeit bzw. die Überschuldung durch Vorlage einer Fruchtlosigkeitsbescheinigung des Gerichtsvollziehers glaubhaft zu machen.
D.h. sie müssten zumindest zuerst einen Titel gegen die Firma erwirken.
Wird die Zahlungsunfähigkeit allein darauf gestützt wird, dass die Forderung, die dem Antrag zugrunde gelegt wird, nicht von dem Schuldner beglichen worden ist, so ist die Forderung nicht nur glaubhaft zu machen, sondern ihr Bestehen nachzuweisen.
U.u. können Schadensersatzansprüche bestehen, wenn ein Insolvenzgrund nicht gegeben ist.
Im vorliegenden Fall würde ich Ihnen empfehlen, die Forderung gerichtlich einzuklagen. Hierfür können Sie Prozeßkostenhilfe erhalten, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
Rechtsanwalt Christian Joachim
Sehr geehrter Herr Joachim,
vielen Dank für Ihre freundliche und ausführliche Antwort. Auf welchem Wege können wir den säumigen Betrag idealerweise gerichtlich einklagen, und empfehlen Sie uns, dies selbstständig zu tun, oder uns von Anfang an vertreten zu lassen?
Wir bedanken uns herzlich für Ihre Bemühungen, und verbleiben mit freundlichen Grüßen!
Sehr geehrter Fragesteller,
für die Geltendmachung des Anspruches haben Sie grds. 2 Möglichkeiten:
1. Mahnverfahren (nur bei klaren und bei nicht zu erwartenden Widerspruch) zu empfehlen.
2. Klagverfahren (hier müssen Sie die Ansprüche im Rahmen einer Klage geltend machen und schlüssig darlegen, dass und warum die Ansprüche bestehen).
Grds. empfehle ich eine anwaltliche Vertretung, die ich auch gerne übernehme. Zwar ist bei einem Streitwert von Euro 800,00 ein Anwaltszwang vor dem zuständigen Amtsgericht nicht gegeben, edoch zumindes im Fall der Klage, rate ich zur Unterstützung durch einen Anwalt, da bei falschen, fehlerhaften oder fehlenden Angaben im Sachverhalt die Möglichkeit besteht, trotz bestehendem Anspruch diesen zu verlieren.
Gerne können Sie mich auch ab Montag anrufen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-