Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1.Die während der Haltezeit eines Fonds erwirtschafteten Zwischengewinne müssen unabhängig von der Dauer der Haltezeit wie Zinseinkünfte versteuert werden.
Kauft man einen ausländischen und thesaurierenden Fonds, wird diese steuerliche Belastung erst beim Verkauf "fällig" und somit auch erst dann relevant.
2. Siehe 1. Dies wird den deutschen Fiskus erst bei Verkauf interessieren und da lässt sich leicht feststellen, wieviel Anteile Sie erworben haben und jetzt veräußern.
3. Es ist kein Problem ausländische thesaureirende Fonds zu erwerben, auch von Deutschland aus nicht. Sie können dies also ohne weiteres weiter betreiben.
4. Hinsichtlich der Investmentfonds (thesaurierend) gilt, dass die vom Fonds realisierten Gewinne mit Wertpapieren oder Optionen nicht der Abgeltungssteuer auf der Gesellschaftsebene unterliegen, so dass sie brutto reinvestiert werden können. Für Sie als Anleger gilt, dass die im Kurs aufgelaufenen Verkaufsgewinne erst bei späterer Rückgabe mit dem Abgeltungssatz versteuert werden müssen, sofern Sie die Anteile nach 2008 erworben haben.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht
BLaw (Bern)
www.kanzlei-hermes.com
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1.Die während der Haltezeit eines Fonds erwirtschafteten Zwischengewinne müssen unabhängig von der Dauer der Haltezeit wie Zinseinkünfte versteuert werden.
Kauft man einen ausländischen und thesaurierenden Fonds, wird diese steuerliche Belastung erst beim Verkauf "fällig" und somit auch erst dann relevant.
2. Siehe 1. Dies wird den deutschen Fiskus erst bei Verkauf interessieren und da lässt sich leicht feststellen, wieviel Anteile Sie erworben haben und jetzt veräußern.
3. Es ist kein Problem ausländische thesaureirende Fonds zu erwerben, auch von Deutschland aus nicht. Sie können dies also ohne weiteres weiter betreiben.
4. Hinsichtlich der Investmentfonds (thesaurierend) gilt, dass die vom Fonds realisierten Gewinne mit Wertpapieren oder Optionen nicht der Abgeltungssteuer auf der Gesellschaftsebene unterliegen, so dass sie brutto reinvestiert werden können. Für Sie als Anleger gilt, dass die im Kurs aufgelaufenen Verkaufsgewinne erst bei späterer Rückgabe mit dem Abgeltungssatz versteuert werden müssen, sofern Sie die Anteile nach 2008 erworben haben.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht
BLaw (Bern)
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