Guten Abend,
Zur ersten Frage:
Es haftet für Ihren Werklohn nur derjenige, der den Vertrag geschlossen hat (also hier Bruder A). Daneben haben Sie keine Ansprüche gegen die weiteren Eigentümer des Hauses. In Betracht kämen insoweit nur gesetzliche Ansprüche aus der sog. ungerechtfertigten Bereicherung. Diese scheiden aber hier aus, da Sie Ihre Leistung mit Rechtsgrund, nämlich aufgrund Vertrags mit Bruder A, erbracht haben. Gegen diesen müssen Sie also vorgehen, d. h. entweder einen Mahnbescheid beantragen oder Zahlungsklage erheben.
Gegen den Ehemann (Lebenspartner?) haben Sie sowohl einen Anspruch aus dem Vertrag (wenn dieser den Vertrag mit abgeschlossen hat), als auch einen selbständigen Anspruch aus dem Schuldanerkenntnis. Das Schuldanerkenntnis begründet jedenfalls eine eigenständige Verpflichtung. Auch gegen den Ehemann/Lebenspartner können Sie also per Mahnbescheid oder Klage vorgehen.
Zur zweiten Frage:
Die zunächst gegen den Vater begründete Werklohnforderung kann als sog. Nachlassverbindlichkeit (§§ 1922, 1967 BGB) gegenüber der Erbengemeinschaft geltend gemacht werden. Die Erben haften als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB). Sie können also entweder gegen einzelne Erben klagen oder auch die Erbengemeinschaft als solche verklagen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Zur ersten Frage:
Es haftet für Ihren Werklohn nur derjenige, der den Vertrag geschlossen hat (also hier Bruder A). Daneben haben Sie keine Ansprüche gegen die weiteren Eigentümer des Hauses. In Betracht kämen insoweit nur gesetzliche Ansprüche aus der sog. ungerechtfertigten Bereicherung. Diese scheiden aber hier aus, da Sie Ihre Leistung mit Rechtsgrund, nämlich aufgrund Vertrags mit Bruder A, erbracht haben. Gegen diesen müssen Sie also vorgehen, d. h. entweder einen Mahnbescheid beantragen oder Zahlungsklage erheben.
Gegen den Ehemann (Lebenspartner?) haben Sie sowohl einen Anspruch aus dem Vertrag (wenn dieser den Vertrag mit abgeschlossen hat), als auch einen selbständigen Anspruch aus dem Schuldanerkenntnis. Das Schuldanerkenntnis begründet jedenfalls eine eigenständige Verpflichtung. Auch gegen den Ehemann/Lebenspartner können Sie also per Mahnbescheid oder Klage vorgehen.
Zur zweiten Frage:
Die zunächst gegen den Vater begründete Werklohnforderung kann als sog. Nachlassverbindlichkeit (§§ 1922, 1967 BGB) gegenüber der Erbengemeinschaft geltend gemacht werden. Die Erben haften als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB). Sie können also entweder gegen einzelne Erben klagen oder auch die Erbengemeinschaft als solche verklagen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt