Sehr geehrter Fragesteller,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten möchte:
1) Nun ist meine Frage, was ich alles in Deutschland für 2019 und 2020 versteuern muss? Wird die LLP als Kapitalgesellschaft oder als Personengesellschaft (wäre meine persönliche Einschätzung) betrachtet?
Aufgrund Ihrer Schilderung, dass Sie schon länger nicht mehr in Deutschland sind, bezweifle ich, ob Sie für die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 überhaupt in Deutschland steuerpflichtig sind. Allein die melderechtliche Anmeldung begründet zwar ein Indiz, aber für die unbeschränkte Steuerpflicht kommt es allein auf die tatsächliche Wohnung und Ihren gewöhnlichen Aufenthalt an. Wenn beides nicht vorliegt, sind Sie in Deutschland grds. nicht unbeschränkt steuerpflichtig und müssen allenfalls dann eine Steuererklärung abgeben, wenn beschränkt steuerpflichtige Einkünfte vorliegen.
Ob die LLP in Deutschland als Kapitalgesellschaft oder als Personengesellschaft gilt, müsste im Rahmen anhand aller Umstände des Einzelfalls betrachtet werden. In der Tat geht die Vermutung hier eher in Richtung einer Personengesellschaft, zumal es sich auch im Herkunftsstaat um eine Partnership und nicht um eine Corporation handelt. Eine feststehende Regelung gibt es allerdings nicht. Für die Delaware LLC hat das BMF einige Kriterien erlassen, die man wahrscheinlich auch in Ihrem Fall herzanziehen kann - auch bei der LLC verbietet sich aber eine pauschale Einordnung: BMF-Schreiben vom 19. März 2004 (BStBl. I S. 411) (BMF IV B 4-S 1301 USA-22/04)
2) Im Detail hinsichtlich der LLP – muss ich jeglichen Umsatz der Kanada LLP für 2019 und 2020 (anteilig mit 50%) in Deutschland versteuern? Wenn ja - nach welcher Buchhaltungsart muss das geschehen? Oder gibt es vielleicht Szenarien, wo das gar nicht nötig wäre (beispielsweise bei Umsatz unter 18.000€)?
Angenommen, Sie sind in Deutschland steuerpflichtig und die LLP eine Personengesellschaft, so ist Ihr Anteil am Gewinn (nicht am Umsatz) grds. mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern. In dieser Größenordnung ist höchstwahrscheinlich eine EÜR ausreichend (vgl. § 4 Abs. 3 S. 1 EStG
i.V.m. § 241a HGB
).
Wenn die LLP als Kapitalgesellschaft gilt, sind grds. nur die ausgeschütteten Gewinne als Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 EStG
zu versteuern. Dann muss allerdings noch geprüft werden, ob es sich hier u.U. um eine sog. Zwischengesellschaft im Sinne der §§ 7 ff. AStG handelt. Dies halte ich - da Sie nicht mit mehr als 50% beteiligt sind, zwar für unwahrscheinlich - dennoch kann dies u.U. dazu führen, dass Ihr Anteil an den Einkünften vollständig nach Deutschland verlagert wird.
3) Im Detail hinsichtlich meiner privaten Steuererklärung – Die Kanada LLP hat mir noch kein Gehalt und keine Gewinnbeteiligungen ausgeschüttet. Das soll eigentlich auch frühestens passieren, sobald ich aus Deutschland abgemeldet bin. Demnach muss ich nichts auf meiner privaten Steuererklärung diesbezüglich angeben, richtig?
Das kommt darauf an, wann steuerrechtlich Ihr Wegzug erfolgt ist. Leider sieht das Gesetz hier in der Regel eine Wegzugsbesteuerung vor, bei der Ihre Beteiligung zum Zeitpunkt des Wegzugs fiktiv veräußert wird und der Gewinn Ihrer persönlichen Steuerpflicht unterworfen wird - bei einer Personengesellschaft üblicherweise nach § 4 Abs. 1 S. 3 EStG
, bei einer Kapitalgesellschaft nach § 6 AStG. Damit werden sämtliche stillen Reserven, die auf Ihren Anteil entfallen, einmal der Einkommensteuer unterworfen. Die Details müssten im Einzelfall geklärt werden.
Es gibt zwar einige Möglichkeiten, dies zu vermeiden oder zumindest die Folgen zu mindern, diese sind aber eher beschränkt. In jedem Fall empfiehlt sich hier eine detaillierte Beratung, um bei der Kommunikation mit dem Finanzamt keine Fehler zu machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Dr. Tim Greenawalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Tim Greenawalt
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Sehr geehrter Herr Dr. Greenawalt,
vielen Dank für die schnelle und einsichtsreiche Antwort!
Der Wertzuwachs meiner Beteiligung an der LLP bis dato ist minimal, weshalb die Wegzugsbesteuerung an dieser Stelle zu verkraften wäre.
Jedoch möchte ich hier gerne zum Thema Wegzugsbesteuerung kurz einhaken:
- Ich bin obendrauf als Geschäftsführer zu 33% an einer UG beteiligt, aber auch hier ist der Wertzuwachs minimal. Kann diese Beteiligung weiterhin in Deutschland bestehen bleiben und dabei nur eine beschränkte Steuerpflicht bei mir auslösen? Oder ist es ratsam die leitende Rolle und/oder die Beteiligung abzugeben?
- Ich halte ein 6-stelliges Aktiendepot, wo ich aber ebenfalls kein Problem hätte, wenn dies in Deutschland bleibt, dort der Kapitalertragssteuer unterliegt etc. solange ich "nur" beschränkt steuerpflichtig bleibe. Angenommen ich behalte das Depot dort und gebe Gewinne auf den Steuererklärungen der nächsten Jahre an, würde dann die Wegzugsbesteuerung auf den fiktiven Wertzuwachs trotzdem anfallen?
- Generell beziehe ich weniger als 62000€ aus Quellen im Inland, was mich schonmal von der erweiterten beschränkten Steuerpflicht befreit, richtig?
Vielen Dank und beste Grüße!
Sehr geehrter Ratsuchender,
haben Sie vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne beantworte - bereits vorab mit dem Hinweis, dass die Details über den Rahmen dieser Erstberatung hinausgehen und im Wesentlichen in einer detaillierten Beratung zu klären wären:
- Ich bin obendrauf als Geschäftsführer zu 33% an einer UG beteiligt, aber auch hier ist der Wertzuwachs minimal. Kann diese Beteiligung weiterhin in Deutschland bestehen bleiben und dabei nur eine beschränkte Steuerpflicht bei mir auslösen? Oder ist es ratsam die leitende Rolle und/oder die Beteiligung abzugeben?
Grundsätzlich kann die Beteiligung natürlich bestehen bleiben und führt zunächst einmal zu inländischen Einkünften. Ob es ratsam ist, sie aufrecht zu halten, hängt u.a. davon ab, wie die Beteiligung in Kanada gewertet wird.
Im Rahmen des § 2 Abs. 3 Nr. 1 AStG führt sie aber darüber hinaus u.U. zu wesentlichen wirtschaftlichen Interessen im Inland und damit zu einer erweitert beschränkten Steuerpflicht.
- Ich halte ein 6-stelliges Aktiendepot, wo ich aber ebenfalls kein Problem hätte, wenn dies in Deutschland bleibt, dort der Kapitalertragssteuer unterliegt etc. solange ich "nur" beschränkt steuerpflichtig bleibe. Angenommen ich behalte das Depot dort und gebe Gewinne auf den Steuererklärungen der nächsten Jahre an, würde dann die Wegzugsbesteuerung auf den fiktiven Wertzuwachs trotzdem anfallen?
Die Wegzugsbesteuerung betrifft zunächst einmal nur Betriebsvermögen. Private Aktiendepots unterfallen dagegen grundsätzlich erst einmal nicht der Wegzugsbesteuerung, ggf. aber der beschränkten oder erweitert beschränkten Steuerpflicht. Auch das Depot kann (insbesondere bei deutschen Aktien) zudem aber auch dazu führen, dass wesentliche wirtschaftliche Interessen i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 3 AStG vorliegen. Eventuell lohnt es sich deshalb, dieses umzuschichten. Das sollte in jedem Fall anhand der einzelnen Positionen geprüft werden.
- Generell beziehe ich weniger als 62000€ aus Quellen im Inland, was mich schonmal von der erweiterten beschränkten Steuerpflicht befreit, richtig?
Nein, siehe oben. § 2 Abs. 3 AStG hat drei Elemente, nämlich die Unternehmensbeteiligung, die Einkünfte und das Kapital im Inland. Jedes dieser Elemente löst bei Überschreiten der dort genannten Schwellen die wesentlichen wirtschaftlichen Interessen im Inland aus. Für die erweitert beschränkte Steuerpflicht sind dann noch die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AStG (insbesondere die niedrige Besteuerung im Zielland) erforderlich.
Ich hoffe damit konnte ich bereits etwas Klarheit schaffen. Für weitere Fragen erreichen Sie mich gerne unter tg@greenawalt.hk.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Dr. Tim Greenawalt