Firmengründung in Hong Kong Steuerfrage

| 2. Januar 2012 21:51 |
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Steuerrecht


Sehr geehrte Leser,

ich bin ein Gewerbetreibener und muss ab 01.01.2012 MwSt ausweisen. Zuvor lief mein Gewerbe in der Kleinunternehmer Regelung, sodass ich keine MwSt abführen musste. Meine bisherigen Preise sollen gleich bleiben, sodass letztendlich ich die MwSt von meinem Gewinn abziehen muss. Der Endkunde kann diese nicht tragen, da meine Preise dann nicht mehr konkurrenzfähig wären.

Ich vertreibe in meinem eigenen Onlineshop digitale Ware. Ein Versand mit der Post findet nicht statt, sondern nur via E-Mail. Da die Gewinnmargen recht klein sind, überlege ich eine Firma im Ausland (Hong Kong bzw. Luxemburg) zu gründen, um Steuern zu sparen. Im Moment tendiere ich zu Hong Kong, da hier keine MwSt abgeführt werden muss und lediglich 16,5% auf Gewinne gezahlt werden (Angaben laut Informationen im Internet. Bitte korrigieren, wenn falsch.)

Leider wirkt es nicht sehr seriös für meine Kunden, wenn der Firmensitz in Hong Kong angegeben wird. Da wäre Luxemburg eine bessere Alternative. Hier müssen 15% MwSt ausgewiesen werden. Meiner Ansicht nach gibt es gute Gründe, warum Paypal, Amazon, Ebay, Skype und co nach Luxemburg gehen, doch ich finde die Vorteile einfach nicht.

Es gilt nun zu klären, ob eine Firmengründung in Hong Kong bzw. Luxemburg Sinn macht. Mir ist klar, dass dies nicht in Form einer Onlineberatung geklärt werden kann. Mir geht es eher darum abzuwägen, welche Option in meinem Fall sinnvoller wäre, um dann spezielle Beratung einzufordern.

Wenn ich eine Firma in Hong Kong gründen würde, meinen Wohnsitz jedoch weiterhin in Deutschland hätte, muss ich dann in Deutschland Steuern zahlen? Eine der Agenturen, die Firmengründungen in Hong Kong anbieten haben folgendes geschrieben:

Hongkong Offshore Gesellschaften sind in Hongkong grundsätzlich von sämtlichen Einkommenssteuern befreit, sofern die Gewinne der Firma außerhalb von Hong Kong erwirtschaftet werden. Grundsätzlich sind Sie verpflichtet Gewinne aus dem Ausland Ihrem Finanzamt mitzuteilen. Wir empfehlen Ihnen diesbezüglich einen deutschen Steuerberater hinzuziehen.

Im Rahmen der Firmengründung erhalten Sie eine Firmenadresse in Hong Kong, welche Sie im Impressum angeben können.

Dem Finanzamt müssen also die Gewinne, die ich mit der Firma in Hong Kong erwirtschafte gemeldet werden, doch wofür? Muss ich bei deutschem Wohnsitz irgendwelche Steuern zahlen, wenn das Geld durch die Verkäufe auf das Bankkonto in Hong Kong fließt und ich in Hong Kong Steuern zahle? Bisher habe ich es so verstanden, dass ich trotz Wohnsitz in Deutschland auf meine Gewinne 16,5% in Hong Kong zahlen muss.

Meine Konkurrenten haben zu 80% ihren Firmensitz in Hong Kong. Es wird also Gründe haben im Bereich Verkauf von digitalen Waren.

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.

Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen lediglich eine erste rechtliche Einschätzung auf Grundlage Ihrer Angaben und des ausgelobten Einsatzes darstellen.


Dem Kollegen ist beizupflichten. Für eine spezielle Beratung, in der alles mit einfließt und sich Experten mit der Thematik beschäftigten, die auch Geld kosten, müssen Sie den Einsatz sehr deutlich nach oben korrigieren. Ich verstehe, dass Sie versuchen den niedrigsten für Sie zu zahlenden Preis ansetzen. Jedoch sollten Sie auch daran denken, dass uns von 25,00 Euro Brutto, nach Abgaben an den Betreiber nur noch 11,61 Netto bleiben. Für diesen Preis erhalten Sie bei keinem Anwalt der Welt für die o.g. Thematik einen ausgearbeitete juristischen Rat. Der Anwalt haftet hier auch für seine Aussagen.

Jedoch möchte ich Ihnen für Ihren ausgelobten Einsatz i.H.v. 25,00 Euro einen allgemeinen Einblick verschaffen. Hierauf können Sie dann, sofern Sie es möchten aufbauen und wie bereits in Ihrer o.g. Ausführung geschrieben, die spezielle Beratung einfordern.

Sie geben in der Ausführung an, dass Sie sich nicht sicher sind, ob Sie den Firmensitz in Hong Kong oder Luxemburg gründen sollen. Weiterhin führen Sie an, dass Firmen wie Ebay, Papal etc. einen Grund haben, die Firma in Luxemburg zu gründen, Sie diesen jedoch nicht ersehen.

Luxemburg ist zwar nicht als Steueroase bekannt, wie dies eventuell in anderen Ländern der Fall sein mag, in denen sich ausländische Firmen niederlassen. Jedoch ist das aktuelle Steuerrecht für Firmen, Unternehmen und Gesellschaften erheblicher einfacher und vor allem übersichtlicher als in Deutschland. Weiterhin wird die Selbstständigkeit und Gründung einer Firma in Luxemburg meist recht schnell vollzogen. Hier bietet sich die Möglichkeit und Hilfestellung in Form von Beratungs- und Gründungsgesellschaften an, so das der Firmeninhaber sich nicht mehr um die notwendige Abwicklung wie z.b. Behördengänge oder alle notariellen Angelegenheiten kümmern muss. Im besten Fall ist die Gründung der Firma binnen einer Woche vollzogen.

Eine weitere Anmerkung diesbezüglich ist, dass der Geschäftsmann in Luxemburg anonym bleiben kann. Dies gilt jedoch nur für ganz spezielle Geschäftsformen. In diesem Fall bedeutet es, das alle Daten die zur Firma gehören anonym bleiben. Auch der Inhaber der Geschäfte muss namentlich nicht in Erscheinung treten. Hier ist es durch Anwälte möglich, als Interessenvertreter alle notwendigen Papiere anzufordern, ausfüllen zu lassen und diese mit deren Namen unterzeichnen zu lassen. Der Inhaber der Firma bleibt in diesem Fall anonym, der Anwalt hat jedoch auf die Geschäfte trotz Unterschrift keinen Einfluss.

Wie Sie bereits richtig mitgeteilt haben, fällt in Luxemburg ein Mehrwertsteuersatz i.H.v. 15 % an.

Ein Hinweis noch zu Ihrem Gedanken, Ihren Firmensitz in Hong Kong zu gründen. In Ihrem Falle müsste höchstwahrscheinlich nach dem DBA entschieden werden. Das Doppelsteuerungsabkommen (DBA), zuständig als Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, ist ein Vertrag zwischen zwei Staaten, wo geregelt wird, in welchem Umfang den beiden Staaten das Besteuerungsrecht für die Einkünfte in Ihrem Land zusteht. Ein DBA soll nämlich vermeiden, dass natürliche und auch juristische Personen, die in beiden Staaten Einkünfte erzielen, doppelt besteuert werden.

Zum Abschluss meiner Beantwortung der Frage möchte ich Ihnen noch mitteilen, dass zur Gestaltung dieses Abkommen die eine Doppelbesteuerung verhindern sollen, 4 Prinzipien gehören, die herangezogen werden.

1. Das Wohnsitzlandprinzip : Die Person ist in dem Staat steuerpflichtig, in dem Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

2. Das Quellenlandprinzip : Die Person ist in dem Staat steuerpflichtig, aus dem Ihr Einkommen stammt

3. Welteinkommensprinzip: Die Person, die steuerpflichtig ist, wird mit seinem Welteinkommen besteuert.

4. Territorialitätsprinzip: Die Person die steuerpflichtig ist, wird nur mit dem Einkommen veranlagt, dass der auf dem Territorium des betreffenden Staates erwirtschaft hat.

Für eine genauere Überprüfung Ihres Vorhabens, empfehle ich Ihnen, einen Kollegen vor Ort aufzusuchen, der zum einen mit diesem Steuerrecht für beide praktizierenden Länder vertraut ist und zum anderen auch eine Einsicht in die Unterlagen nehmen kann. Meines Erachtens ist für diese von Ihnen o.g. beschriebene Thematik eine persönliche Vorsprache notwendig um den genauen Weg zu wählen. Dies ist wie Sie bereits richtig erkannt haben, kann dieses nicht in Form einer Online Beratung und zu dem für 11,61 Netto geklärt werden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen zu geben.
Bewertung des Fragestellers 3. Januar 2012 | 01:02

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