3. Februar 2025
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18:16
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Schulze
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37083 Goettingen
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E-Mail: mathiasschulze@me.com
Der Mahnbescheid, der am 30.12.2024 beantragt wurde, hätte die Verjährung nur dann hemmen können, wenn er ordnungsgemäß zugestellt worden wäre. Da der Mahnbescheid an eine falsche Adresse gesendet wurde, liegt keine wirksame Zustellung vor, und die Verjährung wurde nicht gehemmt. Ein neuer Mahnbescheid wurde nicht beantragt, sodass die Verjährung nicht unterbrochen wurde.
Da die Verjährung am 31.12.2024 eingetreten ist, kann der Rechtsanwalt die Kosten jetzt nicht mehr festsetzen lassen. Sie können sich auf die Einrede der Verjährung berufen, um die Forderung abzuwehren.