Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:
Letztendlich müsste man natürlich in den Ablauf komplett einsteigen.
Aber hier gehe ich davon aus, dass Ihnen auf jeden Fall eine Entschädigung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zusteht. Denn Absatz II regelt den Fall, dass eine Ersatzbeförderung angeboten und angenommen wurde. Dann reduziert sich die Ausgleichszahlung um 50%.
Ich hoffe, Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
www.anwalt-for-you.de
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:
Letztendlich müsste man natürlich in den Ablauf komplett einsteigen.
Aber hier gehe ich davon aus, dass Ihnen auf jeden Fall eine Entschädigung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zusteht. Denn Absatz II regelt den Fall, dass eine Ersatzbeförderung angeboten und angenommen wurde. Dann reduziert sich die Ausgleichszahlung um 50%.
Ich hoffe, Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
www.anwalt-for-you.de
Rückfrage vom Fragesteller
17. August 2007 | 16:44
Sehr geehrter Herr Steininger,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Sie schreiben, das sich die mir zustehende Ausgleichszahlung um 50% reduziert, weil ich die Ersatzbeförderung angenommen habe.
Art. 7 Abs. 2 bezieht sich in den 3 genannten Fällen (a-c) jedoch auf eine Verspätung bis maximal 4 Stunden.
Meine Verspätung am Ankunftsort war jedoch über 5 Stunden.
Kann ich nun die volle Zahlung fordern und kann ich mich auf jeden Fall auf den Artikel 7 beziehen?
Vielen Dank.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
17. August 2007 | 17:30
Natürlich haben Sie Recht, ich bitte insoweit zu entschuldigen, dass ich fälschlicherweise von 4 Stunden ausgegangen bin. In diesem Fall können Sie die volle Summe fordern.