Flucht DE -> Türkei, aus dem offenen Vollzug

| 12. August 2024 12:52 |
Preis: 110,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


14:25

Zusammenfassung

Es geht um Fragen im Zusammenhang mit einer Flucht aus dem offenen Vollzug.

Guten Tag!

Mein Freund wurde vor einigen Jahren zu 5 Jahren Haft verurteilt und ist nun im offenen Vollzug. Da er vor einigen Tagen wieder stark straffällig wurde und mit einem Haftbefehl in den nächsten Wochen rechnet, möchte er gerne Deutschland verlassen. Zuerst in die Türkei, von da nach Thailand. Geld ist für ihn kein Problem.

Nun zu meinen Fragen:

1. Ist es Ihm möglich aus einem der BENELUX Staaten einfach in die Türkei mit seinem Reisepass zu fliegen? Zurzeit ist ja kein Haftbefehl erlassen, sehen die das z.b in NL und nehmen ihn fest?

2. Würden die Niederlande erfahren, wenn er einen DE Haftbefehl hat bei der Flugkontrolle - solange es nur ein DE Haftbefehl ist?

3. Eine Weiterreise von Türkei -> Thailand per Flieger müsste problemlos möglich sein, auch mit EU Haftbefehl korrekt?

Danke!!
12. August 2024 | 13:57

Antwort

von


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Gerne zu Ihren Frage:

Zunächst vorab: Der Freiheitsdrang bzw. die Flucht selbst einer zur Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilten Person ist als solche/r NICHT strafbar, soweit nicht konkrete neue Straftatbestände mit der Flucht verwirklicht werden. Der Freund könnte sich mithin - ohne dass die Flucht als solche gesondert bestraft würde - noch selbst stellen.

Zu Ihren Fragen:

[i]1. Ist es Ihm möglich aus einem der BENELUX Staaten einfach in die Türkei mit seinem Reisepass zu fliegen? Zurzeit ist ja kein Haftbefehl erlassen, sehen die das z.b in NL und nehmen ihn fest?[/i]

Solange kein Haftbefehl erlassen wurde, gibt es keine rechtliche Grundlage, ihn festzunehmen. Er kann also theoretisch aus einem der BENELUX-Staaten in die Türkei fliegen. Allerdings besteht immer ein Restrisiko, dass die Behörden in den BENELUX-Staaten über seine Situation informiert sind, insbesondere wenn er in Folge des offenen Vollzug möglicherweise überwacht wird.

[i]2. Würden die Niederlande erfahren, wenn er einen DE Haftbefehl hat bei der Flugkontrolle - solange es nur ein DE Haftbefehl ist?[/i]

Wenn ein deutscher Haftbefehl erlassen wird, wird dieser voraussichtlich in das Schengener Informationssystem (SIS) eingetragen werden. Die Niederlande, als Teil des Schengen-Raums, hätten dann Zugriff auf diese Information. Bei einer Flugkontrolle würde die niederländischen Behörden somit erfahren, dass ein Haftbefehl gegen ihn vorliegt und ihn festnehmen.

3. [i]Eine Weiterreise von Türkei -> Thailand per Flieger müsste problemlos möglich sein, auch mit EU Haftbefehl korrekt?[/i]

Ein EU-Haftbefehl gilt innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten. Die Türkei und Thailand sind keine EU-Mitglieder, daher sehe ich keinen Ansatz für eine direkte Auslieferung aufgrund eines EU-Haftbefehls in diesen Ländern.

Allerdings ist die Türkei - wie auch Thailand - Mitglied bei "Interpol", und ein internationaler Haftbefehl kann über Interpol verbreitet werden. In diesem Fall könnte er auch in der Türkei oder Thailand vorläufig festgenommen werden, wenn die lokalen Behörden den Haftbefehl anerkennen und umsetzen.

Für Ihren Freund würde dies bedeuten, dass er bei einer Einreise nach Thailand ebenfalls mit den Risiken einer Festnahme konfrontiert sein könnte, wenn eben ein internationaler Haftbefehl besteht. Wegen der - je nach der dem HB zu Grunde liegenden Straftaten - leider ziemlich robusten Sanktionen im Zusammenhang selbst bei einer vorläufigen Festnahme dort ist es dringend ratsam, weiterführenden rechtlichen Rat einzuholen, bevor er eine Reise in Betracht zieht.

Das geht auch über die jeweiligen dt. Konsulate dort; selbstverständlich dann aber anonym bzw. als hypothetische Anfrage.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Ihr Freund theoretisch aus einem BENELUX-Staat in die Türkei reisen kann, solange kein Haftbefehl erlassen wurde. Sobald ein Haftbefehl vorliegt und in das SIS eingetragen wird, besteht das Risiko, dass er bei einer Kontrolle in den Niederlanden festgenommen wird. Die Weiterreise von der Türkei nach Thailand könnte ebenfalls problematisch werden, wenn ein internationaler Haftbefehl über Interpol verbreitet wird.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Rückfrage vom Fragesteller 12. August 2024 | 14:07

Super, vielen Dank!

Eine kleine Nachfrage noch:

1. Da er in DE im offenen Vollzug ist - würde er vor einer Erstellung des Haftbefehls über NL ausreisen, würden diese allgemein sehen, dass er zurzeit "in Haft' ist ? Oder ist dies nur national erfasst. Sprich muss er mit Problemen am Flughafen rechnen, auch wenn noch kein Haftbefehl erlassen wurde?

Danke für Ihre Mühe!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. August 2024 | 14:25

Gerne zu Ihrer Nachfrage:
[i]Da er in DE im offenen Vollzug ist - würde er vor einer Erstellung des Haftbefehls über NL ausreisen, würden diese allgemein sehen, dass er zurzeit "in Haft' ist ? Oder ist dies nur national erfasst. Sprich muss er mit Problemen am Flughafen rechnen, auch wenn noch kein Haftbefehl erlassen wurde?[/i]

Solange kein Haftbefehl gegen Ihren Freund erlassen wurde, gibt es keine rechtliche Grundlage, ihn "extern" (also in NL) festzunehmen. Die Tatsache, dass er sich im offenen Vollzug befindet, wird in der Regel nicht automatisch an andere Länder weitergegeben, es sei denn, es gibt spezifische Absprachen oder Überwachungsmaßnahmen, die dies vorsehen.
Leider kann man aber "informelle" Vorgänge nie komplett ausschließen, was aber nicht rechtmäßig wäre und damit ein Fall für einen versierten Strafverteidiger auf der Basis einer Akteneinsicht.

MfG
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 12. August 2024 | 14:33

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