Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
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54292 Trier
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E-Mail: post@zimmlinghaus.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Ich kann Ihren Ärger in der Angelegenheit sehr gut nachvollziehen, denke aber, dass ein rechtliches Vorgehen nur wenig auf Erfolg bieten dürfte.
Im Einzelnen:
Die Antwort auf Ihre Frage, ob Garantieansprüche erlöschen können, wenn der Feuchtigkeitsindikator anschlägt, hängt davon ab, wie genau die Garantiebedingungen ausgestaltet sind. Sollte dies so in den Bedingungen festgehalten sein, dürfte eine solche Klausel wirksam sein.
Bedenken Sie bitte, dass Garantiezusagen rein vertragsrechtliche Versprechen sind, die gesetzlich nicht vorgeschrieben sind. Das bedeutet, dass der Gestaltungsspielraum bei den einzelnen Garantiebedingungen sehr großzügig ist, schließlich gilt in Deutschland Vertragsfreiheit.
Ein weiteres Problem stellt die Beweissituation dar. Den Vortrag, trotz Ausschlag des Feuchtigkeitsindikators sei das Gerät nie mit Feuchtigkeit in Kontakt gekommen, müssten Sie beweisen. Ohne teures Sachverständigengutachten dürfte dies leider sehr schwierig werden.
Was die gesetzliche Gewährleistung angeht, so werden Sie einen Sachmangel kaum nachweisen können. Gemäß § 476 BGB wird ein Sachmangel (Vorliegen des Mangels bereits bei Übergabe der Kaufsache auf den Käufer) vermutet, wenn sich ein Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe zeigt. Bei Ihnen ist der Mangel aber erst nach neun Monaten aufgetreten, so dass diese Vermutungsregel leider nicht greift. Sollten Sie sich auf die gesetzliche Gewährleistung berufen wollen, müssen Sie beweisen, dass die Mängel von Anfang an vorgelegen haben. Dies dürfte leider ebenfalls kaum möglich sein. Ohne Sachmangel-Nachweis haben Sie keinen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch.
Sie sollten versuchen, auf Grundlage der Kulanz ein möglichst akzeptables Ergebnis zu erzielen. Ein rechtliches Vorgehen bietet leider nur eine geringe Erfolgsaussicht.
Ich bedaure sehr, Ihnen keine für Sie positivere Auskunft geben zu können.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Angaben hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Diese Plattform kann und will den Gang zu einem Berufskollegen nicht ersetzen. Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Rein vorsorglich erlaube ich mir aufgrund entsprechender Vorkommnisse in der jüngsten Vergangenheit auf dieser Plattform den allgemeinen, aber eindringlichen Hinweis, dass der für die Beantwortung dieser Frage ausgelobte Einsatz unbedingt sofort zu entrichten ist. Eine Rücklastschrift bzw. eine Nichtzahlung wird strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, denn der Tatbestand des Eigehungsbetrugs wäre durch bewusstes Inkaufnehmen von Rücklastschriften erfüllt.
Ich wünsche Ihnen Alles Gute!
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Zimmlinghaus,
der Fehler weswegen ich das Handy überhaupt eingeschickt habe ist bei meinem Handymodell weit verbreitet und beim Hersteller wohlbekannt.
Meinen Sie nicht dass man dann vielleicht doch noch eine Chance hätte das ganze über einen Sachmangel bei dem Verkäufer geltend zu machen? Auch ohne teures Gutachten?
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Sie sollten versuchen, außergerichtlich eine Einigung, notfalls auf Kulanzbasis, zu erzielen. Wenn der Fehler bei dem Hersteller bekannt ist, besteht möglicherweise Bereitschaft, eine für beide Parteien akzeptable Lösung herbeizuführen.
Wie ich Ihnen bereits mitteilte, halte ich ein gerichtliches Vorgehen für problematisch, da Sie die für Sie günstigen Tatsachen beweisen müssten. Da ein gerichtliches Verfahren nach einem festen Beweislastsystem und Beweisverwertungssystem funktioniert, halte ich die Wahrscheinlichkeit, ein für Sie günstiges Urteil ohne Sachverständigengutachten zu erzielen, für gering.
Daher sollten Sie vorrangig versuchen, eine außergerichtliche Lösung erzielen.
Dafür wünsche ich Ihnen viel Erfolg!
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt