26. August 2020
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14:11
Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Zunächst einmal ist nach ganz überwiegender Ansicht für die Zeit der Schließung der Studios kein Beitrag zu leisten, da die Leistung des Studios aufgrund angeordneten Schließung unmöglich geworden ist. Damit entfällt auch der Anspruch auf die Gegenleistung, d.h. auf Ihren Beitrag.
Ein Anspruch auf Anpassung des Vertrages in Form der Verlängerung wird ebenfalls von der ganz überwiegenden Meinung abgelehnt. In der letzten Zeit tauchen offenbar vermehrt Schreiben von Studios auf, die eine Verlängerung des Vertrages aufgrund einer Störung der Geschäftgrundlage behaupten. Ursache ist offenbar u.a. ein zur Verfügung gestelltes Musterschreiben einer Anwaltskanzlei, in dem auch auf zwei (deutlich vor der Corona-Pandemie) ergangene Urteile Bezug genommen wird, LG Gera 1 S 159/12 und LG Bamberg 3 S 155/14. Letzteres liegt mir inzwischen im Volltext vor. Dies betrifft die Wirksamkeit einer Klausel, mit der ein Nutzer den Vertrag ruhend stellen kann, wodurch sich die Laufzeit entsprechend verlängert. Dieser Sachverhalt hat mit dem vorliegenden im Ergebnis meines Erachtens praktisch nichts zu tun und auch das weitere Urteil dürfte – auch wenn mir hier bislang nur der grobe Sachverhalt bekannt ist – nicht wirklich auf die aktuelle Situation anwendbar sein.
Nach meiner Auffassung und auch der bislang ganz überwiegenden Ansicht kann einer Verlängerung des Vertrages nicht verlangt werden. Aktuelle Urteile sind allerdings hierzu leider bislang nicht bekannt.
Allerdings hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit eine Störung der Geschäftsgrundlage nur in wenigen Ausnahmefällen angenommen. Selbst wenn man eine solche bejahen würde,
Selbst wenn man eine Störung der Geschäftsgrundlage bejahen würde, wäre die Konsequenz , dass eine Anpassung des Vertrags verlangt werden kann, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
Abgesehen von weiteren Punkten scheitert eine Verlängerung hier m.E. bereits an der Zumutbarkeit: Sie haben bereits im März gekündigt und den Kündigungstermin auch bestätigt bekommen. Wenn das Fitnesstudio eine Verlängerung Ihres bereits am 09.08. beendeten Vertrages hätte verlangen wollen, hätte dieses zumindest zeitnah zur Schließung im April/Mai erfolgen müssen. Offenbar wurde die Verlängerung Ihnen gegenüber ja sogar erst nach der Abbuchung am 01.08. erklärt. Sie haben sich ja jetzt lange Zeit darauf eingestellt, dass der Vertrag am 09.08. endet. Wenn ich mich schon auf die Störung der Geschäftsgrundlage berufen will, muss ich dies jedenfalls rechtzeitig tun, da es dem Vertragspartner immer weniger zumutbar ist, eine Vertragsanpassung zu akzeptieren, je später er über dieses Verlangen in Kenntnis gesetzt wird. Eine „automatische Verlängerung" ist jedenfalls Unsinn.
Zusammengefasst sehe ich wenig Aussichten, dass sich das Fitnessstudio erfolgreich auf eine Verlängerung berufen kann. Wenn Sie hier hart bleiben wollen, sollten Sie dem Studio ggf. schriftlich mitteilen, dass Sie Ihre Meinung auch nicht durch Inkasso- oder Anwaltsschreiben ändern werden, um zu vermeiden, dass hier durch entsprechende Geltendmachung von Kosten der Druck erhöht werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers